Beschluss über die Einsetzung einer kantonalen Kommission für schulische Betreuung und Integration der Kinder von Migrantinnen und Migranten
Beschluss vom 1. Februar 1999 über die Einsetzung einer kantonalen Kommission für schulische Betreuung und In tegration der Kinder von Migrantinnen und Migranten Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 23. Mai 1985 über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule; gestützt auf das Gesetz vom 22. September 1982 betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter; gestützt auf den Beschluss des Staatsrats vom 28. November 1983 betreffend die Entschädigungen der Mitglieder der Kommissionen der Staatsverwaltung; auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten, beschliesst:
Art. 1
1 Es wird eine kantonale Kommission für schulische Betreuung und Integration von Kindern von Migrantinnen und Migranten (die Kommission) eingesetzt.
2 Die Kommission ist ein beratendes Organ, das der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (die EKSD) administrativ zugewiesen ist.
3 Die EKSD besorgt das Sekretariat der Kommission.
Art. 2
Der Kommission gehören folgende Mitglieder an, die vom Staatsrat bezeichnet werden: a) die Koordinatorin oder der Koordinator der schulischen Betreuung der Kantonsteil; b) die Koordinatorin oder der Koordinator der schulischen Betreuung von Kindern von Migrantinnen und Migranten für Deutschfreiburg;
c) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kindergarten- und Primarschulinspektorats; d) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Direktionen der Orientierungsschule; e) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Berufsberaterinnen und Berufsberater; f) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Direktion für Gesundheit und Soziales; g) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Sicherheits- und Justizdirektion; h) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Jugendamts; i) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Elternvereine; j) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Freiburger Gemeindeverbandes; k) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schuldirektion der Stadt Freiburg; l) eine Vertreterin oder ein Vertreter von ORS Service AG; m) eine Vertreterin oder ein Vertreter von Caritas Schweiz; n) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Forums für die Integration der Migrantinnen und Migranten (FIMM), Sektion Freiburg; o) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport; diese Person hat den Vorsitz inne.
Art. 3
Die Kommission hat folgende Befugnisse: a) Sie informiert sich laufend über die Situation in den Klassen und über Fragen im Zusammenhang mit der schulischen Betreuung von Kindern von Migrantinnen und Migranten. b) Sie informiert die zuständigen Direktionen jedes Mal, wenn die Situation es erfordert, und schlägt ihnen gegebenenfalls geeignete Massnahmen vor. c) Sie macht Vorschläge für die Grundausbildung und Weiterbildung der Lehrpersonen, die mit der schu lischen Betreuung der Kinder von Migrantinnen und Migranten befasst sind. d) Sie schlägt geeignete Massnahmen vor für eine stärkere Vernetzung der Lehrpersonen der Aufnahme- und Sprachklassen oder Sprachkurse und der Personen, die sich mit den Kindern von Migrantinnen und Migranten beschäftigen.
e) Sie schlägt Massnahmen für die schulische Betreuung von Kindern von Migrantinnen und Migranten vor. f) Sie macht Vorschläge für eine bessere Wirksamkeit der Massnahmen auf dem Gebiet der Aufnahme und der schulischen Betreuung der Kinder von Migrantinnen und Migranten (inklusive Schule-Elternhaus- Beziehungen). g) ... h) ...
Art. 4
Die Kommission legt der EKSD jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.
Art. 5
Der Beschluss vom 21. Oktober 1986 über die Einsetzung einer Kommission für die Schulung der ausländischen Kinder (SGF 411.0.32) wird aufgehoben.
Art. 6
1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlic ht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
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