Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen (781.220)
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Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen

Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen: Massnahmenverordnung Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen (Massnahmenverordnung) Vom 14. August 1990 (Stand 1. Juli 2018) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 35 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985
1 ) , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

2 Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für Stickoxide, organische Stoffe und Dieselruss bei Anlagen im Sinne des Bundesgesetzes über den Umweltschutz.

§ 2 Ermittlung und Beurteilung der Emissionen

1 Massgebend für die Beurteilung, ob die verschärften allgemeinen Emissionsbegrenzungen (§§ 5 und
6) eingehalten werden, sind die über die jährliche Betriebszeit gemittelten Konzentrationen bzw. Mas - senströme.
2 Die Beurteilung der Emissionen von Anlagen nach den §§ 7–12 und 14 richtet sich nach Art. 15 der Luftreinhalte-Verordnung.
3 )
3 Eine kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Emissionen ist anzuordnen, falls die Ermittlung der Emissionen anders nicht zuverlässig möglich ist.
4

§ 3

5
...

§ 4 Sanierungspflicht

1 Die Fristen nach § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 4 und § 12 Abs. 6 können höchstens bis zum 31. Dezember 1998 verlängert werden, wenn die Emissionen weniger als das Anderthalbfache des verschärften Emissionsgrenzwertes betragen. B. Verschärfung von allgemeinen Emissionsbegrenzungen

§ 5

6 Emissionsgrenzwerte für Stickoxide
1 Die Emissionskonzentration von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei einer Fracht von mehr als 5 t/Jahr 100 mg/m³ nicht übersteigen.
2 Bestehende Anlagen, welche Abs. 1 oder Anh. 1 Ziff. 61 lit. d der Luftreinhalte-Verordnung nicht

§ 6 Emissionsgrenzwerte für organische gas-, dampf- oder partikelförmige Stoffe

1 Diese Bestimmungen gelten für Stoffe nach Anh. 1 Ziff. 72 der Luftreinhalte-Verordnung.
1) SR .

§ 1 in der Fassung des RRB vom 18. 12. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013).

3)

§ 2: Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 24. 11. 1992 (wirksam seit 1. 4. 1993).

4)

§ 2 Abs. 3 aufgehoben durch denselben RRB; Abs. 4 wurde dadurch zu Abs. 3.

5)

§ 3 aufgehoben durch RRB vom 24. 11. 1992 (wirksam seit 1. 4. 1993).

6)

§ 5 in der Fassung des RRB vom 24. 11. 1992 (wirksam seit 1. 4. 1993).

1
Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen: Massnahmenverordnung
2 Die Emissionskonzentration von Stoffen der Klassen 2 und 3 sowie die Summe der Emissionskon - zentrationen von Stoffen der Klassen 1 bis 3 darf folgende Werte nicht übersteigen: bei einer Fracht von 5 bis 10 t/Jahr sowie einem Massenstrom von 1,5 kg/h oder mehr bei einer Fracht über 10 t/Jahr
3 Bestehende Anlagen müssen bis zum 31. Dezember 1994 saniert werden.
4
...
7 )

§ 6a

8 ) Reduktion der Emissionen von organischen gas-, dampf- oder partikelförmigen Stoffen
1 Firmen, deren stationäre Anlagen auf dem Firmenareal pro Jahr zusammen mehr als 3'000 kg organi - sche Stoffe (Grenzfracht) der Klassen 1 bis 3 gemäss Anhang 1 Ziff. 72 der Luftreinhalte-Verordnung emittieren, müssen diese Emissionen soweit reduzieren, wie es dem neusten Stand der Technik ent - spricht und verhältnismässig ist.
2 Bei der Ermittlung der Emissionsfracht sind auch die Emissionen organischer Gase und Dämpfe auf dem Firmenareal mit einzubeziehen, die nicht an der Quelle erfasst werden (diffuse Emissionen).
3 Betroffene Firmen erstellen einen Massnahmenkatalog zur Reduktion der Emissionen, wenn eine Überschreitung der Emissionsfracht gemäss Abs. 1 festgestellt wird oder wenn infolge der Inbetrieb - nahme einer neuen oder wesentlich geänderten Anlage eine solche Überschreitung zu erwarten ist.
4 Firmen, die nachweisen, dass sie die Vorkehrungen nach dem neusten Stand der Technik getroffen haben, sind von der Pflicht zur Erstellung eines Massnahmenkatalogs befreit. C. Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen

§ 7

9
...

§ 7a

10 )
...

§ 7b

11 ) Anlagen für Reinigungs- und Entfettungsprozesse
1 Firmen, deren stationäre Anlagen für Reinigungs- und Entfettungsprozesse auf dem Firmenareal pro Jahr zusammen mehr als 400 kg organische Stoffe (Grenzfracht) der Klassen 1 bis 3 gemäss Anhang 1 Ziff. 72 der Luftreinhalte-Verordnung emittieren, müssen die Reinigungs- und Entfettungsprozesse so - weit auf wässerige oder lösungsmittelarme Prozesse umstellen, als dies dem neusten Stand der Tech - nik entspricht und verhältnismässig ist.
2 Bei der Ermittlung der Emissionsfracht sind auch die Emissionen organischer Gase und Dämpfe auf dem Firmenareal mit einzubeziehen, die nicht an der Quelle erfasst werden (diffuse Emissionen).
3 Betroffene Firmen erstellen einen Massnahmenkatalog zur Reduktion der Emissionen. wenn eine Überschreitung der Emissionsfracht gemäss Abs. 1 festgestellt wird oder wenn infolge der Inbetrieb - nahme einer neuen oder wesentlich geänderten Anlage eine solche Überschreitung zu erwarten ist.
4 Firmen, die nachweisen, dass sie die Vorkehrungen nach dem neusten Stand der Technik getroffen haben, sind von der Pflicht zur Erstellung eines Massnahmenkatalogs befreit.

§ 7c

12 ) Massnahmenkatalog
1 Der Massnahmenkatalog gemäss § 6a Abs. 3 oder § 7b Abs. 3 ist innert einem Jahr ab Feststellung der Überschreitung der Emissionsfracht beziehungsweise vor Inbetriebnahme einer neuen oder we - sentlich geänderten Anlage zu erstellen.
7)

§ 6 Abs. 4 aufgehoben durch RRB vom 18. 12. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013).

§ 6a eingefügt durch RRB vom 18. 12. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013).

9)

§ 7 aufgehoben durch RRB vom 18. 12. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013).

10)

§ 7a aufgehoben durch RRB vom 18. 12. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013).

11)

§ 7b eingefügt durch RRB vom 18. 12. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013).

12)

§ 7c eingefügt durch RRB vom 18. 12. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013).

2
Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen: Massnahmenverordnung
2 Der Massnahmenkatalog enthält: Angaben über den neusten Stand der Technik, die geplanten Massnahmen, den geplanten Zeitrahmen der Umsetzung der Massnahmen, die voraussichtliche Emissionsreduktion jeder Massnahme.
3 Der Massnahmenkatalog und der Nachweis über getroffene Vorkehrungen nach dem neusten Stand der Technik werden von der zuständigen Behörde genehmigt.
4 Die Behörde ordnet die Umsetzung der Massnahmen innert zwei Jahren an.
5 Sofern die Grenzfracht gemäss § 6a Abs. 1 oder § 7b Abs. 1 trotz Umsetzung der Massnahmen nicht eingehalten werden kann, ist der Massnahmenkatalog in der Regel fünf Jahre nach Umsetzung der Massnahmen zu überarbeiten.

§ 8

13 ) Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit organischen Stoffen
1 Bestehende Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit organischen Stoffen, welche Anh. 2 Ziff.
613 Abs. 2 und 3 der Luftreinhalte-Verordnung nicht entsprechen, müssen bis zum 31. Dezember
1994 saniert werden.
2

§ 6 bleibt vorbehalten.

§ 9

14 ) Abfallverbrennungsanlagen
1 Bestehende Abfallverbrennungsanlagen, welche die Emissionsbegrenzungen für Stickoxide nach Anh. 2 Ziff. 713 und 714 Abs. 1 lit. e der Luftreinhalte-Verordnung übersteigen, müssen bis zum 31. Dezember 1994 saniert werden.
2 In Abweichung von Anh. 2 Ziff. 714 Abs. 1 lit. e gilt der Emissionsgrenzwert unabhängig von dem dort festgelegten Massenstrom.

§ 10 Stationäre Verbrennungsmotoren

1 Diese Bestimmungen gelten für alle stationären Otto- und Dieselmotoren, unabhängig vom Treib - stoffverbrauch.
2 Notstromgruppen müssen mit einem Betriebsstundenzähler ausgerüstet werden. )
2bis Neue Notstromgruppen ab einer Motorleistung von 19 kW müssen mit einem den geltenden Anfor - derungen der Filterliste des Bundesamtes für Umwelt entsprechenden Partikelfiltersystem ausgerüstet sein. )
3 Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen bei Anlagen, welche mehr als 30 Stunden im Jahr betrieben werden, folgende Werte nicht überschreiten:
17 ) bei Verwendung von Gasbrennstoffen bei Verwendung von Dieselöl 110 mg/m³
3bis Für Notstromgruppen, die während höchstens 30 Stunden im Jahr betrieben werden, gelten folgende ) Kohlenmonoxid 650 mg/m³ Stickoxide 2000 mg/m³
4
5 Bestehende Anlagen, die ein Alter von 15 Jahren erreichen oder erreicht haben, müssen jeweils innert drei Jahren saniert werden.
6 Für neue Anlagen mit Magermotortechnik, die vor dem 1. Juli 1994 in Betrieb gesetzt werden, kön - nen auf begründetes Gesuch hin Erleichterungen gewährt werden.
13)

§ 8 in der Fassung des RRB vom 24. 11. 1992 (wirksam seit 1. 4. 1993).

§ 9 in der Fassung des RRB vom 24. 11. 1992 (wirksam seit 1. 4. 1993).

15) Fassung vom 19. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (KB 26.06.2018)
16) Eingefügt am 19. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (KB 26.06.2018)
17) Fassung vom 19. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (KB 26.06.2018)
18) Eingefügt am 19. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (KB 26.06.2018)
3
Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen: Massnahmenverordnung

§ 11 Gasturbinen

1 Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen folgende Werte nicht über - schreiten: bei Verbrennung von Gasbrennstoffen bei Verwendung von Heizöl «Extra leicht»
2 Diese Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 15%.
3 Bestehende Anlagen, die ein Alter von 15 Jahren erreichen oder erreicht haben, müssen jeweils innert drei Jahren saniert werden.
4 Für neue Anlagen, die vor dem 1. Juli 1994 in Betrieb gesetzt werden, können auf begründetes Ge - such hin Erleichterungen gewährt werden.

§ 11a

19 ) Baustellen
1
...
20 )

§ 11b

21 ) Dieselbetriebene Maschinen und Geräte auf baustellen- ähnlichen Anlagen
1 Dieselbetriebene Maschinen und Geräte auf baustellenähnlichen Anlagen wie Steinbrüche, Deponien, Bauschuttrecyclinganlagen, Kies- und Betonwerke, Kompostierungs- und Vergärungsanlagen müssen mit einem Partikelfiltersystem zur Abscheidung von Dieselruss ausgerüstet sein, das die Anforderun - gen von Anhang 4 Ziff. 32 der Luftreinhalte-Verordnung erfüllt.
2 Die zuständige Behörde ordnet die Nachrüstung von bereits im Einsatz stehenden Maschinen und Geräten innert 5 Jahren an. D. Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen

§ 12 Feuerungsanlagen für Heizöl «Extra leicht» und Gasbrennstoffe

1 Diese Bestimmungen gelten für Feuerungsanlagen für Heizöl «Extra leicht» und Gasbrennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW.
2 Für die Emissionen von Stickoxiden gelten die Anforderungen nach Anh. 3 Ziff. 41, 61 und 62 der Luftreinhalte-Verordnung.
22 )
3 In Abweichung von Anh. 3 Ziff. 412 Abs. 1 und 62 Abs. 1 der Luftreinhalte-Verordnung gelten fol - gende Übergangsbestimmungen:
23 ) für Neuanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung unter 1 MW gelten die Emissions - grenzwerte ab 1. Juli 1992; bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 5 MW, die ein Alter von 20 Jahren erreichen oder erreicht haben, müssen ab 1. Juli 1992 innert zwei Jahren saniert werden; ab 1. Januar 1995 gilt die Sanierungspflicht für Anlagen, die ein Alter von 15 Jahren erreichen; bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 5 MW müssen bis zum 31.
4
...
24 )
5
... )
6 )
19)

§ 11a eingefügt durch RRB vom 18. 12. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013).

20) Aufgehoben am 19. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (KB 26.06.2018)
21)

§ 11b eingefügt durch RRB vom 18. 12. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013).

§ 12 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 24. 11. 1992 (wirksam seit 1. 4. 1993).

23)

§ 12 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 24. 11. 1992 (wirksam seit 1. 4. 1993).

24)

§ 12 Abs. 4 aufgehoben durch den RRB vom 24. 11. 1992 (wirksam seit 1. 4. 1993).

25)

§ 12 Abs. 5 aufgehoben durch den RRB vom 24. 11. 1992 (wirksam seit 1. 4. 1993).

26)

§ 12 Abs. 6 aufgehoben durch den RRB vom 24. 11. 1992 (wirksam seit 1. 4. 1993).

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Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen: Massnahmenverordnung

§ 13 Feuerungsanlagen für Heizöl «Mittel», Heizöl «Schwer» und Kohle

1 Die Verbrennung von Kohle, Kohlebriketts oder Koks in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW sowie von Heizöl «Mittel» und Heizöl «Schwer» ist nur in Anlagen gestattet, deren Stick - oxid-Emissionen (beim jeweils gültigen Sauerstoffbezugsgehalt gemäss LRV) nicht höher sind als bei der Verwendung von Heizöl «Extra leicht».
2 Bestehende Anlagen müssen bis zum 31. Dezember 1991 saniert werden.

§ 14

27 ) Holzfeuerungen
1 Diese Bestimmungen gelten für Holzfeuerungen, für Holzbrennstoffe gemäss der Luftreinhalte-Ver - ordnung mit einer Feuerungswärmeleistung über 350 kW, die nach dem 1. Januar 1997 bewilligt oder ersetzt werden.
2 Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten: für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 350 kW bis 1 MW: 200 mg/m³
28 ) für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 1 MW in der Regel: 150 mg/m³. Die Bezugswerte des Sauerstoffgehaltes im Abgas richten sich nach der Luftreinhalte-Verord - nung. E. Schlussbestimmungen

§ 15 Vollzug

1 Das Amt für Umwelt und Energie vollzieht die Vorschriften über Feuerungen mit definierten Brenn - stoffen, das Lufthygieneamt die anderen Vorschriften.
29 )
2 Die Inhaberinnen und Inhaber der sanierungspflichtigen Anlagen sind rechtzeitig vor Ablauf der Sa - nierungsfrist aufzufordern, Sanierungsvorschläge einzureichen. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. September 1990 wirksam.
27)

§ 14 in der Fassung des RRB vom 14. 1. 1997 (wirksam seit 1. 1. 1997, publiziert am 25. 1. 1997).

28) Fassung vom 19. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (KB 26.06.2018)
29)

§ 15 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 3. 6. 2008 (wirksam seit 1. 6. 2008, publiziert am 7. 6. 2008).

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