Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen und Solothurn
Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen und Solothurn Vom 19. November 2019 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn und die Einwohngergemeinden der Städte Grenchen und Solothurn gestützt auf § 23 Absatz 2 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom
23. September 1990
1 ) beschliesst:
1. Allgemeines
§ 1 Polizeiorganisation
1 Die Organisation der Polizei Kanton Solothurn ist Sache des Kantons, die Organisation der Stadtpolizei Sache der Gemeinde.
2 Der Mannschaftsbestand, die Aus- und Weiterbildung sowie die Ausrüs - tung der Stadtpolizei richten sich nach den Aufgaben, die sie zu erfüllen hat.
§ 2 Örtliche Zuständigkeit der Stadtpolizei
1 Die Stadtpolizei handelt grundsätzlich auf ihrem Gemeindegebiet. Sie kann im Rahmen von Vereinbarungen mit anderen Gemeinden und dem Kanton auch auf deren Gebiet tätig werden.
2 Die Stadtpolizei ist zur Nacheile im Sinne von Artikel 216 der Schweizeri - schen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007
2 ) befugt.
§ 3 Verhältnis zwischen Polizei Kanton Solothurn und Stadtpolizei
1 Die Stadtpolizei handelt im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig. Sie ist insbesondere für die Lokale Sicherheit auf dem Stadtgebiet verantwort - lich.
2 Die Polizei Kanton Solothurn und die Stadtpolizei orientieren sich gegen - seitig und gewähren Akteneinsicht nach Bedarf. Die Polizei Kanton Solo - thurn gewährt der Stadtpolizei auftragsgerechten Zugriff auf die polizeili - chen Informationssysteme. Die Modalitäten sind in separaten Vereinbarun - gen geregelt.
3 Für die dienstliche Koordination können die Kommandanten Weisungen erlassen.
1) BGS 511.11 .
2) SR 312.0 . GS 2019, 51
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2. Aufgaben
2.1 Kriminalpolizeiliche Aufgaben
§ 4 Strafverfolgung und Weisungen der Polizei Kanton Solothurn
1 Kriminalpolizeiliche Aufgaben sind unter Vorbehalt von Absatz 2 von der Polizei Kanton Solothurn zu verfolgen.
2 Auf Stadtgebiet hat die Stadtpolizei Übertretungstatbestände unter Be - rücksichtigung und nach Massgabe der im Aufgabenkatalog genannten Voraussetzungen selbständig zu verfolgen. Für Übertretungen im Vermö - gensstrafrecht gilt dies nur, wenn diese im Aufgabenkatalog ausdrücklich erwähnt sind; die dort genannten Voraussetzungen und Modalitäten sind zu berücksichtigen.
3 Auf Stadtgebiet hat die Stadtpolizei diejenigen Verbrechens- und Verge - henstatbestände, welche im Aufgabenkatalog ausdrücklich erwähnt sind, unter Berücksichtigung und nach Massgabe der dort genannten Vorausset - zungen, selbständig zu verfolgen.
4 Die Erfüllung kriminalpolizeilicher Aufgaben erfolgt nach den Vorgaben und Weisungen der Polizei Kanton Solothurn.
§ 5 Weitere Vorgaben der Polizei Kanton Solothurn
1 Die Stadtpolizei meldet kriminalpolizeiliche Ereignisse der Polizei Kanton Solothurn, diejenigen ausserhalb des im Aufgabenkatalog definierten Zu - ständigkeitsgebietes unverzüglich.
2 Trifft die Stadtpolizei bei einem kriminalpolizeilichen Ereignis, welches sich ausserhalb des im Aufgabenkatalog definierten Zuständigkeitsgebie - tes ereignet, als erste am Tatort ein, sorgt sie für die erforderlichen Sofort - massnahmen und beschränkt sich darauf, die anschliessende Sachverhalts - feststellung durch die Polizei Kanton Solothurn zu sichern.
3 Nimmt die Stadtpolizei eine Person vorläufig fest oder nimmt sie eine Verhaftung vor, informiert sie unverzüglich die Polizei Kanton Solothurn, auch wenn die Stadtpolizei die weiteren Massnahmen gestützt auf diese Vereinbarung durchführt. Die Stadtpolizei führt die betroffene Person der Polizei Kanton Solothurn zu, wenn diese für die weiteren Massnahmen zu - ständig ist.
2.2 Sicherheitspolizeiliche Aufgaben
§ 6 Sicherheitspolizeiliche Aufgaben
1 Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist Sache der Polizei Kanton Solothurn und der Stadtpolizei. Auf Stadtgebiet ist pri - mär die Stadtpolizei zuständig.
2 Die Stadtpolizei und die Polizei Kanton Solothurn sorgen für die Sicher - stellung und Rückgabe entwendeter Fahrzeuge.
3 Die Stadtpolizei nimmt Verlust- und Fundanzeigen entgegen. Die Erfas - sung und Rapportierung erfolgt nach den Vorgaben der Polizei Kanton So - lothurn.
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4 Die Stadtpolizei ist für den Ordnungsdienst bei friedlichen Anlässen zu - ständig. Sie kann bei Bedarf durch die Polizei Kanton Solothurn unter - stützt werden. Die Polizei Kanton Solothurn ist für den Ordnungsdienst bei unfriedlichen Anlässen zuständig. Unter Berücksichtigung der Ausrüstung der Stadtpolizei unterstützt diese die Polizei Kanton Solothurn aufgaben - bezogen. Die Einsatzleitung liegt bei der Polizei Kanton Solothurn.
5 Bei Katastrophenfällen unterstützt die Stadtpolizei die Polizei Kanton So - lothurn, insbesondere bei ersten Massnahmen nach § 5 des Gesetzes über die Kantonspolizei
1 )
.
2.3 Verkehrspolizeiliche Aufgaben
§ 7 Verkehrspolizeiliche Aufgaben und Automatische Verkehrskon -
trollen (Geschwindigkeit und Lichtsignale)
1 Beide Polizeikorps sorgen für Sicherheit und Ordnung im Strassenverkehr.
2 Die Stadtpolizei handelt im Vollzug der Strassenverkehrsgesetzgebung selbständig und ist primär zuständig.
3 Auf Stadtgebiet führen Stadtpolizei und Polizei Kanton Solothurn Ge - schwindigkeitskontrollen durch. Dabei können sie sich gegenseitig unter - stützen. Eine gegenseitige Information über Kontrollen ist erforderlich.
4 Die Stadtpolizei kann auf Stadtgebiet automatische Rotlichtkontrollen durchführen.
§ 8 Sachverhaltsfeststellungen bei Verkehrsunfällen
1 Unter Vorbehalt von Absatz 2 ist die Sachverhaltsfeststellung bei Ver - kehrsunfällen primär Aufgabe der Polizei Kanton Solothurn; die Stadtpoli - zei kann beigezogen werden.
2 Auf Stadtgebiet ist die Sachverhaltsfeststellung bei Verkehrsunfällen im ruhenden Verkehr, bei welchen ausschliesslich Sachschaden entstanden ist, Sache der Stadtpolizei. In diesem Zusammenhang nimmt sie Verzeigungen wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Artikel 92 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes
2 ) vor.
2.4 Verwaltungspolizeiliche Aufgaben
§ 9 Verwaltungspolizeiliche Aufgaben
1 Verwaltungspolizeiliche Aufgaben erfüllen die Polizei Kanton Solothurn und die Stadtpolizei. Entsprechend der Zuständigkeitsregelung in der Spezialgesetzgebung ist auf Stadtgebiet primär die Stadtpolizei zuständig. Dies gilt insbesondere für die Aufgabenbereiche Gewerbe und Handel und Gesundheit sowie für Aufgaben im Rahmen des Gemeindegesetzes.
1) BGS 511.11 .
2) SR 741.01 .
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2.5 Notfallintervention
§ 10 Notfallintervention
1 Zuständig zur Durchführung von Notfallinterventionen ist grundsätzlich die Polizei Kanton Solothurn.
2 Die Polizei Kanton Solothurn und die Stadtpolizei führen gemischte Not - fallinterventions-Patrouillen durch. Im Rahmen dieser Patrouillen handeln die Angehörigen der Stadtpolizei auch ausserhalb des Stadtgebietes. Dabei stehen ihnen dieselben Amtsbefugnisse und -pflichten zu wie den Angehö - rigen der Polizei Kanton Solothurn.
3 Gemischte Notfallinterventionen erfolgen unter der Einsatz- und Füh - rungsverantwortung der Polizei Kanton Solothurn. Sie legt die Ausbil - dungs- und Ausrüstungsstandards fest.
4 Für die gemischten Notfallinterventions-Patrouillen gelten insbesondere folgende Einsatzgrundsätze: a) Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage b) hohe Einsatzmobilität in der Stadt und Region c) volle Verfügbarkeit während der gesamten Einsatzdauer.
3. Ergänzende Bestimmungen
§ 11 Aus- und Weiterbildung
1 Die Polizei Kanton Solothurn stellt der Stadtpolizei nach Möglichkeit ihr Ausbildungs- und Weiterbildungsangebot sowie Praktikumsplätze zur Ver - fügung.
2 Der Kanton stellt der Gemeinde die Selbstkosten in Rechnung.
§ 12 Einsatzzentrale
1 Die Stadtpolizei bindet ihre Einsatzzentrale zu bestimmten Zeiten an die kantonale Alarmzentrale (AZ) an.
2 Die Polizeikorps haben dafür zu sorgen, dass die allgemein gültigen Not - fallnummern bekannt sind und jeder Notruf im Kanton mittels derselben Nummer gemeldet werden kann.
§ 13 Aufgabenkatalog
1 Die Aufgaben der Stadtpolizei im Rahmen dieser Vereinbarung werden in einem Aufgabenkatalog genau umschrieben. Dieser wird periodisch über - prüft und bei Bedarf an die veränderten Gegebenheiten angepasst. Die Zu - ständigkeit liegt bei den Polizeikommandanten.
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§ 14 Haftung
1 Die Haftung für Schäden Dritter richtet sich nach dem Verantwortlich - keitsgesetz des Kantons Solothurn
1 )
. Wurde der Schaden im Rahmen einer gemischten Notfallintervention oder einer anderen gemeinsamen Tätigkeit unter Führung der Polizei Kanton Solothurn verursacht und ist vorerst un - klar, welcher Korpsangehörige dafür verantwortlich ist, haftet der Kanton Solothurn. Regressforderungen an die andere Partei bleiben vorenthalten.
2 Verursacht ein Korpsangehöriger im Rahmen einer gemischten Notfallin - tervention oder einer anderen gemeinsamen Tätigkeit unter Führung der Polizei Kanton Solothurn der anderen Partei vorsätzlich oder grobfahrläs - sig einen Schaden, haftet jeweils das Stammkorps des schadenverursachen - den Korpsangehörigen.
§ 15 Beschwerdewesen und Datenschutz
1 Beschwerden gegen Korpsangehörige zweier Parteien wegen einer Amts - handlung, welche im Rahmen einer gemischten Notfallintervention oder einer anderen gemeinsamen Tätigkeit unter Führung der Polizei Kanton Solothurn vorgenommen wurde, sind in Absprache mit dem Rechtsdienst der Polizei Kanton Solothurn zu bearbeiten. Die gesetzliche Zuständigkeit von Gemeinde und Kanton bleiben vorbehalten.
2 Die Polizei Kanton Solothurn entscheidet über Gesuche um Akteneinsicht und -herausgabe, welche die Stadtpolizei zur Aufgabenerfüllung im Rah - men der §§ 5, 7, 8 und 12 dieser Vereinbarung anlegt.
§ 16 Finanzielle Entschädigung
1 Die angemessene Entschädigung im Sinne von § 23 Absatz 2 des Gesetzes über die Kantonspolizei
2 ) wird in einer separaten Vereinbarung festgesetzt und lehnt sich primär an den Aufgabenkatalog an.
4. Schlussbestimmungen
§ 17 Einzelheiten und Zusammenarbeit
1 Einzelheiten der Zusammenarbeit regeln der Kommandant der Polizei Kanton Solothurn und der jeweilige Kommandant der Stadtpolizei gemeinsam.
§ 18 Aufhebung der Zusammenarbeitsvereinbarung vom 6. Juli 2010
1 Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen, Olten und Solothurn vom 6. Juli 2010.
§ 19 Anpassung und Kündigungsrecht
1 Verändern sich infolge einer Gemeindefusion die Verhältnisse, verpflich - ten sich die Parteien zur Anpassung dieser Vereinbarung.
2 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von 24 Monaten auf das Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
1) BGS 124.21 .
2) BGS 511.11 .
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§ 20 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2020 in Kraft. RRB Nr. 2019/1779 vom 19. November 2019. Vom Gemeinderat der Stadt Grenchen genehmigt am 21. Januar 2020. Vom Gemeinderat der Stadt Solothurn genehmigt am 21. Januar 2020. Inkrafttreten am 1. Januar 2020. Publiziert im Amtsblatt vom 31. Januar 2020.
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