Verordnung über die Lehrabschlussprüfungen (414.23)
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Verordnung über die Lehrabschlussprüfungen

Verordnung über die Lehrabschlussprüfungen vom 25. Mai 1993 Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 24 des Gesetzes 1) vom 26. April 1987 über die Einführung des Bundesgesetzes
2) vom 19. April 1978 über die Berufsbildung, verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Organisation und die Durchführung der Lehr- abschlussprüfungen in den gewerblich-industriellen und hauswirtschaftli- chen Berufen sowie die Aufgaben der Prüfungskommission.
2 Für Lehrabschlussprüfungen, die gemäss Art. 24 Abs. 2 EG 1) zum BG 2) über die Berufsbildung einem Berufsverband übertragen werden, findet die- se Verordnung keine Anwendung.
3 Die Lehrabschlussprüfung in den allgemeinbildenden Fächern erfolgt nach den Weisungen des Amtes für Berufsbildung.

Art. 2 Prüfungskommission

Die Prüfungskommission a) überwacht die Organisation und Durchführung der Prüfungen; b) entscheidet über die Durchführung der Prüfungen in den Fächern Prak- tische Arbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen als Einzel- oder Sammelprüfungen; c) wählt Chefexperten und -expertinnen sowie Fachexperten und -exper- tinnen für diese Fächer, wenn möglich aufgrund von Vorschlägen der kantonalen Berufsverbände; — — — — — — — — — — — —
1) bGS 414.11
2) SR 412.10
d) nimmt Stellung zu Prüfungsrekursen; e) stellt die Aus- und Weiterbildung des Expertengremiums sicher; f) stellt dem Regierungsrat Antrag für die Festsetzung der Entschädi- gungen des Expertengremiums; g) erstattet jährlich Bericht über ihre Arbeit.

Art. 3 Chefexperten und -expertinnen

1 Die Chefexperten und -expertinnen a) bestimmen in Zusammenarbeit mit den Fachexperten und -expertinnen die Prüfungsaufgaben, soweit diese nicht gesamtschweizerisch festge- legt sind; b) reichen spätestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn dem Prüfungs- sekretariat den Prüfungsplan ein; c) versenden vier Wochen vor Prüfungsbeginn die Aufgebote an die zu Prüfenden; d) fällen bei Stimmengleichheit im Fachexpertengremium den Stichent- scheid über die Noten; e) überweisen die Prüfungsnoten an das Amt für Berufsbildung; f) erstellen eine Abrechnung über die Prüfungskosten zuhanden des Prü- fungssekretariats; g) erstatten Bericht über den allgemeinen Prüfungsablauf an die Prüfungs- kommission.
2 Ist ein Chefexperte oder eine Chefexpertin aus zwingenden Gründen nicht in der Lage, diese Aufgaben wahrzunehmen, können sie im Einverständnis mit dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission einem Fachex- perten oder einer Fachexpertin der gleichen Berufsgruppe übertragen wer- den.

Art. 4 Fachexperten und -expertinnen

Die Fachexperten und -expertinnen a) führen bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen die Aufträ- ge der Chefexperten und -expertinnen aus; b) halten die Prüfungsresultate vollständig und aussagekräftig schriftlich fest.

Art. 5 EDV-Systemverantwortliche

Für die Prüfungen bestimmen die Chefexperten und -expertinnen System- verantwortliche, welche einen einwandfreien Betrieb der Einrichtungen ga- rantieren. Diese ordnen auch geeignete Massnahmen an, damit die Zugriffs- rechte und der Datenschutz gewährleistet sind.

Art. 6 Ausstand

1 Lehrmeister und Lehrmeisterinnen im Expertengremium treten bei der Prüfung der eigenen Lehrlinge und Lehrtöchter in den Ausstand.
2 Bei Sammelprüfungen können sie ausnahmsweise als Aufsichtspersonen eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt Art. 4 des Gesetzes über das Verwal- tungsverfahren.
1)

Art. 7 Schweigepflicht

Den Mitgliedern des Expertengremiums und den Systemverantwortlichen ist jede Auskunft über die Prüfungen und ihre Resultate untersagt.

Art. 8 Rücktritte

Mitglieder der Prüfungskommission und des Expertengremiums, die auf Ende eines Amtsjahres ihren Rücktritt einreichen, haben ihre Aufgaben noch bis zum Abschluss der Prüfungen wahrzunehmen.

Art. 9 Administration und Rechnungsführung

Administration und Rechnungsführung im Zusammenhang mit Lehrab- schlussprüfungen sind Sachen des Amtes für Berufsbildung (Prüfungs- sekretariat). II. Durchführung der Prüfungen

Art. 10 Grundlage

Für die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen gelten die jeweiligen Prüfungsreglemente.

Art. 11 Anmeldung und Zulassung zur Lehrabschlussprüfung

1 Die Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung hat mit dem amtlichen Formu- lar zu erfolgen.
2 Die Anmeldung erfolgt: a) für Lehrlinge und Lehrtöchter durch den Lehrbetrieb; b) für Personen ohne Berufslehre durch die zu Prüfenden selber; c) für Schüler und Schülerinnen privater Fachschulen durch die Schule.
3 Über die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung entscheidet das Amt für Berufsbildung. — — — — — — — — — — — —
1) bGS 143.5

Art. 12 Verzeichnis der Kandidaten und Kandidatinnen

Das Amt für Berufsbildung erstellt ein Verzeichnis aller kantonseigenen sowie der von andern Kantonen zugewiesenen Kandidaten und Kan- didatinnen.

Art. 13 Ausserkantonale Prüfungen

1 Sind in einem Beruf einmal nur wenige Kandidaten und Kandidatinnen zur Prüfung angemeldet, oder fehlen Experten und Expertinnen, kann das Amt für Berufsbildung die Prüfung an eine ausserkantonale Prüfungsinstanz übertragen.
2 Bei einer ständig kleinen Anzahl von zu Prüfenden eines bestimmten Berufes kann die Erziehungsdirektion auf Antrag der Prüfungskommission die Prüfung ganz einer ausserkantonalen Prüfungsinstanz übertragen.

Art. 14 Zutritt zu den Prüfungen

Die Lehrabschlussprüfungen sind nicht öffentlich. Drittpersonen dürfen Prüfungen nur mit einer schriftlichen Bewilligung des Präsidenten oder der Präsidentin der Prüfungskommission besuchen.

Art. 15 Prüfungsarbeit

Anspruch auf die Prüfungsarbeit hat, wer für die Materialkosten aufge- kommen ist. Die Geprüften haben aber das Recht, die eigene Prüfungs- arbeit gegen Entschädigung der Materialkosten zu erwerben.

Art. 16 Ausschluss von der Prüfung

Wer bei der Prüfung betrügt oder sich ungebührlich benimmt, kann durch den Chefexperten oder die Chefexpertin von der Prüfung ausgeschlossen werden und hat eine Nachprüfung zu absolvieren. Der Präsident oder die Präsidentin der Prüfungskommission ist sofort schriftlich zu informieren.

Art. 17 Fähigkeitszeugnis, Notenausweis

1 Das Fähigkeitszeugnis wird durch das Amt für Berufsbildung, der Noten- ausweis durch die Prüfungskommission ausgestellt.
2 Nach der Prüfung wird das Fähigkeitszeugnis mit dem Notenausweis dem Lehrbetrieb zugestellt und den Lehrlingen und Lehrtöchtern spätestens bei vertragsgemäss beendeter Lehre ausgehändigt.

Art. 18 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen

1 Alle für die Prüfungsnoten massgebenden Arbeiten der Kandidaten und Kandidatinnen müssen bis nach Ablauf der Rekursfrist aufbewahrt werden; die praktische Arbeit, sofern dies vom Material her möglich ist.
2 Die Prüfungsnoten sind während zehn Jahren aufzubewahren.

Art. 19 Nicht bestandene Prüfung

1 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird durch das Amt für Berufs- bildung schriftlich benachrichtigt. Diese Mitteilung enthält eine Rechtsmittel- belehrung.
2 Die Mitteilung geht gleichzeitig an den Lehrbetrieb.

Art. 20 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen

1 Zur Einsichtnahme in die gesamten Prüfungsunterlagen sind die Geprüf- ten, deren gesetzliche oder beauftragte Vertreter sowie der Lehrbetrieb be- rechtigt. In Begleitung dieser Personen können weitere Personen Einsicht nehmen.
2 Einsicht darf erst nach Eröffnung des Prüfungsentscheides gewährt wer- den.
3 Die Einsichtnehmenden dürfen Notizen machen. Ein Anspruch auf Foto- kopien besteht nicht.
4 Bei der Einsichtnahme müssen anwesend sein: a) Die Chefexperten oder -expertinnen für die Fächer Praktische Arbeit, Berufskenntnisse und Fachzeichnen; b) der Schulleiter oder die Schulleiterin bei den Allgemeinbildenden Fä- chern. Diese bestimmen auch den Ort und Zeitpunkt der Einsichtnahme. III. Finanzielles

Art. 21 Kostenbeteiligung der zu Prüfenden

1 Wer unentschuldigt der Lehrabschlussprüfung fernbleibt, hat die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten zu übernehmen.
2 Wer aufgrund von Art. 16 dieser Verordnung von der Prüfung ausge- schlossen wurde, hat die bei der Prüfungswiederholung zusätzlich entste- henden Kosten zu tragen.
3 Personen ohne Berufslehre, Schüler und Schülerinnen privater Fach- schulen und Prüfungsrepetenten bezahlen die Kosten der Lehrabschluss- prüfung ganz. Über Ausnahmen entscheidet die Erziehungsdirektion.

Art. 22 Entschädigung der Prüfungskommission

1 Die Mitglieder der Prüfungskommission werden nach der Verordnung über Taggelder und Spesen entschädigt. 1)
2 Die Entschädigung für den Vorsitz der Prüfungskommission wird durch den Regierungsrat festgelegt.

Art. 23 Entschädigung des Expertengremiums

Die Entschädigungen der Experten und Expertinnen sowie der Systemver- antwortlichen werden durch den Regierungsrat festgelegt. IV. Schlussbestimmung

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung vom
18. April 1972 über die Lehrabschlussprüfungen und die Aufgaben der Prüfungskommission. 2) — — — — — — — — — — — —
1) bGS 142.251
2) bGS 414.23 (aGS IV/584)
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