Vertrag über die Ableitung der Abwässer der Einwohnergemeinde Dornach und deren Reini... (783.53)
Vertrag über die Ableitung der Abwässer der Einwohnergemeinde Dornach und deren Reini... (783.53)
Vertrag über die Ableitung der Abwässer der Einwohnergemeinde Dornach und deren Reinigung in den basellandschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen Birs 1 und Birs 2 (ARA Birs 1 und ARA Birs 2)
Vertrag über die Ableitung der Abwässer der Einwohnergemeinde Dornach und deren Reinigung in den basellandschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen Birs 1 und Birs 2 (ARA Birs 1 und ARA Birs 2) Vom 22. März 2005 (Stand 1. Januar 2004)
§ 1
1 Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag vom 9. März 1982
1 ) über die Ableitung der Abwässer der Gemeinden Dornach und Gempen und deren Reinigung in der Basellandschaftlichen Abwasserreinigungsanlage Birs I (ARA Birs I), Reinach
2 )
.
2 Genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und vom Re - gierungsrat des Kantons Solothurn am 22. März 2005
3 )
.
1) GS 28.138, SGS 783.53
2) Vom Gemeinderat Dornach wurde der Vertrag am 11. Februar 2004 unterzeichnet.
3) RRB Nr. 451 vom 22. März 2005. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.03.2005 01.01.2004 Erlass Erstfassung GS – * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 22.03.2005 01.01.2004 Erstfassung GS – * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Vertrag über die Ableitung der Abwässer der Einwohnergemeinde Dornach und deren Reinigung in den basellandschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen Birs 1 und Birs 2 (ARA Birs 1 und ARA Birs 2) ___________________________________________________________________ Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft, und die Einwohnergemeinde Dornach (nachfolgend Dornach genannt), Im Hinblick auf die vorgesehene Ausserbetriebnahme der ARA Birs 1 und der Opt i - mierung der Abwasserbehandlung im Birstal regelt dieser Vertrag die Kostentragung für Investitionen sowie den Betrieb und Unterhalt für die von Dornach mitbenutzten Abwasseranlagen des Kantons Basel-Landschaft. Beilage 1 ist integrierender B e - standteil dieses Ve r trags.
§ 1 Gegenstand
1 Dornach übergibt seine Abwässer an der Übergabestelle ( Plan-Nr. L-2476/7.1) in den basellandschaftlichen Anschlusskanal.
2 Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt das un ter Absatz 1 erwähnte Abwasser aus Dornach zur Ableitung und Reinigung in den kantonalen Anlagen.
§ 2 Beschaffenheit der Abwässer und Zuflussmengen
1 Dornach obliegt es, für die gewässerschutzrechtliche Beschaffenheit ihrer A b - wässer besorgt zu sein.
2 Dornach obliegt weiter die gewässerschutzkonforme Ableitung unverschmutzter Abwässer.
3 Die Mischwasserübergabemenge von Dornach richtet sich nach dem ARA GEP Birs 1 und 2.
§ 3 Investitionen
1 Dornach beteiligt sich an den Investitionen der vorgesehenen und weiteren kün f - tigen Ausbauten der Abwasseranlagen gemäss dem Investitionskostenschlüssel in Beilage 1 und erwirbt damit das Recht der Mitbenutzung. Durch den einmal i - gen Investitionsbeitrag entfällt die Zahlung von Kapitaldienstkosten an den Ka n - ton Basel-Landschaft.
2 Wird von einer Partei der Vertrag gekündigt, werden Dornach für den beitrag s - pflichtigen Teil für die in der Kündigungsfrist erfolgten Ersatz- oder Neuinvestiti o -
nen die Kapitaldienstkosten zusammen mit den Betriebs- und Unterhaltskosten der mitbenutzen Abwasseranlagen jährlich in Rec h nung gestellt.
§ 4 Betriebs- und Unterhaltskosten Dornach beteiligt sich an den Kosten für den Betrieb und Unterhalt der mitb e -
nutzten Abwasseranlagen des Kantons Basel-Landschaft auf Grund der mas s - gebenden kantonalen gesetzlichen Grundlagen über die Kosten der Abwasse r - beseitigung
1 und der speziellen Regelung für das Mischwasserbecken ARA Birs
1 (vgl. Beilage 1).
§ 5 Fälligkeit
1 Die laufenden Kosten für den Betrieb und den Unterhalt sind von Dornach Mitte des laufenden Betriebsjahres (Betriebsjahr = 1. Januar bis 31. Dezember) zu b e - zahlen. Die dafür gestellte Rechnung enthält die mutmasslichen Kosten für das laufende Jahr. Die Differenzen zu den effektiven Kosten werden jeweils mit der Rechnung des Folgejahres beglichen.
2 Für die Investitionskostenbeiträge kann der Kanton Basel-Landschaft Dornach à-conto Beiträge in Rechnung stellen.
3 Die Bezahlung der unter Abs. 1 und 2 erwähnten Kosten hat innert 30 Tagen seit der Rechnungsstellung zu erfolgen.
§ 6 Einsichtnahme Dornach ist berechtigt, die mitbenützten Abwasseranlagen zu besichtigen und
hat Einsicht in alle mit der Kostenbeteiligung zusammenhängenden Unte r lagen.
§ 7 Eigentum Das Eigentum der von Dornach mitbenutzten und mitfinanzierten Abwasseranl a -
gen bleibt vollständig beim Kanton Basel-Landschaft.
§ 8 Vertragsdauer und Kündigung
1 Dieser Vertrag wird auf 30 Jahre abgeschlossen. Wird er von keiner Vertrag s - partei gekündigt, verlängert er sich jeweils um 10 Jahre.
2 Der Vertrag kann auf das Ende ein er Vertragsperiode unter Einhaltung einer Frist von 5 Jahren gekündigt werden.
1 Gegenwärtig nach Massgabe des Trinkwasserverbrauchs gemäss dem Gesetz über den Gewässerschutz des Kantons Basel-Landschaft vom 18. April 1994 und der speziellen Regelung für das Mischwasserbecken ARA Birs 1 (Beilage 1).
§ 9 Vertragsanpassung Stehen Ersatz- und/oder Neuinvestitionen an, verpflichten sich die Vertragspa r -
teien die Vertragsdauer neu so festzulegen, dass die erforderlichen Investitionen sachgerecht amortisiert werden kö n nen.
§ 10 Streitigkeiten Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden durch das Kantonsgericht, Abteilung
Ve r fassungs- und Verwaltungsrecht in Liestal beurteilt.
§ 11 Genehmigung Dieser Vertrag bedarf der Genehm igung der Regierungsräte des Kantons B a sel-
Landschaft und Solothurn und von Dornach nach deren Recht.
§ 12 Inkrafttreten Der Vertrag tritt nach allseitiger Genehmigung per 1. Januar 2004 in Kraft und
löst den bestehenden Vertrag vom 9. März 1982 ab.
§ 13 Anhang •
Beilage 1: Kostenschlüssel für Investitionen, Betrieb und Unterhalt der mitb e - nutzten Abwasseranlagen • Übergabestelle, Situation 1:10'000 ( Plan-Nr. L-2476/7.1)
Beilage 1 Vertrag über die Ableitung der Abwässer der Einwohnergemeinde Dornach und deren Reinigung in den basellandschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen Birs 1 und Birs 2 (ARA Birs 1 und ARA Birs 2) A. Investitionskostenschlüssel
1. Grundsatz Der Investitionskostenanteil der einzelnen Partner berechnet sich anhand ihrer über fünf Jahre vor einer Investition durchschnittlich gemessenen Trinkwassermengen in m
3 im Verhältnis zur Summe der durchschnittlichen Trinkwassermengen aller Ve r - tragspartner im gleichen Zeitraum. Für die Investitionen im Zusammenhang mit dem Ausbau der ARA Birs 2 wird der Durchschnitt der Jahre 1996 bis 2001 zugrunde g e - legt.
2. Investitionen in die mitbenutzten Abwasseranlagen
2.1. ARA Birs 1: Mit den bisher geleisteten Investitionsbeiträgen auf Basis des Vertrages über die Ableitung der Abwässer der Gemeinden Dornach und Gempen und deren Reinigung in der Basellandschaftlichen Abwasserreinigungsanlage Birs 1 in Reinach vom
9. März 1982 sowie auf Grund des Landratsbeschlusses Nr. 849 vom 24. April 1997 hat Dornach das Recht erworben, die Abwasseranlagen des Kantons Basel- Landschaft mitbenützen zu können.
2.2. Kanalnetz bis ARA Birs 1 Die Kostenbeteiligung an ausserordentlichen Massnahmen am Kanalnetz wie Ersatz- und Neubauten zwischen der Übergabestelle und dem Mischwasserbecken ARA Birs 1 werden nach der Mischwasserübergabemenge berechnet (gemäss § 2
3 des Vertrages). Diese Massnahmen sind den Vertragsparteien rechtzeitig anzukünden.
2.3. Kanalnetz unterhalb ARA Birs 1 Ausserordentliche Massnahmen wie Ersatz- und Neubauten werden im Verhältnis der gemessenen Trinkwassermenge von Dornach zur totalen Kapazität der betroff e - nen Abwasserleitung anteilmässig in Rechnung gestellt. Diese Massnahmen sind den Vertragsparteien rechtzeitig anzukünden.
2.4. ARA Birs 2:
1 Birs 2 (verbunden mit der Aufhebung der ARA Birs 1) hat sich Dornach an den Ausbaukosten anteilmässig gemäss dem Investitionskoste n - schlüssel unter A. 1. zu beteiligen. Die mutmasslichen Kosten für Dornach betragen gemäss Kostenvoranschlag und Verteilschlüssel: Massnahmen Kosten Anteile Dornach Gempen Hochwald Baselland
6.78% 0.76% 1.03% 91.43% 100% Ableitungskanal ARA Birs 2 8'000'000 542'400 60'800 82'400 7'314'400 Erhaltung und Ausbau ARA Birs 2 50'000'000 3'390'000 380'000 515'000 45'715'000 Anpassungen Kanäle ARA B1 1'000'000 67'800 7'600 10'300 914'300 Aufhebung ARA Birs 1 3'000'000 203'400 22'800 30'900 2'742'900 Mischwasserbecken ARA Birs 2 4'000'000 4'000'000 Düker, Aufhebung PW Birskopf 2'000'000 2'000'000 Total 68'000'000 4'203'600 471'200 638'600 56'686'600 6'000'000 Total BL 62'686'600
2 Ersatz- und Neuinvestitionen werden nach dem Investitionskostenschlüssel unter A. 1. verteilt. Diese Mas snahmen sind rechtzeitig anzukünden. B. Betrieb und Unterhalt der mitbenutzen Abwasseranlagen
1. Kanalnetz: Die Kosten für die jährlichen Betriebs- und Unterhaltskosten der mitbenutzen Kanäle werden den einzelnen Partnern gemäss § 4 des Vertrages in Rechnung gestellt.
2. ARA Birs 1 und ARA Birs 2 Bis zur Ausserbetriebnahme der ARA Birs 1 werden die jährlichen Betriebs- und U n - terhaltskosten beider Anlagen addiert und gemäss § 4 des Vertrages in Rechnung gestellt. Nach Stillegung der ARA Birs 1 werden die jährlichen Betriebs- und Unterhaltskosten der ARA Birs 2 gemäss § 4 des Vertrags in Rechnung gestellt.
3. Mischwasserbecken ARA Birs 1: Der Anteil Dornach an den Betriebs- und Unterhaltskosten sowie an Erhaltung s - massnahmen am Mischwasserbecken beträgt 25%. Liestal, 31.03.05