Beschluss über die rechtliche Stellung der Besucher von Gefangenen (340.43)
CH - FR

Beschluss über die rechtliche Stellung der Besucher von Gefangenen

Beschluss vom 18. November 1986 über die rechtliche St ellung der Besucher von Gefangenen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Reglement vom 10. Dezember 1973 betreffend das Schutzaufsichtsamt; in Erwägung: Seit mehreren Jahren haben einige Personen eine Besuchserlaubnis für Gefangene (insbesondere für Gefangene, die keine Familie haben). Sie stellen mit diesen einen persönlichen Kontakt her und ergänzen so die Beziehungen, die die Gefangenen mit dem Anstaltspersonal, den Sozialdiensten, der Schutzaufsicht und der Seelsorge unterhalten können. Die dabei gemachten Erfahrungen sowie diejenigen anderer Kantone waren positiv, und es lohnt sich, diese Kontakte auszubauen. Auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Der vorliegende Beschluss gilt für Personen, die vom Amt für Bewährungshilfe die Bewilligung erhalten haben, Personen zu besuchen, die in den Anstalten von Bellechasse oder in einem auf dem Gebiet des Kantons Freiburg gelegenen Gefängnis inhaftiert sind.
2 Der Besuch soll dem Häftling erlauben, aus seiner Isolierung herauszukommen, eine moralische Stütze zu finden und seine Entlassung mitvorzubereiten.

Art. 2

1 Die Bewilligung wird vom Amt für Bewährungshilfe erteilt.
2 Die Bewilligung wird - unter Vorbehalt der Artikel 10 und 11 - für die Dauer eines Jahres ausgestellt. Sie kann erstmals um ein Jahr, danach jeweils um zwei Jahre verlängert werden.

Art. 3

Die Gesuche werden der Direktion der Anstalten von Bellechasse und dem Vorsteher des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse zur Stellungnahme vorgelegt.

Art. 4

1 Der Besucher erhält eine obligatorische Grundausbildung und ist verpflichtet, die vom Amt für Bewä hrungshilfe bestimmten Kurse und Sitzungen regelmässig zu besuchen.
2 Dieses Amt kann die Ausbildungskosten teilweise oder ganz übernehmen.

Art. 5

1 Die Gefangenenbesucher unterstehen unmittelbar dem Amt für Bewährungshilfe.
2 Das Amt für Bewährungshilfe bestimmt, auf Vorschlag der Haftanstalten, die zu besuchenden Personen. Es legt die Einzelheiten für die Besuche fest; es kann das Besuchsrecht einschränken oder weitere Einzelheiten vorschreiben.
3 Grundsätzlich verständigt es sich vorher mit den Strafvollzugsbehörden und sorgt für angemessene Beziehungen zwischen den Besuchern und dem Anstaltspersonal.

Art. 6

1 Der Tag, die Stunde und die Bedingungen für den Besuch werden in Übereinstimmung mit den Haftanstalten festgelegt; vorbehalten bleibt bei Untersuchungshaft die Bewilligung der Staatsanwaltschaft, bei Sicherheitshaft diejenige der Verfahrensleitung.
2 Grundsätzlich kann der Besuch ausserhalb der ordentlichen Besuchstage gemacht werden.
3 Grundsätzlich findet die Unterhaltung ohne das Beisein Dritter statt.

Art. 7

1 Der Besucher hat sich des ihm erwiesenen Vertrauens würdig zu erweisen.
2 Er ist gehalten - selbst nach Ablauf seiner Bewilligung - sich an die Geheimhaltungspflicht über das zu halten, was er während oder im über die Verletzung der Geheimhaltungspflicht sind vorbehalten.
3 Es ist ihm untersagt, ohne schriftliche Bewilligung des Amtes für Bewährungshilfe Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen weiterzugeben.
4 Der Besucher darf keinerlei Schritte zugunsten der Häftlinge unternehmen. Das Amt für Bewährungsh ilfe kann Ausnahmen bewilligen. Die Zuständigkeiten anderer Behörden sind vorbehalten.

Art. 8

Der Besucher hat Anrecht auf eine angemessene Entschädigung seiner Reisekosten.

Art. 9

1 Die Haftanstalten können das Besuchsrecht vorübergehend einschränken, unterbrechen oder aufheben, insbesondere wenn es die Sicherheit oder der Betrieb der Haftanstalt erfordern.
2 Die vom Amt für Bewährungshilfe beschlossene Änderung des Besuchsrechts (Art. 5 Abs. 2) bleibt vorbehalten.

Art. 10

Das Amt für Bewährungshilfe zieht die Bewilligung zurück, wenn sich der Besucher des ihm erwiesenen Vertrauens nicht würdig erweist.

Art. 11

Der Besucher kann jederzeit auf seine Bewilligung verzichten.

Art. 12

...

Art. 13

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Markierungen
Leseansicht