Verordnung über die Festlegung des Zinssatzes für die Verzugszinsen bei den Haupt- und Nebensteuern infolge der COVID-19-Pandemie
Verordnung über die Festlegung des Zinssatzes für die Verzugszinsen bei den Haupt- und Nebensteuern infolge der COVID-19-Pandemie Vom 24. März 2020 (Stand 1. März 2020) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 118 Absatz 2, 179 und 264 Absatz 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 1 ) beschliesst:
§ 1 Befristete Festlegung des Zinssatzes
1 Der Zinssatz für den Verzugszins wird für den Zeitraum ab dem Inkraft - treten dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2020 auf 0.0 Prozent fest - gesetzt. RRB Nr. 2020/475 vom 24. März 2020. Die Einspruchsfrist ist am 25. Mai 2020 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. März 2020. Publiziert im Amtsblatt vom 29. Mai 2020.
1) BGS 614.11 . GS 2020, 9
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