Ordnung des Verbandes der Evangelisch-Reformierten Synoden des Kantons Solothurn
1 Ordnung des Verbandes der Evangelisch- Reformierten Synoden des Kantons Solothurn Vom 9. November 2002 (Stand 24. Januar 2020) Die Synode der Evangelisch-Reformierten Kirche Kanton Sol othurn und die Bezirkssynode Solothurn der Reformierten Kirchen Bern-J ura-Solothurn gestützt auf § 31 Absatz 3 des Gesetzes über den Finanza usgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) vom 19. März 2019 1) * beschliessen:
1. Allgemeines
§ 1 Name und Rechtsform
1 Unter dem Namen Verband der Evangelisch-Reformierte n Synoden des Kantons Solothurn schliessen die Evangelisch-Reformie rte Kirche Kanton Solothurn und die Bezirkssynode Solothurn der Reformier ten Kirchen Bern- Jura-Solothurn einen öffentlich-rechtlichen Vertrag a b nach § 164 litera b des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992.
§ 2 Zugehörigkeit
1 Der Verband umfasst die Evangelisch-Reformierte Kirch e Kanton Solo- thurn und die Bezirkssynode Solothurn der Reformierten Kirchen Bern- Jura-Solothurn.
§ 3 Wesen und Aufgaben
1 Der Verband ist das für gesamtkantonale Aufgaben un d Belange zu- ständige Organ der Synoden.
2 Der Verband ist insbesondere zuständig für die Vertei lung des ihm nach §
65 lit.c Finanzausgleichsgesetz zufallenden Beitrages a us der Finanzaus- gleichssteuer zwischen den beiden Synoden.
§ 4 Verpflichtung
1 Die Synoden verpflichten sich, diese Ordnung zu beach ten und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten zu erfüllen.
1 ) BGS 131.74 .
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2. Der Verband und seine Aufgaben
2.1. Verbandsrat
§ 5
1 Das oberste Organ des Verbandes ist der Verbandsrat. Dieser ist paritä- tisch zusammengesetzt und besteht aus vier Mitgliedern : Dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und zwei weiteren Mitgliedern. Sei ne Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefa sst.
§ 6 Wahlen
1 Die Mitglieder des Verbandsrates werden von den jewe ils delegierenden Synoden gewählt. Die Mitglieder der Bezirkssynode werde n auf Antrag der Bezirkssynode vom Synodalrat der Reformierten Kirchen Be rn-Jura- Solothurn genehmigt. Die Amtsperiode beträgt vier Jah re und stimmt mit derjenigen der Gemeindekommissionen überein. Eine W iederwahl ist mög- lich. Das Präsidium wechselt jährlich zwischen den Syn oden.
§ 7 Aufgaben
1 Der Verbandsrat hat folgende Aufgaben: a) Vertretung der Synoden in ausserkirchlichen kantona len Angele- genhei-ten (insbesondere gegenüber kantonalen Behör den und In- stitutionen). b) Zuweisung der Einnahmen der Finanzausgleichssteuer an die beiden Synoden zugunsten gesamtkantonaler Aufgaben, gemäss se parat ver-einbartem Schlüssel für die innerkirchlichen Ausg leichszahlun- gen zwi-schen den beiden Synoden.
2.2. Rechnungsprüfungskommission
§ 8 Zusammensetzung
1 Die Rechnungsprüfungskommission ist paritätisch zus ammengesetzt und besteht aus vier Mitgliedern. Sie konstituiert sich s elbst.
§ 9 Wahlen
1 Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission wer den von ihren Synoden gewählt.
2 Wird in einer Synode eine aussenstehende Kontrollste lle eingesetzt, die anstelle der Rechnungsprüfungskommission amtet, sin d zwei Kontrollstel- lenmitglieder als Mitglieder der Rechnungsprüfungsk ommission des Ver- bandes zu wählen.*
§ 10 Aufgaben
1 Die Rechnungsprüfungskommission hat die Rechnung d es Finanzaus- gleichs zu prüfen sowie den Synoden darüber Bericht zu erstatten.
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2.3. Fachkommissionen
§ 11 Stellung
1 Zur Wahrnehmung gesamtkantonaler Aufgaben können F achkommissio- nen eingesetzt werden. Ihre Organisation wird in sep araten Verträgen geregelt. Die Mitglieder der Fachkommissionen werde n von den Synoden gewählt.
3. Finanzielles
§ 12 Geldmittel
1 Die Ausgabenkompetenz des Verbandsrates beschränkt s ich auf die Ver- teilung des Beitrages der Finanzausgleichssteuer an d ie beiden Synoden.
§ 13 Finanzausgleich
1 Die Verteilung des dem Verband nach § 65 lit.c Finanza usgleichsgesetz zustehenden Beitrags aus der Finanzausgleichssteuer un d die Bestimmun- gen über die innerkirchlichen Ausgleichszahlungen we rden in einer sepa- raten Vereinbarung zwischen den beiden Synoden geregel t.
§ 14 Rechnungsjahr
1 Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusamme n.
4. Rechtspflege
§ 15 Beschwerden
1 Beschwerden gegen die Entscheide des Verbandsrates sind an den Regie- rungsrat des Kantons Solothurn zu richten.
2 Die Beschwerdefrist beträgt in jedem Fall zehn Tage.
5. Revisions- und Übergangsbestimmungen
§ 16 Revisionsbestimmungen
1 Die Revision dieser Ordnung kann durch eine der bei den Synoden bean- tragt werden.
2 Die Revision tritt nach Beschluss durch beide Synode n und nach Geneh- migung durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn in Kraft.
§ 17 Kündigung
1 Diese Ordnung kann durch eine der beiden Synoden auf Ende des Kalen- derjahres schriftlich gekündigt werden. Es besteht eine zweijährige Kündi- gungsfrist.
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§ 18 Schlussbestimmungen
1 Die vorliegende Ordnung tritt nach Beschluss durch beide Synoden und nach Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn rück- wirkend auf den 1. Oktober 2003 in Kraft, womit die Ordnung des Ver- bandes der Evangelisch-Reformierten Synoden des Kantons Solothurn vom
18. März 1989 aufgehoben ist.
Von der Synode der Evangelisch-Reformierten Kirche Kanto n Solothurn am
9. November 2002 und von der Delegiertenversammlung de r Bezirkssynode
Solothurn der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn am 20. November
2002 beschlossen. Vom Regierungsrat des Kantons Solothurn am 25. November 2003 geneh- migt. Publiziert im Amtsblatt vom 5. Dezember 2003.
5 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschlus s Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
12.11.2018 24.01.2020 Ingress geändert GS 2018, 38
12.11.2018 24.01.2020 § 9 Abs. 2 eingefügt GS 2018, 38
6 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Ingress 12 .11.2018 24.01.2020 geändert GS 2018, 38
§ 9 Abs. 2 12.11.2018 24.01.2020 eingefügt GS 2018, 38
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