Kulturförderungsgesetz (420.1)
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Kulturförderungsgesetz

Kulturförderungsgesetz vom 28. November 2005 (Stand 1. August 2006) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,
1 ) , beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1 Kanton und Gemeinden fördern die kulturelle Vielfalt der Gegenwart und pflegen das kulturelle Erbe.
2 Sie sorgen für Rahmenbedingungen, welche kulturelle Betätigungen sowie einen vielfältigen Kulturaustausch im öffentlichen Bereich ermöglichen.
3 Sie achten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Freiheit der Kulturschaffen - den und Kulturvermittelnden.

Art. 2 Kulturförderung, -pflege und -vermittlung

a) Aufgabe
1 Kanton und Gemeinden fördern das kulturelle Schaffen und die Kulturver - mittlung. Sie pflegen das kulturelle Erbe, insbesondere die Kulturgüter.
2 Sie setzen sich ein für die lebendige Auseinandersetzung mit dem überlie - ferten Kulturgut sowie dessen Pflege, Erforschung und Vermittlung.

Art. 3 b) Kulturelle Einrichtungen

1 Der Kanton führt folgende Einrichtungen zur Kulturförderung und Kulturer - haltung: a) Fachstelle für Denkmalpflege
2 ) ; b) Kantonsbibliothek 3 ) ;
1) KV (bGS 111.1 )
2) Beitragsverordnung (bGS 721.12 )
3) V über die Kantonsbibliothek (bGS 421.15 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
c) Staatsarchiv
3 ) ; d) Fachstelle für Kulturförderung.
2 Der Regierungsrat regelt die Aufgaben der Kantonsbibliothek und der Fachstelle für Kulturförderung.

Art. 4 c) Massnahmen

1 Kanton und Gemeinden können ideell und materiell kulturelle Institutionen unterstützen, die in der Kulturförderung, Kulturvermittlung und Weiterbildung Aufgaben übernehmen, insbesondere: a) Museen von mindestens regionaler Bedeutung; b) Bibliotheken von regionaler Bedeutung; c) Kulturinstitutionen von kantonaler Bedeutung; d) ausserkantonale Kulturinstitutionen mit erheblicher Bedeutung für den Kanton.
2 Kanton und Gemeinden können private Kulturschaffende und Kulturvermit - telnde sowie eigene Auftritte und kulturelle Projekte finanziell unterstützen, insbesondere in den Bereichen Musik, Literatur, Theater, Tanz, bildende Kunst, Film und Video.
3 Bei Neu- und Umbauten von kantonalen Gebäuden kann der Kanton Auf - träge zur künstlerischen Ausgestaltung erteilen.

Art. 5 Finanzierung

a) Finanzmittel
1 Die kantonseigenen Einrichtungen (Art. 3 Abs. 1) werden mit Mitteln aus der laufenden Rechnung betrieben.
2 Für Unterstützungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und 2 wird seitens des Kantons ein Kulturfonds eingerichtet. Dieser wird aus der laufenden Rech - nung und dem Lotteriefonds (kultureller Teil) gespiesen. In den Kulturfonds können auch andere Mittel, die für die Kulturförderung zur Verfügung stehen, eingelegt werden.
3 Der Kulturfonds wird als Spezialfinanzierung in der Staatsrechnung geführt.
3) Archivgesetz (bGS 421.10 )

Art. 6 b) Kantonale Zuständigkeit und Rechtsanspruch

1 Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des zuständigen Departements über die Verwendung der Mittel aus dem Kulturfonds.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Leistungen.

Art. 7 Kantonale Beiträge und Unterstützungen

a) Voraussetzungen und Bedingungen
1 Unterstützungen gemäss Art. 4 Abs. 2 setzen eine Beziehung des Leis - tungsempfängers, der Leistungsempfängerin oder des Werks zum Kanton voraus. Bei Projekten von überregionaler Bedeutung kann darauf verzichtet werden.
2 Die Unterstützungen können an Bedingungen geknüpft werden wie ange - messene Eigenleistungen, Beteiligung von Gemeinden oder Dritter, das Ein - treten eines Defizits, die Zustellung von Belegexemplaren oder die Einrei - chung einer Abrechnung.
3 Mit kulturellen Institutionen, welche wiederkehrende Beiträge erhalten, schliesst das zuständige Departement Leistungsvereinbarungen ab. Bei Bei - trägen an ausserkantonale Kulturinstitutionen kann darauf verzichtet wer - den.

Art. 8 b) Höhe

1 Die Beiträge und Unterstützungen werden nach der Bedeutung des Werks und der Finanzkraft des Leistungsempfängers bzw. der Leistungsempfänge - rin und der Höhe der Gesamtkosten bemessen.

Art. 9 Fachstelle für Kulturförderung

1 Die Fachstelle für Kulturförderung ist die Anlaufstelle für kulturelle Fragen. Sie bearbeitet die Beitragsgesuche, nimmt Koordinationsaufgaben wahr und vertritt den Kanton in regionalen und schweizerischen Kulturgremien. Der Regierungsrat kann ihr weitere Aufgaben übertragen.
2 Sie fördert die Information über kulturelle Bestrebungen.

Art. 10 Verordnung

1 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung, insbesondere die erforderliche Beziehung der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zum Kanton sowie zum Gesuchs- und Abrechnungswesen.

Art. 11 Fakultatives Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 1 )
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. 2 )
1) Die Referendumsfrist ist am 31. Januar 2006 unbenützt abgelaufen (RRB vom 14. Februar 2006; Abl. 2006, S. 125).
2) 1. August 2006 (RRB vom 4. Juli 2006; Abl. 2006, S. 583).
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