Notverordnung über die Überbrückungshilfe für Selbstständigerwerbende infolge der Corona-Pandemie
                            GS 2020, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Notverordnung über die  Überbrückungshilfe für  Selbstständigerwerbende infolge der  Corona-Pandemie  Vom 23. März 2020 (Stand 1. April 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf Artikel  79  Absatz  4 der  Verfassung  des  Kan  tons  Solothurn  (KV) vom 8. Juni 1986  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
                            1   Diese  Verordnung  stellt  Mittel  für  Selbstständigerwe  rbende  zur  Verfü-  gung, damit sie eine kurzfristige Notlage überbrücke  n können, die infolge  der  Massnahmen  zur  Bekämpfung  des  Coronavirus  (COVID-1  9)  eingetre-  ten ist und die sie bis zum Erhalt anderweitiger Fina  nzhilfen nicht selbst-  ständig zu bewältigen vermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes
                            1   Beiträge gemäss dieser Notverordnung werden in Ergä  nzung zu den vom  Bund beschlossenen oder in Aussicht gestellten Mass  nahmen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Form
                            1   Die  Mittel  werden  in  Form eines  Überbrückungsfonds  in der  Höhe  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Millionen  Franken zur  Verfügung  gestellt,  welcher  d  urch  den  Kanton  alimentiert wird. Überschüssige Mittel fallen zurück   in die Staatskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Gemeinden  können  zusätzliche  Mittel  in  den  Über  brückungsfonds  einbezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zuständigkeiten
                            1   Der Überbrückungsfonds wird vom Departement des Inn  ern geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Oberämter sind zuständig für:  a)    die Entgegennahme und die Prüfung von Beitragsges  uchen;  b)    die Bewilligung oder die Abweisung von Beitragsge  suchen namens  des Regierungsrats;  c)    die Durchführung von Rückerstattungsverfahren gemä  ss § 8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Oberämter werden von folgenden Behörden unterst  ützt:  a)    vom Steueramt durch das Bereitstellen der nötigen  Zugriffe auf die  Steuerdaten von gesuchstellenden Personen;  b)    vom Amt für Finanzen und vom Departement des Innern  durch das  Gewährleisten einer raschen Auszahlung der Überbrück  ungshilfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Oberämter, das Departement des Innern, das Steu  eramt und das Amt  für  Finanzen  können  sämtliche Personendaten,  einschli  esslich  besonders  schützenswerter Personendaten, bearbeiten, die sie zu  r Erfüllung der Auf-  gaben gemäss dieser Notverordnung benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Verfahren
§ 5 Modalitäten der Gesuchseinreichung
                            1   Beitragsgesuche  sind  den  Oberämtern  in  elektronisc  her  Form  über  die  von ihnen bezeichneten digitalen Kanäle einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gesuchstellende Personen haben das digitale Gesuch  sformular vollständig  auszufüllen und sämtliche einverlangten Unterlagen ei  nzureichen. Unvoll-  ständige Gesuche können ohne Begründung abgelehnt o  der in der Bear-  beitung zurückgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fragen zum Gesuch können in digitaler Form gestellt w  erden. Eine Rück-  meldung erfolgt primär auf demselben Weg oder durch   eine telefonische  Kontaktaufnahme  vonseiten  des  Oberamts.  Persönliche  B  eratungen  auf  den  Oberämtern  sind  nach  Voranmeldung  und  unter  Einh  altung  der  Schutzvorschriften gegen COVID-19 möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Voraussetzungen für die Beitragsgewährung
                            1   Beiträge sollen Selbstständigerwerbende gemäss Arti  kel 12 des Bundes-  gesetzes  über  den  Allgemeinen  Teil  des  Sozialversicheru  ngsrechts (ATSG)  vom 6. Oktober 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   erhalten, die:  a)    ihren Betrieb aufgrund der vom Bund zur Bekämpfung   des COVID-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 beschlossenen Massnahmen ganz oder teilweise schl  iessen muss-  ten oder ihre Aufträge innert weniger Tage ganz oder   teilweise ver-  loren haben;  b)*   mit  ihrem  Betrieb  ein  jährliches  Einkommen  von  m  indestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15'000 Franken erzielten;  c)    über  kein  jährliches  Erwerbseinkommen  aus  unselb  stständiger  Haupt-  oder  Nebenerwerbstätigkeit  verfügen  oder  Ersa  tzeinkom-  men erhalten, welches 30'000 Franken übersteigt;  d)    weniger als 20'000 Franken liquide Mittel zur Verfü  gung haben;  e)    bis  am  31.  Dezember  2019  das  ordentliche  AHV-Alte  r  noch  nicht  erreicht haben;  f)    ihren  zivilrechtlichen  Wohnsitz  und  ihren  Geschäfts  sitz  im  Kanton  Solothurn verzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   SR  830.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Lebt die gesuchstellende Person in einer Ehegemeins  chaft oder in einer  eingetragenen Partnerschaft, so soll sie Beiträge n  ur erhalten, wenn:  a)    das gemeinsame jährliche Erwerbseinkommen aus un  selbstständiger  Haupt-  oder  Nebenerwerbstätigkeit  oder  das  Ersatzein  kommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45'000 Franken nicht übersteigt;  b    weniger als 25'000 Franken liquide Mittel zur Verfüg  ung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Voraussetzungen werden anhand der letzten verfügba  ren Steuerda-  ten sowie der einverlangten Gesuchsunterlagen geprüf  t. Es findet grund-  sätzlich keine Korrespondenz statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  gesuchstellende  Person  hat  ihre  Einkommens-  un  d  Vermögensver-  hältnisse  offenzulegen.  Mit  der  Gesuchseinreichung  s  timmt  sie  zu,  dass  ihre Steuerdaten eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Gewährung von Beiträgen
                            1   Sofern die Voraussetzungen gemäss § 6 erfüllt sind, k  önnen die Oberäm-  ter  namens  des  Regierungsrats  einmalige  Beiträge  in    der  Höhe  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'000 Franken  pro  gesuchstellende  Person  aus  dem  Übe  rbrückungsfonds  gewähren.  Die  Beitragsgewährung  kann  an  Auflagen  un  d  Bedingungen  geknüpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf die Gewährung von Beiträgen besteht kein Rechts  anspruch. Die Be-  willigung des Gesuchs erfolgt durch Auszahlung eines   Beitrags, die Abwei-  sung des Gesuchs erfolgt durch einfache Mitteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat kann beschliessen, dass die Ober  ämter ein zweites Mal  einen Beitrag in der Höhe von 2'000 Franken gewähren   können, sollte die  Notlage für eine grosse Zahl Selbstständigerwerbend  er anhalten, weil sich  bundesrechtliche Leistungen verzögern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Rückerstattung unrechtmässiger Beitragsleistun gen
                            1   Beitragsleistungen aus dem Überbrückungsfonds sind   zurückzuerstatten:  a)    falls  nachträglich  Tatsachen  bekannt  werden,  auf  grund  derer  die  Gewährung von Beiträgen hätte verweigert werden müsse  n;  b)    sofern  an  die  Beitragsgewährung  geknüpfte  Auflag  en  und  Bedin-  gungen schwerwiegend oder wiederholt verletzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Schlussbestimmungen
§ 9 Befristung
                            1   Die Notverordnung gilt längstens bis zum 23. März 202  1.  RRB Nr. 2020/432 vom 23. März 2020.  Inkrafttreten am 23. März 2020.  Die Notverordnung gilt längstens bis zum 23. März 2021  .  Publiziert im Amtsblatt vom 27. März 2020.  Vom Kantonsrat genehmigt am 5. Mai 2020 (KRB Nr. RG 00  42a/2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                01.04.2020 01.04.2020 § 6 Abs. 1, b) geändert GS 2020, 11
                            5  * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle