Verordnung des Erziehungsrates über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volkss... (410.403)
Verordnung des Erziehungsrates über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volkss... (410.403)
Verordnung des Erziehungsrates über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule und die Einführung der Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger
1) , und auf § 51 des Schuldekretes vom 27. April 1981
2) , Lehrpersonen in der ersten Be- iten und die Fähigkeit und fördern. Die Berufseinführung personen und trägt zur Vertie- neu in den Schuld ienst eintreten, sind ver- edereinsteiger, die länger als fünf zur Mitarbeit in einer Pra- inführung liegt beim Prorektorat Weiterbil- ischen Hochschule Schaffhausen.
§ 4
1 Im ersten Berufsjahr werden die Lehrpersonen einer geleiteten Praxisgruppe zugeteilt. Die Mitarbeit in einer solchen ist ab 12 Un- terrichtslektionen obligatorisch.
2 Im zweiten Berufsjahr ist die Mitarbeit in Praxisgruppen auf freiwil- liger Basis weiterhin möglich.
§ 5
1 Die Leiterinnen und Leiter der Praxisgruppen organisieren und lei- ten im ersten Berufsjahr der Teilnehm erinnen und Teilnehmer zehn Sitzungen in der unterrichtsfreien Arbeitszeit. Sie besuchen den Unterricht der zugeteilten Lehrpersonen.
2 Unterrichtsbesuche (Hospitationen) sind ein Bestandteil der Be- rufseinführung. Dafür stehen den Teilnehmerinnen und Teilneh- mern pro Schuljahr vier Unterr ichtshalbtage zur Verfügung.
§ 6
1 Die Leiterinnen und Leiter der Praxisgruppen sind erfahrene Lehrpersonen, die in Zusammenarbeit mit dem Schulinspektorat und unter dem Beizug von Fachpersonen für ihre Aufgabe ausge- bildet werden.
2 Die Entlastung der Leiterinnen und Leiter der Praxisgruppen ist abhängig von der Gruppengrösse und beträgt 2 - 3 Wochenlektio- nen. Einzelheiten werden durch die Leitung der Berufseinführung geregelt.
3 Sie erhalten zudem eine Funktionsen tschädigung von 1'000 Fr. im Jahr.
§ 7
1 Im zweiten oder dritten Jahr nach Berufseintritt kann eine intensi- ve Weiterbildung organisiert werden.
2 Die Weiterbildungspflicht der Lehrp ersonen, die neu in den Schuldienst eintreten, richtet sich im Übrigen nach der Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen
3)
.
3 Die besuchten Teile der Berufseinführung sind im Testatheft fest- zuhalten. Der Eintrag ist von der Praxis gruppenleitung bzw. Kurs- leitung zu unterschreiben.
4 Das Testatheft ist am Ende des zweiten Berufsjahres der Leitung der Berufseinführung zur Kontrolle einzureichen.
4) und in die kantonale Ge- die obligatorische Fortbildung der gt am 9. Dezember 2003.