Verordnung über die Lehrabschlussprüfungen
                            Verordnung  über die Lehrabschlussprüfungen  vom 25. Mai 1993  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 24 des Gesetzes  1)   vom 26. April 1987 über die Einführung  des Bundesgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   vom 19. April 1978 über die Berufsbildung,  verordnet:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Organisation und die Durchführung der Lehr-  abschlussprüfungen  in  den  gewerblich-industriellen  und  hauswirtschaftli-  chen Berufen sowie die Aufgaben der Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Lehrabschlussprüfungen,  die  gemäss  Art.  24  Abs.  2  EG  1)   zum BG  2)  über die Berufsbildung einem Berufsverband übertragen werden, findet die-  se Verordnung keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Lehrabschlussprüfung  in  den  allgemeinbildenden  Fächern  erfolgt  nach den Weisungen des Amtes für Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Prüfungskommission
                            Die Prüfungskommission  a)  überwacht die Organisation und Durchführung der Prüfungen;  b)  entscheidet über die Durchführung der Prüfungen in den Fächern Prak-  tische  Arbeiten,  Berufskenntnisse  und  Fachzeichnen  als  Einzel-  oder  Sammelprüfungen;  c)  wählt  Chefexperten  und  -expertinnen  sowie  Fachexperten  und  -exper-  tinnen  für  diese  Fächer,  wenn  möglich  aufgrund  von  Vorschlägen  der  kantonalen Berufsverbände;  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    bGS 414.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    SR 412.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  nimmt Stellung zu Prüfungsrekursen;  e)  stellt die Aus- und Weiterbildung des Expertengremiums sicher;  f)   stellt  dem  Regierungsrat  Antrag  für  die  Festsetzung  der  Entschädi-  gungen des Expertengremiums;  g)  erstattet jährlich Bericht über ihre Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Chefexperten und -expertinnen
                            1  Die Chefexperten und -expertinnen  a)  bestimmen in Zusammenarbeit mit den Fachexperten und -expertinnen  die Prüfungsaufgaben, soweit diese nicht gesamtschweizerisch festge-  legt sind;  b)  reichen  spätestens  zwei  Monate  vor  Prüfungsbeginn  dem  Prüfungs-  sekretariat den Prüfungsplan ein;  c)  versenden  vier  Wochen  vor  Prüfungsbeginn  die  Aufgebote  an  die  zu  Prüfenden;  d)  fällen  bei  Stimmengleichheit  im  Fachexpertengremium  den  Stichent-  scheid über die Noten;  e)  überweisen die Prüfungsnoten an das Amt für Berufsbildung;  f)   erstellen eine Abrechnung über die Prüfungskosten zuhanden des Prü-  fungssekretariats;  g)  erstatten Bericht über den allgemeinen Prüfungsablauf an die Prüfungs-  kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Chefexperte oder eine Chefexpertin aus zwingenden Gründen nicht  in der Lage, diese Aufgaben wahrzunehmen, können sie im Einverständnis  mit  dem  oder  der  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission  einem  Fachex-  perten oder einer Fachexpertin der gleichen Berufsgruppe übertragen wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Fachexperten und -expertinnen
                            Die Fachexperten und -expertinnen  a)  führen bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen die Aufträ-  ge der Chefexperten und -expertinnen aus;  b)  halten  die  Prüfungsresultate  vollständig  und  aussagekräftig  schriftlich  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 EDV-Systemverantwortliche
                            Für die Prüfungen bestimmen die Chefexperten und -expertinnen System-  verantwortliche, welche einen einwandfreien Betrieb der Einrichtungen ga-  rantieren. Diese ordnen auch geeignete Massnahmen an, damit die Zugriffs-  rechte und der Datenschutz gewährleistet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausstand
                            1  Lehrmeister  und  Lehrmeisterinnen  im  Expertengremium  treten  bei  der  Prüfung der eigenen Lehrlinge und Lehrtöchter in den Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Sammelprüfungen können sie ausnahmsweise als Aufsichtspersonen  eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt Art. 4 des Gesetzes über das Verwal-  tungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Schweigepflicht
                            Den Mitgliedern des Expertengremiums und den Systemverantwortlichen ist  jede Auskunft über die Prüfungen und ihre Resultate untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Rücktritte
                            Mitglieder  der  Prüfungskommission  und  des  Expertengremiums,  die  auf  Ende eines Amtsjahres ihren Rücktritt einreichen, haben ihre Aufgaben noch  bis zum Abschluss der Prüfungen wahrzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Administration und Rechnungsführung
                            Administration  und  Rechnungsführung  im  Zusammenhang  mit  Lehrab-  schlussprüfungen  sind  Sachen  des  Amtes  für  Berufsbildung  (Prüfungs-  sekretariat).  II. Durchführung der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Grundlage
                            Für  die  Durchführung  der  Lehrabschlussprüfungen  gelten  die  jeweiligen  Prüfungsreglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Anmeldung und Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
                            1  Die Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung hat mit dem amtlichen Formu-  lar zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anmeldung erfolgt:  a)  für Lehrlinge und Lehrtöchter durch den Lehrbetrieb;  b)  für Personen ohne Berufslehre durch die zu Prüfenden selber;  c)  für Schüler und Schülerinnen privater Fachschulen durch die Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über  die  Zulassung  zur  Lehrabschlussprüfung  entscheidet  das  Amt  für  Berufsbildung.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   bGS 143.5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verzeichnis der Kandidaten und Kandidatinnen
                            Das  Amt  für  Berufsbildung  erstellt  ein  Verzeichnis  aller  kantonseigenen  sowie  der  von  andern  Kantonen  zugewiesenen  Kandidaten  und  Kan-  didatinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ausserkantonale Prüfungen
                            1  Sind in einem Beruf einmal nur wenige Kandidaten und Kandidatinnen zur  Prüfung angemeldet, oder fehlen Experten und Expertinnen, kann das Amt  für  Berufsbildung  die  Prüfung  an  eine  ausserkantonale  Prüfungsinstanz  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  einer  ständig  kleinen  Anzahl  von  zu  Prüfenden  eines  bestimmten  Berufes kann die Erziehungsdirektion auf Antrag der Prüfungskommission  die Prüfung ganz einer ausserkantonalen Prüfungsinstanz übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zutritt zu den Prüfungen
                            Die  Lehrabschlussprüfungen  sind  nicht  öffentlich.  Drittpersonen  dürfen  Prüfungen nur mit einer schriftlichen Bewilligung des Präsidenten oder der  Präsidentin der Prüfungskommission besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Prüfungsarbeit
                            Anspruch  auf  die  Prüfungsarbeit  hat,  wer  für  die  Materialkosten  aufge-  kommen  ist.  Die  Geprüften  haben  aber  das  Recht,  die  eigene  Prüfungs-  arbeit gegen Entschädigung der Materialkosten zu erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ausschluss von der Prüfung
                            Wer bei der Prüfung betrügt oder sich ungebührlich benimmt, kann durch  den Chefexperten oder die Chefexpertin von der Prüfung ausgeschlossen  werden und hat eine Nachprüfung zu absolvieren. Der Präsident oder die  Präsidentin der Prüfungskommission ist sofort schriftlich zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Fähigkeitszeugnis, Notenausweis
                            1  Das Fähigkeitszeugnis wird durch das Amt für Berufsbildung, der Noten-  ausweis durch die Prüfungskommission ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach der Prüfung wird das Fähigkeitszeugnis mit dem Notenausweis dem  Lehrbetrieb zugestellt und den Lehrlingen und Lehrtöchtern spätestens bei  vertragsgemäss beendeter Lehre ausgehändigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen
                            1  Alle für die Prüfungsnoten massgebenden Arbeiten der Kandidaten und  Kandidatinnen müssen bis nach Ablauf der Rekursfrist aufbewahrt werden;  die praktische Arbeit, sofern dies vom Material her möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungsnoten sind während zehn Jahren aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Nicht bestandene Prüfung
                            1  Wer  die  Prüfung  nicht  bestanden  hat,  wird  durch  das  Amt  für  Berufs-  bildung schriftlich benachrichtigt. Diese Mitteilung enthält eine Rechtsmittel-  belehrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitteilung geht gleichzeitig an den Lehrbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen
                            1  Zur Einsichtnahme in die gesamten Prüfungsunterlagen sind die Geprüf-  ten, deren gesetzliche oder beauftragte Vertreter sowie der Lehrbetrieb be-  rechtigt. In Begleitung dieser Personen können weitere Personen Einsicht  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einsicht darf erst nach Eröffnung des Prüfungsentscheides gewährt wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einsichtnehmenden dürfen Notizen machen. Ein Anspruch auf Foto-  kopien besteht nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Einsichtnahme müssen anwesend sein:  a)  Die  Chefexperten  oder  -expertinnen  für  die  Fächer  Praktische  Arbeit,  Berufskenntnisse und Fachzeichnen;  b)  der  Schulleiter  oder  die  Schulleiterin  bei  den  Allgemeinbildenden  Fä-  chern. Diese bestimmen auch den Ort und Zeitpunkt der Einsichtnahme.  III. Finanzielles
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Kostenbeteiligung der zu Prüfenden
                            1  Wer  unentschuldigt  der  Lehrabschlussprüfung  fernbleibt,  hat  die  bis  zu  diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer  aufgrund  von  Art.  16  dieser  Verordnung  von  der  Prüfung  ausge-  schlossen wurde, hat die bei der Prüfungswiederholung zusätzlich entste-  henden Kosten zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen  ohne  Berufslehre,  Schüler  und  Schülerinnen  privater  Fach-  schulen  und  Prüfungsrepetenten  bezahlen  die Kosten der Lehrabschluss-  prüfung ganz. Über Ausnahmen entscheidet die Erziehungsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Entschädigung der Prüfungskommission
                            1  Die Mitglieder der Prüfungskommission werden nach der Verordnung über  Taggelder und Spesen entschädigt.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Entschädigung  für  den  Vorsitz  der  Prüfungskommission  wird  durch  den Regierungsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Entschädigung des Expertengremiums
                            Die Entschädigungen der Experten und Expertinnen sowie der Systemver-  antwortlichen werden durch den Regierungsrat festgelegt.  IV. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Inkrafttreten
                            Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.  Sie  ersetzt  die  Verordnung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. April  1972  über  die  Lehrabschlussprüfungen  und  die  Aufgaben  der  Prüfungskommission.  2)  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   bGS 142.251
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   bGS 414.23 (aGS IV/584)