Geschäftsordnung des Erziehungsrates des Kantons Schaffhausen
1) ,
2) durch Ablegung des Amtsgelübdes in Pflicht genom- Inpflichtnah m e Einberufung Einladungsfrist
§ 4
1 Die Einladung hat die Liste der verhandlungsbereiten Geschäfte zu ent- halten.
2 Soweit möglich sind den Ratsmitgliedern mit der Einladung wichtige Unterlagen (Eingaben, Berichte usw.), die Gegenstand eines Traktandums bilden, in Kopie zuzustellen.
3 Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, können behandelt werden, sofern die Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder es be- schliesst.
§ 5 Jedes Ratsmitglied hat das Recht, in alle erforderlichen Akten bei der Er-
ziehungsdirektion
3) Einsicht zu nehmen.
§ 6 Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
§ 7 Ratsmitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, haben sich wenn ir-
gend möglich vor der Sitzung mündlich oder schriftlich, spätestens aber innert 4 Tagen nach der Sitzung schriftlich zu entschuldigen.
§ 8 Der Erziehungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder
anwesend und stimmberechtigt ist.
§ 9
1 Der Ausstand richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
4)
.
2 Die Beobachtung des Ausstandes ist im Protokoll zu erwähnen.
§ 10 Die Verhandlungen des Erziehungsrates sind nicht öffentlich.
Traktandenliste Akteneinsicht Teilnahmepflicht Entschuldigungen Beschlussfähig- keit Ausstand Ausschluss der Öffentlichkeit
5) ). Präsident Vizepräsident Erziehungs- sekretär Weitere Sit- zungsteilnehmer Vorberatende Kommissionen Sekretariat und Protokoll
2 Jedes Protokoll enthält eine Präsenzliste, eine Traktandenliste der be- handelten Geschäfte sowie die Wiedergabe der entsprechenden Erzie- hungsratsbeschlüsse.
3 Das Protokoll wird vom Rat in einer der folgenden Sitzungen genehmigt.
§ 17
1 Erlasse und Beschlüsse, die im Amts- oder Schulblatt veröffentlicht werden, Wahl-, Wählbarkeits- und Bewilligungsbeschlüsse, wichtige Briefe des Erziehungsrates sowie Entscheide über Beschwerden und Re- kurse werden in der Regel vom Präsidenten und vom Erziehungssekretär im Namen des Erziehungsrates unterzeichnet. Bei Verhinderung des Prä- sidenten unterschreibt der Vizepräsident.
2 Weitere Korrespondenzen des Erziehungsrates unterzeichnet in der Re- gel der Erziehungssekretär.
3 Im übrigen unterzeichnet der Protokollführer die Protokolle und Proto- kollauszüge.
§ 18
1 Der Erziehungssekretär sorgt nach Weisung des Erziehungsdirektors da- für, dass die Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Erziehungsrates orien- tiert wird, soweit ein allgemeines Interesse daran besteht und durch die In- formation keine wesentlichen schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden.
2 Zum erwähnten Informationszweck werden regelmässig zusammenfas- sende Presseberichte über die Erziehungsratssitzungen herausgegeben.
§ 19 Verordnungen, allgemeinverbindliche Beschlüsse und wichtige Kreis-
schreiben sind im Amtsblatt zu veröffentlichen. Lehrpläne und Stundenta- feln werden im Amtsblatt angezeigt unter dem Hinweis auf die Einsicht- möglichkeiten. Eine der Einsichtsstellen ist in jedem Falle das Erzie- hungssekretariat. IV. Verhandlungen
§ 20 Die Geschäfte werden in der Reihenfolge der Traktandenliste abgewi-
ckelt, wenn nicht die Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder eine Ab- änderung beschliesst. Unterzeichnung Information der Öffentlichkeit Veröffentlichung Reihenfolge der Geschäfte
Diskussion Stimmpflicht Stimmabgabe, Mehrheit Wahlen Persönliche Erklärung
V. Abstimmungen
§ 26
1 Der Vorsitzende nennt vor jeder Abstimmung die Reihenfolge der vor- zunehmenden Abstimmungen und die der einzelnen Abstimmung zugrun- de liegende Fragestellung.
2 Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, kann jedes Ratsmitglied deren Tei- lung verlangen.
3 Über Einwände gegen den Vorschlag des Vorsitzenden hat der Erzie- hungsrat vor dem Beginn der Abstimmung zu entscheiden.
§ 27
1 Werden mehrere Gegen- oder Abänderungsanträge gestellt, so sind diese in einer Eventualabstimmung einander gegenüberzustellen. Der Antrag, der am wenigsten Stimmen erhält, entfällt jeweils. Der obsiegende Gegen- oder Abänderungsantrag ist gegen den Hauptantrag zur Abstimmung zu bringen.
2 Besteht ein Geschäft aus mehreren Artikeln oder Teilen, so ist über die- ses am Ende der Beratungen eine Schlussabstimmung durchzuführen. VI. Ausserordentliche Verfahren
§ 28
1 In dringenden Fällen kann der Vorsitzende ausserordentliche Verhand- lungsverfahren (Zirkulationsbeschlüsse, Telefonkonferenzen usw.) anord- nen.
2 Jedes Ratsmitglied kann verlangen, dass ein ausserordentliches Verfah- ren abgebrochen und eine Sitzung einberufen wird.
3 Beschlüsse, die im ausserordentlichen Verfahren gefasst werden, sind jenen des ordentlichen Verfahrens gleichgestellt.
4 Ein Beschluss kommt im ausserordentlichen Verfahren nur zustande, wenn ihm mindestens fünf Ratsmitglieder zustimmen; solche Beschlüsse sind im Protokoll der nächstfolgenden Erziehungsratssitzung aufzuneh- men. Formulierung der Abstimmungs- frage Abstimmungs- verfahren
6) und in die kantonale Gesetzes- Inkrafttreten
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