Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung des Obergerichts über die Protokollierung in Straf- und Zivilprozessen so... (173.121)

CH - SH

Verordnung des Obergerichts über die Protokollierung in Straf- und Zivilprozessen so... (173.121)

Verordnung des Obergerichts über die Protokollierung in Straf- und Zivilprozessen sowie im Verfahren vor Verwaltungsgericht

1)
2) , Art. 83 Abs. 4 der
3) , Art. 32 Abs. 4 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaff-
4) sowie Art. 50 des Gesetzes über den
5) , Protokollführung ohne Gerichtsschreiber oder Aktuar Zuständigkeit für Berichtigungen Aufbewahrung
II. Protokollführung im strafprozessualen Untersu- chungsverfahren
1)
1. ...
6)

§ 4 Im Untersuchungsverfahren ist das Protokoll vor Abschluss der Einver-

nahme vorzulesen oder im Einverständnis aller Beteiligten dem Einver- nommenen zu lesen zu geben.
§ 5
1 Die einvernommene Person und gegebenenfalls der Dolmetscher haben die Richtigkeit des Protokolls auf der letzten Seite mit der vollen Unter- schrift und auf den vorangehenden Seiten mit einem Kurzzeichen zu bes- tätigen.
2 Berichtigungen und Ergänzungen sind nachzutragen und ebenfalls bestä- tigen zu lassen.
3 Will oder kann jemand nicht unterschreiben, so ist das unter Angabe der Gründe anzumerken. III. Gemeinsame Bestimmungen über die Protokollführung in allen Prozessformen
7)
§ 6
1 In der Haupt- oder Beweisverhandlung wird das Protokoll über einzelne wichtige Aussagen der Parteien in der persönlichen Befragung sowie von Zeugen oder Sachverständigen auszugsweise verlesen, insbesondere so- weit es auf die wortgetreue Protokollierung der Aussage entscheidend an- kommen kann oder wenn es sich um Aussagen handelt, die bisher nicht richterlich protokolliert worden sind.
7)
2 Der Vorsitzende ordnet die Verlesung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei, eines Richters oder des Gerichtsschreibers an.
7)
3 tigkeit dieser unterschriftlich zu beglaubigen hat.
§ 7
1 Der Einvernommene hat die Richtigkeit des Protokolls zu bestätigen o- der allfällige Berichtigungen anzubringen. Verlesung oder Lesung Bestätigung Verlesung Bestätigung
7)
4) vorgeschriebenen Angaben, allfällige Anträge der Parteien und das
8) und in die kantonale Gesetzes- Reinschrift Referenten- audienz Augenschein Summarisches Verfahren Inkrafttreten
1) Fassung gemäss Beschluss des Obergerichts vom 22. Dezember 1995, in Kraft getreten am 1. Januar 1996 (Amtsblatt 1996, S 4).
2) SHR 101.000.
3) SHR 320.100.
4) SHR 273.100.
5) SHR 172.200.
6) Aufgehoben durch Beschluss des Obergerichts vom 22. Dezember 1995, in Kraft getreten am 1. Januar 1996 (Amtsblatt 1996, S 4).
7) Fassung gemäss Beschluss des Obergerichts vom 22. Dezember 1995, in Kraft getreten am 1. Januar 1996 (Amtsblatt 1996, S. 4).
8) Amtsblatt 1988, S. 923.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht