Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (354.310)
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Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit

rd durch Gesuch des Regierungsrates des bestimmte Behörde veranlasst. die zuständige Behörde des ersuch- he Aufgaben zu erfüllen hat. Polizeiaktion auf das Gebiet timmung der zuständigen Behör- dringenden Fällen genügt die ndos des Einsatzkantons. Erstreckt Zwec k Hilfeleistun g Gemeinsame Kontrollen Leitun g
sich der Einsatz über mehrere der Vereinbarung angehörende Kan- tone, bestimmen die beteiligten Polizeikommandanten den Leiter.
Art. 5
1 Die ausserkantonalen Polizei kräfte haben im Rahmen des befoh- lenen Einsatzes die gleichen Befugni sse und Pflichten wie die kan- tonale Polizei. Sie haben bei ihren Amtshandlungen die im Einsatzkanton geltenden Vorschriften anzuwenden.
2 Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkanton.
Art. 6
1 Für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte in Ausübung dienstlicher Obliegenheiten widerrechtlich zufügen, haftet ohne Rücksicht auf deren Verschulde n der Einsatzkanton. Gegenüber dem Polizeibeamten steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
2 Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Einsatzkanton auf den Stammk anton und dieser nach Massgabe seines Rechts auf den Beamten Rückgriff nehmen.
3 Bei rechtmässig zugefügtem Schaden haftet der Einsatzkanton nach den Grundsätzen der materiellen Enteignung.
4 Die Grundsätze des Obligationenrechtes über den Ausschluss der Haftung bei Selbstverschulden de s Geschädigten, die Festsetzung des Schadens und die Bemessung des Schadenersatzes sowie über die Leistung von Genugt uung finden entsprechende Anwendung.
Art. 7
1 Der Einsatzkanton entschädigt die Angehörigen der ausserkanto- nalen Polizei für die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Einsatzkanton erleiden, soweit der Schaden nicht durch eine Ver- sicherung gedeckt ist.
2 Hat der Stammkanton einem bei der Dienstleistung im Einsatz- kanton verunfallten Polizeibeamten Lohnzahlungen während einer mehr als vierzehntägigen Arbeitsunfähi gkeit zu leisten, so hat der Einsatzkanton diese Kosten zu vergüten.
Art. 8
1 Für gemeinsame Kontrollen sowi e Hilfeleistungen im Interesse aller im Einzelfall beteiligten Kantone werden keine Kosten be- rechnet. Rechtsstellung der ausser- kantonalen Polizeikräfte Haftun g Unfälle
Einsatzkanton dem Stammkanton nnschaft, Fahrzeuge und Material ussfassung grundsätzlicher Art über die n der beteiligten Kantone. lich. Die verbleibenden Kantone __________ Aufsicht Dauer der Vereinbarung, Kündi g un g
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