Reglement über die Gebäude und Areale der Stiftung Kirchengut
Reglement über die Gebäude und Areale der Stiftung Kirchengut Vom 13. Dezember 2019 (Stand 1. Januar 2020) Der Stiftungsrat der Stiftung Kirchengut, gestützt auf § 3 Abs. 2 des Dekrets vom 8. Juni 2006
1 ) über die Stiftung Kir - chengut, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Regelungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Einzelheiten der Instandhaltung der Gebäude und Areale, die den Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden am Orte dieser Liegenschaften von der Stiftung Kirchengut zur Verfügung gestellt sind.
2 Gebäude und Areale sind gemäss § 1 Abs. 1 des Dekrets die Kirchen und die Pfarrhäuser sowie das Sigristenhaus in Ziefen mit den jeweils zugehörigen Nebengebäuden und Arealen. Für das Sigristenhaus in Ziefen gelten die Be - stimmungen über die Pfarrhäuser analog.
3 Art, Umfang und Benützung der Gebäude und Areale sind in den Beschrie - ben gemäss § 7 Abs. 1 des Dekrets geregelt.
§ 2 Unterhalts- und Renovationsmassnahmen
1 Der Stiftungsrat erhebt für die gemeinsame Festlegung der Unterhalts- und Renovationsmassnahmen gemäss § 15 Abs. 1 des Dekrets periodisch den Zu - stand der einzelnen Gebäude und Areale.
2 Für die Festlegung der Unterhalts- und Renovationsmassnahmen gilt die vom Schweizerischen Hauseigentümerverband und dem Mieterinnen- und Mieter - verband Deutschschweiz gemeinsam herausgegebene, jeweils aktuelle Bewer - tung von Einrichtungen in Wohn- und Geschäftsräumen («Paritätische Lebens - dauertabelle»). Bei denkmalgeschützter Bausubstanz bleiben spezifische Re - gelungen vorbehalten.
1) GS 35.0989, SGS 191.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.084
3 Die Kosten für Unterhalts- und Renovationsmassnahmen tragen die Stiftung und die Kirchgemeinde gemäss § 15 Abs. 2 des Dekrets gemeinsam je zur Hälfte.
4 Beiträge der Einwohnergemeinden und des Kantons gemäss § 11 Abs. 2–4 des Kirchengesetzes
2 ) werden in die Unterhalts- und Renovationskosten einge - rechnet. Beiträge und Spenden von Dritten werden nicht eingerechnet.
2 Kirche
§ 3 Unterhalts- und Renovationskosten
1 Als Unterhalts- und Renovationskosten für die Kirche gelten insbesondere:
a. Kosten für elektrische Sicherheitskontrollen, für Öl- und Gasfeuerungs - kontrollen sowie für Tank- und Tankleckkontrollen;
b. Kosten für die Revision der elektrischen Anlagen und der Tankanlagen sowie der Anlagen für die Warmwasser- und für die Wärmeerzeugung;
c. Kosten für Serviceabonnemente, Reparaturen und Ersatz der Glocken - stühle, sofern diese eine statische Funktion für den Kirchturm haben.
2 Unterhalts- und Renovationskosten, die auf Schäden als Folge einer Überlas - sung an Dritte zurückzuführen sind, gehen zulasten der Kirchgemeinde.
§ 4 Betriebskosten
1 Die Kirchgemeinde als Nutzerin trägt die Betriebskosten der Kirche.
2 Als Betriebskosten gelten insbesondere:
a. Kosten für Betrieb und Ersatz von Leuchten, Orgeln, audiovisuellen Mit - teln, Sitzgelegenheiten, Abendmahltischen, Taufsteinen sowie aller Ein - richtungsgegenstände;
b. Kosten für Unterhalt und Ersatz von Schliessungsanlagen;
c. Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren;
d. Gebühren für Radio, Fernsehen, Internet und Telefonanschluss;
e. Telefon- und Stromverbrauchskosten;
f. Kosten für Gas, Heizöl oder Fernwärme sowie für den Kaminfeger;
g. Kosten für periodischen und sonstigen Brennerservice, periodische und sonstige Boilerentkalkungen sowie für Entstopfungen und Schwemmun - gen der Abläufe;
h. Kosten für Serviceabonemente für Glocken und Kirchenuhren inklusive zugehöriger Mechanik und Steuerung sowie für weitere Arbeiten daran.
3 Die Kirchgemeinde gibt die Arbeiten gemäss Abs. 2 Bst. g und h in Auftrag und stellt der Stiftungsverwaltung eine Ausführungsbestätigung zu.
2) GS 20.131, SGS 191 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.084
§ 5 Reinigung und kleine Ausbesserungen
1 Die Kirchgemeinde kommt gemäss § 17 Abs. 1 des Dekrets für Reinigungen und kleine Ausbesserungen an und in der Kirche auf.
2 Als Reinigungen gelten die allgemeine Gebäudereinigung sowie das Entstop - fen und Schwemmen der Abwasserleitungen und der Dachabläufe.
3 Als kleine Ausbesserungen gelten, unabhängig vom Betrag, insbesondere das Ersetzen von Leuchtmitteln, Sicherungen, Kochplatten, Brennerpilzen, Scheiben, Gläsern, Spiegel, Brausegriffen, Brauseschläuchen, Dichtungen an sanitären Apparaturen sowie das Reparieren oder ersetzen von defekten Auf - zuggurten, Kurbeln und Bändern von Rollläden und Storen, elektrischen Schal - tern und Steckern, Sonnerien, Gegensprechanlagen, Telefon-, Radio- und TV- Anschlüssen, Türschlössern und -zylindern, Türklinken und Schlüsseln, Gas- und Wasserhahnen, Filter in Ventilatoren aller Art und Heizkörper-Thermostat - ventilen.
4 Als kleine Ausbesserungen gelten ferner alle anderen Reparaturen, für die pro Einzelfall der Betrag von CHF 250.– nicht überschritten wird.
3 Pfarrhaus
§ 6 Unterhalts- und Renovationskosten
1 Als Unterhalts- und Renovationskosten für das Pfarrhaus gelten insbesonde - re:
a. Kosten für elektrische Sicherheitskontrollen, für Öl- und Gasfeuerungs - kontrollen sowie für Tank- und Tankleckkontrollen;
b. Kosten für die Revision der elektrischen Anlagen und der Tankanlagen sowie der Anlagen für die Warmwasser- und für die Wärmeerzeugung;
c. Kosten für Unterhalts- und Pflegearbeiten an Bäumen.
2 Unterhalts- und Renovationskosten, die auf Schäden als Folge einer Überlas - sung an Dritte zurückzuführen sind, gehen zulasten der Kirchgemeinde.
3 Die Kirchgemeinde kann die Unterhalts- und Renovationskosten der Mietper - son nicht übertragen.
§ 7 Betriebskosten
1 Die Kirchgemeinde als Nutzerin trägt die Betriebskosten des Pfarrhauses.
2 Als Betriebskosten gelten insbesondere:
a. Kosten für Unterhalt und Ersatz von Schliessungsanlagen;
b. Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren;
c. Gebühren für Radio, Fernsehen, Internet und Telefonanschluss;
d. Telefon- und Stromverbrauchskosten; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.084
e. Kosten für Gas, Heizöl oder Fernwärme sowie für den Kaminfeger;
f. Kosten für periodischen und sonstigen Brennerservice, periodische und sonstige Boilerentkalkungen sowie für Entstopfungen und Schwemmun - gen der Abläufe;
g. Kosten für Serviceabonnemente der Heizungen, Waschmaschinen, Tum - bler, Kochherde, Backöfen, Geschirrspüler sowie für weitere Arbeiten dar - an.
3 Die Kirchgemeinde gibt die Arbeiten gemäss Abs. 2 Bst. f und g in Auftrag und stellt der Stiftungsverwaltung eine Ausführungsbestätigung zu.
4 Die Kirchgemeinde kann die Betriebskosten ganz oder teilweise der Mietper - son übertragen.
§ 8 Reinigung und kleine Ausbesserungen
1 Die Kirchgemeinde kommt gemäss § 17 Abs. 1 des Dekrets für Reinigungen und kleine Ausbesserungen am und im Pfarrhaus auf.
2 Als Reinigungen gelten die allgemeine Gebäudereinigung sowie das Entstop - fen und Schwemmen der Abwasserleitungen und der Dachabläufe.
3 Als kleine Ausbesserungen gelten, unabhängig vom Betrag, insbesondere das Ersetzen von Leuchtmitteln, Sicherungen, Kochplatten, Brennerpilzen, Scheiben, Gläsern, Spiegel, Brausegriffen, Brauseschläuchen, Dichtungen an sanitären Apparaturen sowie das Reparieren oder ersetzen von defekten Auf - zuggurten, Kurbeln und Bändern von Rollläden und Storen, elektrischen Schal - tern und Steckern, Sonnerien, Gegensprechanlagen, Telefon-, Radio- und TV- Anschlüssen, Türschlössern und -zylindern, Türklinken und Schlüsseln, Gas- und Wasserhahnen, Filter in Ventilatoren aller Art und Heizkörper-Thermostat - ventilen.
4 Als kleine Ausbesserungen gelten ferner alle anderen Reparaturen, für die pro Einzelfall der Betrag von CHF 250.– nicht überschritten wird.
5 Die Kirchgemeinde kann die Kosten ganz oder teilweise der Mietperson über - tragen.
§ 9 Mieterwechsel, Nutzungsänderung
1 Die Kirchgemeinde meldet der Stiftungsverwaltung unverzüglich bevorstehen - de Mieterwechsel im Pfarrhaus oder dessen Nutzungsänderung.
2 Vor jedem Auszug ist mit der Stiftungsverwaltung eine Besichtigung zwecks Besprechung der Unterhalts- und Renovationsmassnahmen durchzuführen. Die Stiftungsverwaltung legt den Termin fest.
3 Die Kirchgemeinde erstellt bei jeder Übergabe bzw. Rücknahme ein Zustand - sprotokoll. Sie stellt der Stiftungsverwaltung unverzüglich eine Kopie des Pro - tokolls zu. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.084
4 Nebengebäude
§ 10 Unterhalts- und Renovationskosten
1 Als Unterhalts- und Renovationskosten für die Nebengebäude gelten insbe - sondere:
a. Kosten für elektrische Sicherheitskontrollen, für Öl- und Gasfeuerungs - kontrollen sowie für Tank- und Tankleckkontrollen;
b. Kosten für die Revision der elektrischen Anlagen und der Tankanlagen sowie der An-lagen für die Warmwasser- und für die Wärmeerzeugung.
2 Unterhalts- und Renovationskosten, die auf Schäden als Folge einer Überlas - sung an Dritte zurückzuführen sind, gehen zulasten der Kirchgemeinde.
3 Die Kirchgemeinde kann die Unterhalts- und Renovationskosten der Mietper - son nicht übertragen.
§ 11 Betriebskosten
1 Die Kirchgemeinde als Nutzerin trägt die Betriebskosten der Nebengebäude.
2 Als Betriebskosten gelten insbesondere:
a. Kosten für Unterhalt und Ersatz von Schliessungsanlagen;
b. Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren;
c. Gebühren für Radio, Fernsehen, Internet und Telefonanschluss;
d. Telefon- und Stromverbrauchskosten;
e. Kosten für Gas, Heizöl oder Fernwärme sowie für den Kaminfeger;
f. Kosten für periodischen und sonstigen Brennerservice, periodische und sonstige Boilerentkalkungen sowie für Entstopfungen und Schwemmun - gen der Abläufe;
g. Kosten für Serviceabonnemente der Heizungen, Waschmaschinen, Tum - bler, Kochherde, Backöfen, Geschirrspüler sowie für weitere Arbeiten dar - an.
3 Die Kirchgemeinde gibt die Arbeiten gemäss Abs. 2 Bst. f und g in Auftrag und stellt der Stiftungsverwaltung eine Ausführungsbestätigung zu.
4 Die Kirchgemeinde kann die Betriebskosten ganz oder teilweise der Mietper - son übertragen.
§ 12 Reinigung und kleine Ausbesserungen
1 Die Kirchgemeinde kommt gemäss § 17 Abs. 1 des Dekrets für Reinigungen und kleine Ausbesserungen an und in den Nebengebäuden auf.
2 Als Reinigungen gelten die allgemeine Gebäudereinigung sowie das Entstop - fen und Schwemmen der Abwasserleitungen und der Dachabläufe. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.084
3 Als kleine Ausbesserungen gelten, unabhängig vom Betrag, insbesondere das Ersetzen von Leuchtmitteln, Sicherungen, Kochplatten, Brennerpilzen, Scheiben, Gläsern, Spiegel, Brausegriffen, Brauseschläuchen, Dichtungen an sanitären Apparaturen sowie das Reparieren oder ersetzen von defekten Auf - zuggurten, Kurbeln und Bändern von Rollläden und Storen, elektrischen Schal - tern und Steckern, Sonnerien, Gegensprechanlagen, Telefon-, Radio- und TV- Anschlüssen, Türschlössern und -zylindern, Türklinken und Schlüsseln, Gas- und Wasserhahnen, Filter in Ventilatoren aller Art und Heizkörper-Thermostat - ventilen.
4 Als kleine Ausbesserungen gelten ferner alle anderen Reparaturen, für die pro Einzelfall der Betrag von CHF 250.– nicht überschritten wird.
5 Die Kirchgemeinde kann die Kosten ganz oder teilweise der Mietperson über - tragen.
§ 13 Mieterwechsel, Nutzungsänderung
1 Die Kirchgemeinde meldet der Stiftungsverwaltung unverzüglich bevorstehen - de Mieterwechsel in den Nebengebäuden oder deren Nutzungsänderung.
2 Vor jedem Auszug ist mit der Stiftungsverwaltung eine Besichtigung zwecks Besprechung der Unterhalts- und Renovationsmassnahmen durchzuführen. Die Stiftungsverwaltung legt den Termin fest.
3 Die Kirchgemeinde erstellt bei jeder Übergabe bzw. Rücknahme ein Zustand - sprotokoll. Sie stellt der Stiftungsverwaltung unverzüglich eine Kopie des Pro - tokolls zu.
5 Areale
§ 14 Unterhalts- und Renovationskosten
1 Als Unterhalts- und Renovationskosten für die Areale gelten insbesondere:
a. Kosten für elektrische Sicherheitskontrollen und für die Revision der elek - trischen Anlagen;
b. Kosten für die Kanalisationsreinigung;
c. Kosten für Unterhalts- und Pflegearbeiten an Bäumen.
2 Unterhalts- und Renovationskosten, die auf Schäden als Folge einer Überlas - sung an Dritte zurückzuführen sind, gehen zulasten der Kirchgemeinde.
3 Die Kirchgemeinde kann die Unterhalts- und Renovationskosten der Mietper - son nicht übertragen.
§ 15 Betriebskosten
1 Die Kirchgemeinde als Nutzerin trägt die Betriebskosten der Areale. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.084
2 Als Betriebskosten gelten insbesondere:
a. Kosten für Unterhalt und Ersatz von Schliessungsanlagen;
b. Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren;
c. Stromverbrauchskosten;
d. Kosten für Rasen mähen, Unkraut jäten, Schädlingsbekämpfung und dgl.;
e. Kosten für Pflegearbeiten an Blumen- und Pflanzbeeten bis und mit Sträuchern.
3 Die Stiftung legt die Bepflanzung gemäss Abs. 2 Bst. e fest.
4 Die Kirchgemeinde kann die Betriebskosten ganz oder teilweise der Mietper - son übertragen.
§ 16 Reinigung und kleine Ausbesserungen
1 Die Kirchgemeinde kommt gemäss § 17 Abs. 1 des Dekrets für Reinigungen und kleine Ausbesserungen auf und an den Arealen auf.
2 Als Reinigungen gelten die allgemeine Arealreinigung sowie Laub rechen, Schnee schaufeln und salzen.
3 Als kleine Ausbesserungen gelten alle anderen Reparaturen, für die pro Ein - zelfall der Betrag von CHF 250.– nicht überschritten wird.
4 Die Kirchgemeinde kann die Kosten ganz oder teilweise der Mietperson über - tragen.
6 Schlussbestimmungen
§ 17 Sorgfaltspflichten, Haftung
1 Die Kirchgemeinden sind verpflichtet, alle ihnen obliegenden Tätigkeiten und Unterhaltsarbeiten an den ihnen zur Verfügung gestellten Gebäuden und Area - len rechtzeitig und mit aller Sorgfalt vorzunehmen.
2 Die Kirchgemeinden haben bei festgestellten Gefahren wie Eisglätte, defek - ten Elektroinstallationen, defekten Treppen und dgl. sowie bei eingetretenen Schäden durch Sturm, Wasser, Einbruch und dgl. sämtliche zumutbaren Mass - nahmen zur Schadensverhinderung bzw. -ausdehnung einzuleiten und umge - hend die Stiftungsverwaltung darüber zu informieren.
3 Die Kirchgemeinden haften bei Verletzung ihrer Pflichten.
§ 18 Kontaktpersonen
1 Die Kirchenpflegen melden der Stiftungsverwaltung die aktuellen Namen, Post- und E-Mail-Adressen sowie Telefonnummern derjenigen Personen, die in der Kirchenpflege für die Gebäude zuständig sind, sowie derjenigen Personen, die für die Gebäude und Areale Abwartsaufgaben wahrnehmen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.084
§ 19 Versicherung
1 Die Stiftung beschreibt die Versicherungsleistungen und teilt diese den Kirch - gemeinden mit. Die dadurch anfallenden Versicherungskosten tragen die Stif - tung und die Kirchgemeinde gemeinsam je zur Hälfte.
2 Alle übrigen Versicherungen müssen die Kirchgemeinden selbständig ab - schliessen und bezahlen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.084
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.12.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung GS 2019.084 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.084
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 13.12.2019 01.01.2020 Erstfassung GS 2019.084 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.084
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