Vertrag betreffend die Kremation von Leichen aus dem Kanton Basel-Landschaft und die Abdankung im Krematorium der Stadt Basel zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch seinen Regierungsrat, handelnd aufgrund von § 17 des Gesetzes betreffend die Bestattungen, und dem Kanton Basel-Landschaft namens dessen Gemeinden, vertreten durch den Regierungsrat, handelnd aufgrund seines Aufsichtsrechtes gemäss § 1 des Gesetzes über das Begräbniswesen
Kremationsvertrag mit BL Vertrag betreffend die Kremation von Leichen aus dem Kanton Basel- Landschaft und die Abdankung im Krematorium der Stadt Basel zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch seinen Regierungsrat, handelnd aufgrund von § 17 des Gesetzes betreffend die Bestattungen, und dem Kanton Basel-Landschaft namens dessen Gemeinden, vertreten durch den Regierungsrat, handelnd aufgrund seines Aufsichtsrechtes gemäss § 1 des Gesetzes über das Begräbniswesen
1 ) Vom 14. Januar 1975 (Stand 29. Januar 1975)
§ 1 Abgrenzung
1 Der Vertrag regelt die Kremation und die Abdankung im Krematorium der Stadt Basel von Verstor - benen, die im Kanton Basel-Landschaft starben oder die im Zeitpunkt ihres Todes dort ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht gemäss der baselstädtischen Gesetzgebung unentgeltlich in Basel bestattet wer - den müssen.
§ 2 Anmeldung
1 Das Bestattungsbüro ordnet die Kremation und eine eventuelle Abdankung gemäss § 8 dieses Vertra - ges an, sobald diese ihm von der kompetenten Gemeindebehörde schriftlich angemeldet wird.
2 Der schriftlichen Anmeldung auf einheitlichem Formular sind beizulegen: ein Auszug aus dem Todesregister des Zivilstandsamtes, eine allfällige Bewilligung des Kantonsarztes Baselland zum Transport einer anste - ckungsgefährlichen Leiche, gewünschter Bestattungs- und Abdankungsort; eventueller Nachweis von Familienange - hörigen im Kanton Basel-Stadt.
§ 3 Verantwortung der Gemeindebehörde
1 Durch die Ausstellung der Anmeldung übernimmt die Gemeindebehörde die Verantwortung dafür, dass die Vorschriften des Bundes bezüglich des Transportes einer ansteckungsgefährli - chen Leiche beachtet werden, dass gegen eine Kremation keine rechtlichen Bedenken bestehen, dass die Kremation dem Wunsch des Verstorbenen oder seiner nächsten Verwandten ent - spricht.
2 Zudem ist die Gemeindebehörde besorgt, dass die Urnen zu einem mit der Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe Basel-Stadt vereinbarten Zeitpunkt nach der betreffenden Gemeinde geholt werden.
1 Durch die Ausstellung der Anmeldung übernimmt die Gemeindebehörde die Haftung für die gesetzli - Kantons Basel-Stadt im Anschluss an die Kremation.
1 Der Kantonsarzt Basel-Stadt ist befugt, für die Kremation Anordnungen gemäss den eidgenössischen
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1) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum: 14. /28. 1. 1975. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden.
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Kremationsvertrag mit BL
§ 6 Kremationssärge
1 Die Kremationssärge müssen den baselstädtischen Vorschriften entsprechen.
§ 7 Gebühren
1 Die Gebühren für die Kremation und andere Leistungen im Anschluss an die Kremation richten sich nach den baselstädtischen Vorschriften.
§ 8 Abdankung
1 Die Abdankungsfeier ist am Beisetzungsort abzuhalten.
2 Ausnahmsweise kann auf Wunsch die gebührenpflichtige Abdankungsfeier und die vorgängige Auf - bewahrung der Leiche in einer Leichenzelle in einer Halle des Krematoriums oder in einer anderen Kapelle durchgeführt werden, wenn die Urne nicht in Basel beigesetzt wird. Das Bestattungsbüro ent - scheidet aufgrund der Auslastung. Verstorbene der Vertragskantone werden nach den Einwohnern des Kantons Basel- Stadt in erster Linie berücksichtigt.
3 Immer zulässig ist auf Wunsch die Abdankungsfeier an anderen Orten als im Krematorium oder einer anderen Kapelle des Friedhofs am Hörnli, wenn die Urne in Basel beigesetzt werden kann.
§ 9 Vertragskündigung
1 Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag nach Ablauf von vier Jahren seit Inkrafttreten unter Beob - achtung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Monats kündigen.
§ 10 Inkrafttreten
1 Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag vom 24. Dezember 1948 / 14. Januar 1949 und tritt sofort nach Unterzeichnung in Kraft. Basel, den 14. Januar 1975 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt: Der Präsident: E. Keller Der Staatsschreiber: Frei Liestal, den 28. Januar 1975 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft: Der Präsident: Meier Der Landschreiber: Guggisberg
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