Gesetz betreffend die Heiligung der Sonn- und Feiertage (865.1)
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Gesetz betreffend die Heiligung der Sonn- und Feiertage

1 Gesetz vom 24. November 1859 betreffend die Heiligung der Sonn- und Feiertage Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Ansicht des Artikels 2 der Kantonal- und des Artikels 44 der Bundesverfassung; in Berücksichtigung der Verminde rung und Verlegung einer gewissen Anzahl katholischer Feiertage, welche am 18. Februar 1859 von dem hochwürdigsten Diözesan-Bischof in Folge vorgängiger Verständigung zwischen den beiden Behörden verkündigt worden ist; nach Anhörung der reformierten Synode; in Erwägung, dass es zu den Attri butionen der weltlichen Gewalt gehört, darüber zu wachen, dass die Angehörigen beider christlichen Kulte in der Ausübung derselben wirksamen Sc hutz finden und dass die Sonn- und Feiertage in schicklicher Weise gefeiert werden; auf den Antrag des Staatsrates, beschliesst: Art. 1 Die religiösen Feiertage, auf welche sich die Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes beziehen, sind ausser den Sonntagen: a) im katholischen Kantonsteil: Beschneidung, Christi Himmelfahrt, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten, endlich in jeder Pfarrgemeinde die Kirchweihe sowie das Fest des ersten Patrons, insoweit dieses nicht von der Diözesanbehörde auf den folg enden Sonntag verlegt ist; b) In dem reformierten Kantonsteil: Weihnachten, Neujahr, Karfreitag und Himmelfahrt.
2 Art. 2
1 Es ist an den genannten Tagen ve rboten, auf den Feldern, in den Werkstätten, in den Triebwerken und Fabriken die gewöhnliche Arbeit zu verrichten sowie ein Handwerk auf eine in die Augen fallende oder lärmende Weise auszuüben;
2 ...
3 Von diesen Bestimmungen sind ausgenommen: a) ... b) der Dienst der Brief- und Fahrpos ten, Boten und öffentlichen Wagen sowie der Transit; c) der Dienst in den Triebwerken, welcher nicht ohne grossen Schaden unterbrochen werden könnte; d) die durch eine drohende Gefahr veranlassten Bauten und Ausbesserungen; e) dringende landwirtschaftliche Arbeiten. In den beiden letzten Fällen ist die in Artikel 4 hiernach angedrohte Strafe nicht anwendbar, wenn die Erlaubnis zur Vornahme dieser Arbeiten durch die nach dem Kultus der Lokalität, wo dieselben vorgenommen werden, dazu kompetente Behörde erteilt worden ist. Art. 3
... Art. 4 Die Widerhandlungen gegen die Besti mmungen dieses Gesetzes werden mit Busse von 50 bis 100 Franken geahndet. Art. 5 Das Dekret vom 23. November 1849 sowie die Artikel 421 und 422 des Strafgesetzbuches werden aufgehobe n und durch gegenwärtiges Gesetz ersetzt, welches mit seiner Verkündigung in Kraft tritt. 1)
1) Veröffentlichung verordnet dur ch Beschluss vom 28.11.1859. Art. 6 Der Staatsrat ist mit seiner Ausführung beauftragt.
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