Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz
1) , der Tierschutzverordnung vom 23. Ap-
2) und Art. 720a des Schweizerischen Zivilgesetz-
3) , Tierschutzgesetzgebung unter Mit- hen Bewilligungen für: - bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen (Art. 7 Abs. 3 TSchG; Art. 94 Abs. 2 TSchV); - Handel und Werbung mit Tieren (Art. 13 TSchG; 104 Abs. 1 TSchV); - Tierversuche (Art. 18 Abs. 1 TSchG; Art. 139 TSchV); - Versuchstierhaltungen (Art. 122 Abs. 1 TSchV); - internationale Transporte (Art. 170 Abs. 1 TSchV). Departement des Innern Veterinäramt
b) ordnet Tierhalteverbote nach Art. 23 TSchG an; c) ordnet die notwendigen Massnahmen an (Art. 24 TSchG); d) nimmt die vom Bundesrecht vorgeschriebenen Meldungen entgegen; e) übermittelt den zuständigen Bundesbehörden die vom Bun- desrecht verlangten Daten (Art. 145 Abs. 4 TSchV); f) sorgt für die vom Bundesrecht vorgesc hriebenen peri odischen Kontrollen; g) sorgt für die Zusammenarbeit mit der kantonalen Kommission für Tierversuche (Art. 12 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 3 TSchG); h) bewilligt Abweichungen von den Mindestanforderungen an Un- terkünfte und Gehege (Art. 10 Abs. 3 TSchV); i) ordnet die nötigen Aus- und Weiterbildungsmassnahmen und den Besuch von Hundeerzi ehungskursen gemäss Art. 191 Abs. 1 und 2 TSchV an; j) entscheidet über Zulässigkeit und Umfang des Fortbestandes von belasteten Linien und Stä mmen (Art. 127 Abs. 2 TSchV); k) anerkennt die in Art. 199 Abs. 3 und 4 TSchV aufgeführten Aus-, Weiter- und Fortbildungen; l) sorgt für die Einträge der Bewill igungen und der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen in das zentrale Informationssystem (Art. 209 Abs. 2 TSchV).
4 Es koordiniert die Tätigkeit der übrigen Vollzugsorgane, berät die- se in Fragen des Tierschutzes und erteilt die entsprechenden Wei- sungen.
5 Es betreibt eine Meldestelle für gefundene Tiere gemäss Art.
720a ZGB.
§ 3
1 Die Haltung der Tiergattungen Rin der, Schafe, Ziegen, Schweine, Pferde, Kaninchen und Geflügel werden auf Betrieben mit Direkt- zahlungen durch das Landwirtschaftsamt kontrolliert.
2 Das Landwirtschaftsamt führt die nötigen Abklärungen durch, in- formiert die Tierhalterinnen und Tierhalter und erlässt die entspre- chenden Verfügungen im Zu sammenhang mit der Ausrichtung von Direktzahlungen.
3 Die notwendigen Massnahmen gemäss Art. 23 und 24 TSchG er- folgen durch das Veterinäramt aufgrund der Meldungen des Land- wirtschaftsamtes. Landwirtschafts- amt
chen die Einhaltung der Tier- Innern überwacht die Vor- ligungsgesuche n für Tierversuche die Nichtbewilligung des Tier- Vollzug der Tierschutzgesetzgebung dere zur Mithilfe bei Abklärungen im Zu- igezogen werden. ung nicht vereinbar sind. Fleischkontroll- organe Sekretariat des Departements des Innern Kommission für Tierversuche Gemeinden Strafanzeige, Strafentscheide
2 Entscheide, die Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzge- bung zum Inhalt haben, sind dem Veterinäramt mitzuteilen. II. Schlussbestimmungen
§ 9
1 Die Vollzugsorgane erheben für ihre Verwaltungshandlungen Ge- bühren, sofern die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung die Er- hebung von Gebühren zulässt (Art. 41 TSchG; Art. 188 Abs. 3 TSchV; Art. 219 TSchV).
2 Die Gebühren für Bewilligunge n und Verfügungen, für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt hab en, sowie für besondere Dienstleistungen, die einen über die übliche Amtstätigkeit hinaus- gehenden Aufwand verursacht haben, betragen nach Zeitaufwand Fr. 50.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 219 TSchV; § 12 Verwaltungsgebüh- renverordnung
4) ).
§ 10 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird aufgehoben:
- Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz vom 29. Oktober
1985.
§ 11
1 Die Verordnung über die Entschädigung der Fleischkontrollorgane vom 14. Januar 2004 (SHR 817.103) wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2
2 Die Entschädigungen werden für die Leistungen gemäss Art.
58 und 59 VSFK sowie gemäss Art. 188 der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) in Verbin- dung mit § 9 der kantonale n Tierschutzverordnung vom 18. No- vember 2008 entrichtet.
2 Die Verordnung über die Entschäd igung der Beauftragten der Tierseuchenbekämpfung und des Tierschutzes vom 18. Oktober
1994 (SHR 916.441) wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1
1 Für die amtlich vom Kanton angeordneten Verrichtungen bei der Bekämpfung anzeigepflichtiger Tierseuchen oder im Be- reich des Tierschutzes, für die Vornahme der vom Kantonstier- arzt oder der Kantonstierärztin (Veterinäramt) angeordneten In- spektionen, Rapporterstattung en und dergleichen werden nach Gebühren Aufhebung bisherigen Rechts Änderung bisherigen Rechts
erärztlichen Kontrolleure und Kontrolleurinnen Für angeordnete Verrichtungen, insbesondere im Bereich des ndere in Agrarwissenschaften Für angeordnete Verrichtungen, insbesondere im Bereich des
5) und in die kantonale Ge- Ursula Hafner-Wipf Der Staatsschreiber: Dr. Stefan Bilger Aufwand- entschädigung Inkrafttreten
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