Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich (415.18)
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Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

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1077 Ausserrhodische Gesetzessammlung
415.18 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich vom 21. September 1999 Die Kantone Zürich, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhau- sen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Träger

1 Die Kantone Zürich, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhau- sen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubün- den, Aargau und Thurgau errichten und führen gemeinsam eine Hochschule für Heilpädagogik (Heilpädagogische Hochschule HfH, nachfolgend Hoch- schule).
2 Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung mit den gleichen Rech- ten und Pflichten wie die eines Trägerkantons beitreten.

Art. 2 Rechtsnatur und Sitz

1 Die Hochschule ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtsper- sönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
2 Sitz der Hochschule ist Zürich.

Art. 3 Aufgabe der Hochschule

1 Die Hochschule dient der Aus-und Weiterbildung von heilpädagogischen Lehrkräften und von pädagogisch-therapeutischem Fachpersonal.
2 Die Hochschule betreibt in ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungsorientierte Forschungs-und Entwicklungsarbeit und erbringt für Dritte Dienstleistungen.
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3 Die Tätigkeit der Hochschule richtet sich, soweit erforderlich, nach den Vor- schriften des Bundes, interkantonaler Vereinbarungen und gegebenenfalls der Trägerkantone über die Anerkennung der von der Hochschule erteilten Ausweise und Diplome.
4 Die Hochschule nimmt auf die Bedürfnisse behinderter Studierender Rück- sicht.

Art. 4 Freiheit von Lehre und Forschung

Die Freiheit von Lehre und Forschung ist im Rahmen der Ausbildungsziele der Hochschule gewährleistet.

Art. 5 Studienrichtungen

1. Ausbildungsstufe und -bereiche
1 Die Hochschule bildet im Rahmen von Aus-und Weiterbildung und unter Berücksichtigung der berufs-, fach- und funktionsspezifischen Bedürfnisse in folgenden Bereichen aus:
1. Bereich Heilpädagogische Lehrberufe;
2. Bereich Pädagogisch-therapeutische Berufe.
2 Die Hochschule kann in den genannten und in verwandten Bereichen zudem Ausbildungsgänge anbieten, die den Anforderungen eines Hochschullehr- ganges nicht zu genügen brauchen.
3 Die Weiterbildung bezieht sich auf Probleme und Aufgaben der allgemeinen und der speziellen Heilpädagogik.

Art. 6 2. Veränderungen

Die Regierungen der Trägerkantone können durch übereinstimmende Be- schlüsse weitere Studienbereiche einführen und bestehende aufheben.

Art. 7 Forschung und Entwicklung

1 Die Forschung an der Hochschule dient der anwendungsorientierten Weiter- entwicklung
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1. der Heilpädagogik und angrenzender Gebiete;
2. schwerpunktmässig der Studienbereiche, in denen die Hochschule ausbil- det.
2 Die Ergebnisse der Forschung fliessen in die Lehre ein.

Art. 8 Dienstleistungen

Dienstleistungen zugunsten Dritter unterstützen die gegenseitige Durchdrin- gung von Lehre, Forschung und Praxis.

Art. 9 Zusammenarbeit mit andern Institutionen

Die Hochschule arbeitet mit Universitäten, mit anderen pädagogischen Hoch- schulen und mit weiteren Institutionen im Inland und im Ausland zusammen, insbesondere auch mit der Fachhochschulregion, der sie zugeordnet ist. Sie kann zu diesem Zweck Verträge abschliessen.

Art. 10 Verträge mit Nichtträgerkantonen und mit dem Fürstentum Liech-

tenstein und Aufnahme von Nichtträgerkantonen in die Trägerschaft
1 Die Hochschule kann mit Nichtträgerkantonen und mit dem Fürstentum Liechtenstein (nachfolgend Vertragskantone) über die Zulassung von Studie- renden zu einzelnen Ausbildungsgängen Verträge abschliessen und Nichtträ- gerkantone in die Trägerschaft aufnehmen.
2 Beschlüsse über die Aufnahme in die Trägerschaft bedürfen der Genehmi- gung der Trägerkantone. Die Regierungen bezeichnen die für ihren Kanton zuständige Instanz.

Art. 11 Aufsicht

Die Hochschule unterliegt der Aufsicht der Trägerkantone.

Art. 12 Zulassungsbeschränkungen

1 Sofern sich mehr Kandidatinnen und Kandidaten um Zulassung zu einem Studiengang bewerben, als unter dem Aspekt einer angemessenen Ausbil- dung zumutbarerweise Plätze zur Verfügung stehen, kann jeweils für ein Jahr die Zulassung beschränkt werden.
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2 Kandidatinnen und Kandidaten aus den Trägerkantonen haben im Fall von Platzmangel Vorrang vor den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern.
3 Kandidatinnen und Kandidaten aus Kantonen, mit denen ein Vertrag über die Zulassung zu Ausbildungsgängen abgeschlossen worden ist (im folgenden Vertragskanton), werden den Bewerberinnen und Bewerbern aus den Träger- kantonen gleichgestellt, wenn für den Bereich, für den Zulassungsbeschrän- kungen angeordnet worden sind, innerhalb der Schweiz keine anderen zu- mutbaren und vergleichbaren Ausbildungsgänge bestehen.
4 Die Ausbildungsplätze werden unter den Trägerkantonen und den Vertrags- kantonen so weit als möglich nach den Einwohnerzahlen gemäss dem Stand am 1. Januar des vorangehenden Jahres verteilt. Kantonen mit kleinen Ein- wohnerzahlen können vorweg feste Ausbildungsplätze zugesichert werden.
5 Mögliche Kriterien im Fall von Zulassungsbeschränkungen sind: Alter, Dauer der Berufspraxis, Eignung. II. Organisation

Art. 13 Organe

Organe der Hochschule sind:
1. der Hochschulrat;
2. die Schulleitung;
3. die Rekurskommission.

Art. 14 Hochschulrat

1. Zusammensetzung
1 Im Hochschulrat sollen neben Bildung und Kultur nach Möglichkeit auch andere Bereiche vertreten sein.
2 Im Hochschulrat hat jeder Trägerkanton Anspruch auf eine Vertreterin oder auf einen Vertreter. Der Kanton, der die Präsidentin oder den Präsidenten stellt, hat Anrecht auf ein zweites Mitglied.
3 Mit beratender Stimme und mit dem Recht, Anträge zu stellen, werden zu allen Sitzungen beigezogen:
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1. die Leitung der Hochschule;
2. eine Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Art. 15 2. Wahl und Abberufung

1 Die Regierungen bezeichnen die Vertreterinnen und Vertreter ihres Kantons auf eine gemeinsame Amtsperiode von jeweils vier Jahren oder für deren Rest.
2 Die Regierungen können die Vertreterinnen und Vertreter ihres Kantons je- derzeit aus wichtigen Gründen abberufen.

Art. 16 3. Konstituierung

Der Hochschulrat konstituiert sich selbst.

Art. 17 4. Aufgaben

a) Grundsätzliche
1 Dem Hochschulrat obliegt die Führung der Hochschule in allen grundsätz- lichen Fragen. Er erlässt ein Leitbild und umschreibt periodisch den Leistungs- auftrag.
2 Er ist für die Qualitätssicherung und für das Controlling verantwortlich.

Art. 18 b) Im einzelnen

Dem Hochschulrat obliegen im einzelnen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Er erlässt für sich ein Geschäftsreglement und regelt den Ausstand.
2. Er bestimmt den Schulort, insbesondere bei dezentralisierten Ausbildungs- gängen.
3. Er stellt Antrag auf Einführung neuer und auf Aufhebung bestehender Stu- dienbereiche.
4. Er bestimmt in der Aus- und Weiterbildung die Schwerpunkte.
5. Er legt die einzelnen Ausbildungsgänge fest und entscheidet im Zweifelsfall über deren Durchführung.
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6. Er entscheidet über die Durchführung von Ausbildungsgängen in ver- wandten Bereichen.
7. Er schliesst Verträge mit Nichtträgerkantonen ab und nimmt diese in die Trägerschaft auf. Vorbehalten bleibt Art. 12 Absatz 2.
8. Er schliesst Kooperationsverträge ab.
9. Er ordnet die Ausgestaltung der Schulleitung und setzt deren Befugnisse fest.
10. Er ordnet das Anstellungsverhältnis, die Besoldung, das Disziplinarwe- sen, soweit es nicht durch diese Vereinbarung geregelt wird, und die Versicherungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule und regelt die Mitsprache.
11. Er entscheidet über die Anstellung der Mitglieder der Schulleitung und der zum unbefristeten Einsatz vorgesehenen Mitglieder des Lehrkörpers.
12. Er entscheidet über die Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus disziplinarischen und andern wichtigen Gründen. Er bestimmt die Zuständigkeit für die Anordnung anderer disziplinarischer Massnahmen.
13. Er beschliesst zuhanden der Trägerkantone den jährlichen Voranschlag, stellt die jährliche Rechnung fest und verabschiedet den Jahresbericht. Er erlässt Richtlinien für die Aufstellung des Voranschlags.
14. Er beschliesst vorbehältlich der Genehmigung durch die Trägerkantone allfällige Nachtragskredite.
15. Er entscheidet über den Abschluss und die Kündigung von Mietverträgen von grösserer Tragweite.
16. Er erlässt Vorschriften über die Aufnahme in die Hochschule, über die Promotion, über Prüfungen und über Abschlusszeugnisse und -diplome.
17. Er entscheidet über Zulassungsbeschränkungen, bestimmt die für die Zulassung massgeblichen Kriterien und deren Gewichtung und bezeich- net die Bereiche, in denen keine weiteren schweizerischen vergleichbaren und zumutbaren Ausbildungsgänge bestehen.
18. Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Studierenden und über die Disziplin.
19. Er entscheidet über die Wegweisung von Studierenden aus disziplina- rischen Gründen.
20. Er legt die Studiengelder und die Gebühren fest.
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21. Er entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen nachgeordneter In- stanzen der Hochschule.
22. Er wählt die Rekurskommission.
23. Er regelt die Entschädigung der Rekurskommission und allfälliger Schieds- gerichte.
24. Er erhebt Schadenersatz-und Rückgriffsansprüche namens der Hoch- schule.
25. Er erlässt die weiteren Vorschriften, die zum unmittelbaren Vollzug der Vereinbarung notwendig sind.

Art. 19 5. Delegation von Aufgaben

Der Hochschulrat kann nach Bedarf aus seiner Mitte ständige oder befristete Ausschüsse einsetzen und ihnen wie auch seiner Präsidentin oder seinem Präsidenten selbständig zu erledigende Aufgaben zuweisen. Die Befugnisse nach Art. 18 können nicht delegiert werden.

Art. 20 Leitung der Hochschule

1. Auftrag
1 Der Leitung der Hochschule obliegt die Führung der Institution, soweit sie nicht durch diese Vereinbarung dem Hochschulrat vorbehalten ist. Die Schul- leitung ist für diese Aufgabe dem Hochschulrat verantwortlich.
2 Die Schulleitung hat für die Erfüllung des Leistungsauftrags und für die zweckmässige Verwendung der bewilligten Kredite zu sorgen.

Art. 21 2. Befugnisse

Der Schulleitung und den ihr nachgeordneten Instanzen stehen alle Befug- nisse zu, die dem Hochschulrat weder ausdrücklich zugewiesen noch nach dem Sachzusammenhang zuzuordnen sind.

Art. 22 Rekurskommission

1. Zusammensetzung und Konstituierung
1 Die Rekurskommission umfasst drei Mitglieder, die jeweils auf eine gemein- same Amtsdauer von vier Jahren oder für deren Rest gewählt werden.
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2 Die Mitglieder dürfen nicht in anderer Weise für die Hochschule tätig sein.
3 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.

Art. 23 2. Zuständigkeit

Die Rekurskommission behandelt Beschwerden gegen Verfügungen und Ent- scheide des Hochschulrates.

Art. 24 3. Verfahren

Beschwerdebefugnis und Verfahren richten sich nach den einschlägigen Vor- schriften des Sitzkantons. III. Angehörige der Hochschule

Art. 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1. Anstellung Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule werden öffentlich-recht- lich angestellt. In besonderen Fällen ist eine privatrechtliche Anstellung mög- lich.

Art. 26 2. Mitsprache

Mitsprache zugesichert, insbesondere durch eine Vertretung im Hochschul- rat.

Art. 27 Studierende

1 Die Rechte und Pflichten der Studierenden richten sich nach den einschlä- gigen Reglementen.
2 Den Studierenden wird eine angemessene Mitwirkung eingeräumt.
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415.18 IV. Finanzen

Art. 28 Voranschlag

Der Voranschlag ist zusammen mit dem Kostenverteiler rechtzeitig den Trä- gerkantonen zur Beschlussfassung zuzuleiten.

Art. 29 Übertragung von Budgetmitteln und Defiziten

1 Überschüsse und Defizite dürfen bis höchstens 10% des durchschnittlichen Voranschlags der letzten drei Jahre auf die nächste Rechnung übertragen werden.
2 Die Anrechnung auf die Trägerkantone richtet sich nach dem Jahr, in dem der Überschuss erzielt wurde oder das Defizit entstand.

Art. 30 Nachtragskredite

1 Nachtragskredite dienen der Deckung notwendiger, nicht voraussehbarer und nicht aufschiebbarer Aufwendungen, die nicht anders bestritten werden können.
2 Die Genehmigung durch die Trägerkantone ist so rasch als möglich einzuho- len.
3 Nachtragskredite werden den Trägerkantonen nach den Regeln über die Aufteilung der Aufwendungen belastet.

Art. 31 Rechnungsablage

Die Jahresrechnung ist den Trägerkantonen zur Genehmigung einzureichen.

Art. 32 Finanzkontrolle

1 Die Finanzkontrolle wird nach den Vorschriften des Sitzkantons tätig.
2 Kontrollen der übrigen Trägerkantone bleiben vorbehalten.

Art. 33 Deckung der Aufwendungen

Die Aufwendungen der Hochschule werden insbesondere bestritten:
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1. durch die jährlichen Beiträge der Trägerkantone, die leistungsbezogen, auf Grund des Voranschlags, in der Regel pauschalisiert, nach der Anzahl der Studierenden und unter Berücksichtigung allfälliger Bundesbeiträge er- bracht werden;
2. durch einen angemessenen Standortbeitrag des Kantons Zürich als Sitz- kanton; müssen;
4. durch Studiengelder und Gebühren;
5. durch die Abgeltung von Leistungen zugunsten Dritter und durch weitere Eigenleistungen.

Art. 34 Leistungen der Studierenden

1 Es werden Studiengelder, Einschreibe- und Prüfungsgebühren erhoben. Sie sind unter Berücksichtigung der an vergleichbaren schweizerischen Hoch- schulen geltenden Ansätze festzulegen.
2 Für spezielle Kurse, Veranstaltungen und Leistungen können besondere Gebühren erhoben werden.
3 Studierende, die nicht einem Trägerkanton angehören oder ihm zugerechnet werden, haben grundsätzlich ein kostendeckendes Studiengeld zu bezahlen, soweit dieses nicht auf Grund einer Vereinbarung mit der Hochschule von ihrem Kanton übernommen oder auf Grund internationaler Abkommen abge- golten wird.
4 Für Nachdiplomstudien und -kurse sind in der Regel kostendeckende Stu- diengelder zu erheben.

Art. 35 Dienstleistungen

Dienstleistungen zugunsten Dritter sind in der Regel kostendeckend in Rech- nung zu stellen.

Art. 36 Berechnung der Leistungen der einzelnen Trägerkantone

1 Die Leistungen der einzelnen Trägerkantone werden nach Abzug aller üb- rigen Einnahmen der Hochschule nach folgenden Kriterien berechnet:
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1. Zahl der den einzelnen Kantonen zugerechneten Studierenden;
2. Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengängen;
3. Kosten der einzelnen Studiengänge.
2 Die Gesamtkosten werden wie folgt verteilt:
1. zu einem Drittel nach der Gesamtzahl der Studierenden;
2. zu zwei Dritteln nach der Zahl der Studierenden in den einzelnen Studien- gängen und deren Kosten.
3 Die Beitragsquoten werden jeweils für drei Jahre fix bestimmt. Massgebend sind die Zahlen der fünf unmittelbar vorangehenden Studienjahre.

Art. 37 Bauten

Für allfällige Bauten und für die Aufteilung der entsprechenden Aufwen- dungen bleiben besondere Vereinbarungen zwischen den Trägerkantonen vorbehalten.

Art. 38 Überweisung der Betriebsbeiträge

Die Trägerkantone überweisen ihre Beiträge gemäss Voranschlag in viertel- jährlichen Raten jeweils zu Beginn eines Quartals. V. Haftung und Verantwortlichkeit

Art. 39 Haftung

1. Der Hochschule
1 Die Hochschule haftet für den Schaden, den eine Mitarbeiterin oder ein Mit- arbeiter in Ausübung ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit, widerrechtlich, ob mit oder ohne Verschulden, Dritten zufügt.
2 Die oder der Geschädigte kann die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter nicht unmittelbar belangen.

Art. 40 2. Der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters

1 Der Hochschule, die auf Grund dieser Vereinbarung oder nach anderen Vor- schriften Ersatz geleistet hat, steht der Rückgriff auf die Mitarbeiterinnen und
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2 Gegenüber obligationenrechtlich angestellten oder beauftragten Personen richtet sich der Rückgriff nach Privatrecht.

Art. 41 3. Übrige Vorschriften

1 Ansprüche gegenüber Mitgliedern des Hochschulrates geltend zu machen bleibt den einzelnen Trägerkantonen vorbehalten. Zuständig zum Entscheid sind die Gerichte des Sitzkantons.
2 Im übrigen gelten für die Haftung die Vorschriften des Sitzkantons.

Art. 42 Disziplinarmassnahmen

1. Grundsatz
1 Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorsätzlich oder fahrlässig ihre Dienstpflichten verletzen, werden disziplinarische Massnahmen ergrif- fen.
2 Auf Personen, die obligationenrechtlich angestellt sind, können nur die Vor- schriften des Privatrechts angewendet werden.

Art. 43 2. Die einzelnen Disziplinarmassnahmen

Disziplinarmassnahmen sind:
1. Verweis;
2. Geldleistung bis Fr. 5000.–;
3. Vorübergehende Einstellung in der Funktion mit oder ohne Entzug der Be- soldung;
4. Versetzung ins provisorische Anstellungsverhältnis;
5. Disziplinarische Entlassung.

Art. 44 3. Verfahren, Entscheid, Verjährung

Für das Verfahren, für den Entscheid und für die Verjährung gelten die ein- schlägigen Bestimmungen der Hochschule.
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415.18 VI. Anstände zwischen Trägerkantonen und zwischen Trägerkantonen und Hochschule

Art. 45 Schiedsgericht

1 Entstehen aus dieser Vereinbarung Anstände zwischen den Trägerkantonen oder zwischen Trägerkantonen und Hochschule, so werden sie nötigenfalls durch ein Schiedsgericht geregelt.
2 Jede Streitpartei bestimmt ein Mitglied. Die Parteien bezeichnen in gegen- seitigem Einvernehmen ein bis zwei weitere Mitglieder, so dass sich in jedem Fall eine ungerade Gesamtzahl ergibt.
3 Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst. Können sich die Mitglieder bei der Bezeichnung der Obmännin oder des Obmannes nicht einigen, so be- zeichnet ihn die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes des Sitzkantons.
4 Im übrigen ist das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März
1969 massgebend. VII. Kündigung

Art. 46 Kündigung

Die Trägerkantone können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijäh- rigen Mitteilungsfrist auf das Ende eines Studienjahres kündigen. VIII. Schlussbestimmungen

Art. 47 Vollstreckung von Beschlüssen und Entscheiden

Die auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen oder Entscheide der Hochschule stehen hinsichtlich der Rechts- öffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.
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Art. 48 Übergangsregelung

Der Hochschulrat trifft die für einen reibungslosen Übergang zweckmässigen Anordnungen. Er ist befugt, zu diesem Zweck nötigenfalls von einzelnen Be- stimmungen dieser Vereinbarung vorübergehend abzuweichen. Insbesonde- re ist er bei der Festsetzung des Verteilungsschlüssels unter den Trägerkan- tonen für die erste dreijährige Beitragsperiode nicht an die Vorschriften dieser Vereinbarung gebunden.

Art. 49 Aufhebung geltenden Rechts

Die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984 wird aufgehoben.

Art. 50 Weiterbestand geltenden Rechts

1 Vorschriften, die gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über das Heil- pädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984 erlassen worden sind, gelten weiter, sofern sie der vorliegenden Vereinbarung nicht widersprechen. Andernfalls sind sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verein- barung anzupassen. Erfolgt dies nicht, so treten sie nach Ablauf des Jahres ausser Kraft.
2 Studierende, die nach den Vorschriften des Heilpädagogischen Seminars Zürich ihre Ausbildung begonnen haben, können diese in allen Fällen inner- halb einer angemessenen Frist nach bisherigem Recht abschliessen.

Art. 51 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständigen Instanzen der Trägerkantone und nach Wahl des Hochschulrates auf einen von diesem festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft
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1) Der Hochschulrat hat die Vereinbarung mit Beschluss vom 7. Februar 2001 ab sofort in Kraft gesetzt.
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