Vereinbarung betreffend die Übernahme der Betriebsdefizite von Sonderschulen
Vereinbarung betreffend die Übernahme der Betriebsdefizite von Sonderschulen vom 3. Juni 1983 1) ,
2) Die Regierungen der in der Konferenz der Erziehungsdirektoren der Ost- schweiz (EDK-Ost) zusammengefassten Kantone Zürich, Glarus, Schaffhau- sen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell lnnerrhoden, St. Gallen, Graubün- den und Thurgau erwägen, dass — für die Wahl einer Institution zur Sonderschulung die Bedürfnisse des ein- zuweisenden Kindes oder Jugendlichen ausschlaggebend sind; — sämtliche Kantone darauf angewiesen sind, einen Teil ihrer sonderschul- bedürftigen Kinder in ausserkantonalen Sonderschulen unterzubringen; — die Finanzierung der Betriebskosten von Sonderschulen nicht immer ein- fach sicherzustellen ist und oft zu administrativen Schwierigkeiten zwi- schen Unterbringerkanton und Standortkanton führt; — es daher im Interesse der verschiedenen Benützer liegt, sich über eine einheitliche Finanzierungsart von Aufenthalten in ausserhalb des Unter- bringerkantons gelegenen Sonderschulen zu verständigen; und vereinbaren:
Art. 1 Anwendungsbereich
1 Diese Vereinbarung bezieht sich auf Sonderschulen, die von der Invali- denversicherung und vom Standortkanton als Sonderschule anerkannt sind. Sie findet Anwendung auf vorschulpflichtige Kinder, Kinder im Schulalter und auf Sonderschüler im nachschulpflichtigen Alter für die Dauer der von der Eidgenössischen Invalidenversicherung verfügten Sonderschulung.
2 Die Standortkantone bezeichnen im Anhang, welche Sonderschulen sie dieser Vereinbarung unterstellen. Die Unterbringerkantone bestimmen aus dieser Liste jene Sonderschulen, auf welche für sie die vorliegende Verein- barung anwendbar ist. — — — — — — — — — — — —
1) Datum der Gutheissung durch die Konferenz der Erziehungsdirektoren der Ostschweiz
2) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. hat mit Beschluss vom 3. Dezember
1984 den Beitritt zu dieser Vereinbarung erklärt
Art. 2 Vereinbarungspartner, Zweck
1 Die Vereinbarung regelt ausschliesslich die Übernahme der Restdefizite von Sonderschulen zwischen Unterbringer- und Standortkanton.
2 Insbesondere werden die Aufgaben- und Lastenverteilung zwischen Kan- ton, Gemeinden und Privaten in der kantonalen Gesetzgebung geregelt.
3 Die Aufsicht über die Führung und das Finanzgebaren der Sonderschulen bleibt Sache des Standortkantons.
Art. 3 Grundsätze
1 Im Rahmen dieser Vereinbarung garantiert der Unterbringerkanton dem Standortkanton die Übernahme des nicht anderweitig gedeckten Betriebs- defizites, das sich aus Schulung und Unterbringung von Kindern und Ju- gendlichen in ausserhalb ihres Unterbringerkantons gelegenen Sonder- schulen ergibt.
2 Vorbehalten bleiben spezielle Vereinbarungen zwischen den Kantonen.
Art. 4 Standortkanton
1 Als Standortkanton gilt der Kanton, in dem sich die Sonderschule befindet.
2 Wird die Sonderschule von einem andern Kanton oder von einem Gemein- wesen eines andern Kantons unmittelbar oder durch Vereinbarung getragen, so gilt dieser Kanton als Standortkanton.
Art. 5 Unterbringerkanton
1 Als Unterbringerkanton gilt der Kanton, von dem aus die Unterbringung in eine Sonderschule erfolgt.
2 Besuchen Kinder, die zum Zwecke der Sonderschulung in ausserhalb ihres Wohnsitzkantons gelegene Jugendheime und andere Institutionen der aus- serfamiliären Erziehung ohne eigene Schule eingewiesen werden, den Unter- richt an Sonderschulen, so gilt der zivilrechtliche Wohnsitzkanton als Unter- bringerkanton.
Art. 6 Koordinationsstelle
1 Die Vereinbarungskantone bezeichnen für die Anwendung der vorliegen- den Vereinbarung je eine Koordinationsstelle.
2 Um die interkantonale Koordination sicherzustellen, können sich die Ver- treter der Koordinationsstellen nach Bedarf versammeln.
Art. 7 Kostengutsprache
Vor der Unterbringung ist bei der Koordinationsstelle des Unterbringer- kantons eine Kostengutsprache einzuholen.
Art. 8 Anrechenbares Betriebsdefizit
Berechnungsgrundlagen
1 Die Vereinbarungspartner anerkennen die vom Bundesamt für Sozialversi- cherung im Zusammenhang mit der Zusprechung von Betriebsbeiträgen der Invalidenversicherung durchgeführten Erhebungen und Abrechnungen als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Restdefizites.
2 Die anrechenbaren Aufwendungen und Erträge richten sich nach dem Kreisschreiben der lnvalidenversicherung über die Betriebsbeiträge an Ein- gliederungsstätten für Invalide vom 1. Januar 1976 und der dazugehörenden Änderung vom 1. Januar 1979.
3 Insbesondere anerkennen die Vereinbarungspartner das dem Standort- kanton im Rahmen der jährlichen Betriebsbeitragsverfügung der Invaliden- versicherung für das entsprechende Rechnungsjahr ermittelte Betriebsdefizit je tatsächlichen Anwesenheitstag gemäss Ziffer 61 der IV-Betriebsbeitrags- verfügung (bzw. Ziffer 41 bei Verfügungen für Sonderschulen ohne gewich- tete Tage).
4 Das anrechenbare Betriebsdefizit ergibt sich, wenn das Betriebsdefizit gemäss Ziffer 61 (Ziffer 41) der Betriebsbeitragsverfügung der IV um die Differenz zwischen den tatsächlichen und den im Sinne von Ziffer 32 bzw. 33 der Betriebsbeitragsverfügung der IV vorausgesetzten Kostgeldbeiträgen der Eltern oder Dritten an ihrer Stelle bzw. Schulgeldbeiträgen der Kantone und Gemeinden korrigiert wird. Allfällige weitere von der IV nicht berücksichtigte Individualleistungen sind ebenfalls als Ertrag anzurechnen.
Art. 9 Restdefizit pro IV-Tag
1 Das Restdefizit pro tatsächlichen Anwesenheitstag errechnet sich aus dem gemäss Art. 8 Abs. 4 der vorliegenden Vereinbarung ermittelten anrechen- baren Betriebsdefizit, abzüglich der Betriebsbeiträge des Bundes, bezogen auf einen tatsächlichen Anwesenheitstag.
2 Betriebsbeiträge des Standortkantons, Schenkungen und Legate werden nicht zum betriebseigenen Ertrag gezählt.
Art. 10 Restdefizit pro Nicht-IV-Tag
Das Restdefizit für nicht IV-berechtigte Tage ergibt sich, wenn das an- rechenbare Betriebsdefizit im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der vorliegenden Vereinbarung um das Total der Leistungen der IV im Einzelfall gemäss Ziffer
31 der Betriebsbeitragsverfügung der IV, dividiert durch die Anzahl der IV- Tage, vergrössert wird.
Art. 11 Sonderschulen ohne Betriebsbeitrag der IV
Bei den dem Abkommen unterstellten Sonderschulen, denen die Invaliden- versicherung mangels genügenden Anteils an IV-Massnahmen keine Be- triebsbeiträge gewährt, sind der anrechenbare Aufwand und Ertrag vom Standortkanton festzustellen. Die Bestimmungen des erwähnten Kreis- schreibens der IV über die Betriebsbeiträge an Eingliederungsstätten für Invalide sind dabei sinngemäss anzuwenden.
Art. 12 Einsichtsrecht
Die Koordinationsstellen der Unterbringerkantone sind berechtigt, Einsicht in die Berechnungsgrundlagen der Standortkantone zu nehmen.
Art. 13 Jährliche Rechnungsstellung
1 Die Sonderschulen stellen über die Koordinationsstelle ihres Standort- kantons in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach Eingang der Betriebs- beitragsverfügung der IV dem Unterbringerkanton Rechnung.
2 Die Koordinationsstelle des Standortkantons prüft die Rechnung im Rah- men dieser Vereinbarung.
3 Forderungen gemäss Art. 11 dieser Vereinbarungen sind innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Betriebsrechnung der entsprechenden Sonder- schulen beim Unterbringerkanton geltend zu machen.
Art. 14 Kontenpläne
Die Vereinbarungspartner unterstützen Bestrebungen zur Harmonisierung des Sonderschulrechnungswesens und empfehlen die Verwendung des «Kontenrahmens für Heimwesen» des Vereins für Schweizerische Heimwe- sen (VSA).
Art. 15 Stellenpläne
1 Die Standortkantone erlassen für die der Vereinbarung unterstehenden Sonderschulen Stellenpläne mit Vorschriften über Art und Anzahl der an- rechenbaren Stellen, deren Besoldungsrahmen und Ausbildungsanforderun- gen.
2 Die Vereinbarungspartner unterstützen Bestrebungen zur Harmonisierung der Stellenpläne von Sonderschulen mit vergleichbarem Institutionszweck.
Art. 16 Revision des Anhangs
Die Liste der dieser Vereinbarung unterstellten Sonderschulen kann jederzeit durch Zustimmung der an der Änderung beteiligten Koordinationsstellen der Kantone revidiert werden. Falls die gegenseitige Zustimmung nicht zustande kommt, tritt die Änderung, soweit sie Streichungen bezweckt, auf schriftliche Erklärung des gesuchstellenden Kantons an den Präsidenten der Konferenz der Erziehungsdirektoren der Ostschweiz nach einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Beginn eines Schuljahres des Standortkantons in Kraft.
Art. 17 Kündigung
Jeder Kanton kann unter Beachtung einer dreijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung beim Präsidenten der Konferenz der Erziehungsdirektoren der Ostschweiz von der Vereinbarung zurücktreten.
Art. 18 Anschluss weiterer Kantone
Weitere Kantone können dem Abkommen beitreten. Der Beitritt bedarf der Zustimmung der Konferenz.
Art. 19 Beitritt des Fürstentums Liechtenstein
Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten. Ihm stehen die gleichen Rechte und Pflichten wie den andern Partnern der Ver- einbarung zu. Der Beitritt bedarf der Zustimmung der Konferenz.
Art. 20 Rechtsgültigkeit, Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung wird rechtsgültig, nachdem ihr fünf Kantone beigetre- ten sind.
2 Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1985 in Kraft.
3 Die Defizitvergütungen sind erstmals für das Jahr 1985 zu leisten.
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