Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung
                            Verordnung  über die Entschädigung von Mitwirkenden bei  betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei  Betriebsexpertisen in der Berufsbildung  vom 24. März 2009 (Stand 1. April 2009)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 5 und Art. 22 Abs. 4 des Einführungsgesetzes vom 24. Sep  -  tember 2007 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung  1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt im Bereich der beruflichen Grundbildung die Ent  -  schädigung:  a)  von Expertinnen und Experten bei betrieblichen Qualifikationsverfah  -  ren und Betriebsexpertisen;  b)  für Expertenkurse;  c)  von Mitgliedern der Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verwendung von Unterlagen bestehender Qualifikationsverfah -
                            ren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach Möglichkeit werden für die Qualifikationsverfahren bereits bestehen  -  de Unterlagen von anerkannten Institutionen der Berufsbildung verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abrechnung von Zeiteinheiten
                            1  Die erste angebrochene Stunde wird als volle Stunde verrechnet. Bei ei  -  nem Einsatz von mehr als einer Stunde wird jede weitere angebrochene  Stunde auf eine halbe Stunde aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  EG zum BBG (bGS  414.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es können maximal acht Stunden pro Tag verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Entschädigung
                            a) Mitwirkung an Qualifikationsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Mitwirkung an Qualifikationsverfahren werden den Expertinnen und  Experten die folgenden Leistungen entschädigt:  a)  die notwendige Einrichtung von Räumlichkeiten;  b)  die Beschaffung oder Bereitstellung des benötigten Materials einsch  -  liesslich aller damit unabdingbar verbundenen Aufwendungen;  c)  die Erstellung oder Validierung der Prüfungsaufgaben;  d)  die Prüfung, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die Zulassungsvor  -  aussetzungen erfüllen;  e)  die Durchführung der Qualifikationsverfahren;  f)  die Korrektur der schriftlichen Arbeiten oder die Bewertung von abge  -  legten mündlichen und praktischen Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b) Betriebsexpertisen
                            1  Bei Betriebsexpertisen werden den Expertinnen und Experten die folgen  -  den Leistungen entschädigt:  a)  die Fahrzeit zwischen Wohnort beziehungsweise Arbeitsort und Be  -  trieb;  b)  die Durchführung der Betriebsinspektion;  c)  die Erstellung der Expertise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 c) Prüfungskommission
                            1  Den Mitgliedern der Prüfungskommission werden folgende Leistungen ent  -  schädigt:  a)  die Sitzungen der Prüfungskommission sowie vom zuständigen Amt  beziehungsweise von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Prü  -  fungskommission angeordnete oder bewilligte Sitzungen;  b)  für den Vorsitz und die Protokollführung die Vor- und Nachbereitungs  -  zeit der Sitzungen gemäss lit. a.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 d) Höhe
                            1  Stunde ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Mittel- und Hochschulen- und Berufsbildung kann anstelle der  Entschädigung gemäss Abs. 1 Pauschalen festlegen. Eine Pauschale ent  -  spricht der voraussichtlichen Entschädigung nach Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Spesen
                            1  Für im Zusammenhang mit Qualifikationsverfahren oder Betriebsexpertisen  anfallende Spesen kommen die Bestimmungen des Reglements über die  Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordent  -  liche Arbeitszeit  1  )   zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Expertenkurse
                            1  Die Teilnahme an obligatorischen oder vom zuständigen Amt beziehungs  -  weise der Prüfungskommission angeordneten Expertenkursen wird mit einer  Tagespauschale von Fr.  250.– inklusive Spesen entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  REIS (bGS  142.211.1  ), insbesondere Art. 6 ff.