Verordnung über die Kantonsbibliothek (421.15)
Verordnung über die Kantonsbibliothek (421.15)
Verordnung über die Kantonsbibliothek
Verordnung über die Kantonsbibliothek vom 7. April 2009 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Kulturförderungsgesetzes vom
28. November 2005 1 ) sowie den Vertrag vom 16./20. August 1896 betreffend Überlassung der Gemeindebibliothek in Trogen an den Kanton zum Zwecke der Gründung einer Kantonsbibliothek 2 ) , verordnet:
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben und den Betrieb der Kantonsbiblio - thek.
Art. 2 Auftrag
1 Die Kantonsbibliothek stellt in Zusammenarbeit mit dem Staatsarchiv eine koordinierte dokumentarische Überlieferung für Appenzell Ausserrhoden si - cher.
2 Sie sorgt für die Bewahrung, die wissenschaftliche Bearbeitung und die Vermittlung des kulturellen Erbes.
Art. 3 Aufgaben
1 Die Kantonsbibliothek: a) sammelt und bewahrt Dokumente auf, die im Kanton veröffentlicht wor - den sind, einen thematischen Bezug zum Kanton aufweisen oder de - ren Urheberschaft im Kanton ansässige oder durch kantonale Förder - gelder unterstützte Personen, Institutionen und öffentliche Organisatio - nen sind;
1) bGS 420.1
2) bGS 421.14 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
b) übernimmt Dokumente, mittels derer die historisch gewachsenen Sammlungen ausserhalb des Sammelgebietes nach lit. a ergänzt wer - den; c) übernimmt unpublizierte Sammlungen zur kantonalen Kunst, Kultur und Wissenschaft; d) macht alle Bestände in zeitgemässer Form zugänglich; e) erschliesst und verwaltet die kantonale Kunstsammlung; f) ist Auskunfts- und Informationsstelle für Fragen zur Kultur und Ge - schichte von Appenzell Ausserrhoden; g) arbeitet mit anderen Bibliotheken und Institutionen zusammen; h) führt und begleitet wissenschaftliche und kulturelle Projekte; i) veröffentlicht die Appenzeller Bibliografie; j) berät in den Bereichen Information und Dokumentation; k) unterstützt die Aus- und Weiterbildung von Bibliothekarinnen und Bibliothekaren im Kanton.
Art. 4 Benützung
1 Die Kantonsbibliothek ist im Rahmen der Benützungsbestimmungen für die Öffentlichkeit zugänglich.
2 Der Zugang zu Dokumenten, an denen öffentliche oder private Schutzinter - essen bestehen, richtet sich nach dem Informationsgesetz 1 ) .
3 Die Benützung kann im Einzelfall mit besonderen Auflagen und Bedingun - gen verbunden werden. Wer in grober Weise oder wiederholt gegen die Be - nützungsbestimmungen verstösst, kann von der Benützung ausgeschlossen werden.
4 Die Benützerinnen und Benützer haften gegenüber dem Gemeinwesen für Schäden, die sie bei der Benützung der Bestände verursachen.
5 Das Departement Bildung und Kultur erlässt ein Benützungs- sowie ein Gebührenreglement. *
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 4. Februar 1896 über die Kantonsbibliothek
2 ) wird auf - gehoben.
1) bGS 133.1
2) bGS 421.15 (aGS II/191)
Art. 6 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 5 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.