Verordnung über die Kantonsbibliothek
                            Verordnung  über die Kantonsbibliothek  vom 7. April 2009 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Kulturförderungsgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28. November 2005  1  )   sowie den Vertrag vom 16./20. August 1896 betreffend  Überlassung der Gemeindebibliothek in Trogen an den Kanton zum Zwecke  der Gründung einer Kantonsbibliothek  2  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt die Aufgaben und den Betrieb der Kantonsbiblio  -  thek.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Auftrag
                            1  Die Kantonsbibliothek stellt in Zusammenarbeit mit dem Staatsarchiv eine  koordinierte dokumentarische Überlieferung für Appenzell Ausserrhoden si  -  cher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgt für die Bewahrung, die wissenschaftliche Bearbeitung und die  Vermittlung des kulturellen Erbes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufgaben
                            1  Die Kantonsbibliothek:  a)  sammelt und bewahrt Dokumente auf, die im Kanton veröffentlicht wor  -  den sind, einen thematischen Bezug zum Kanton aufweisen oder de  -  ren Urheberschaft im Kanton ansässige oder durch kantonale Förder  -  gelder unterstützte Personen, Institutionen und öffentliche Organisatio  -  nen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  420.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS  421.14  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  übernimmt Dokumente, mittels derer die historisch gewachsenen  Sammlungen ausserhalb des Sammelgebietes nach lit. a ergänzt wer  -  den;  c)  übernimmt unpublizierte Sammlungen zur kantonalen Kunst, Kultur  und Wissenschaft;  d)  macht alle Bestände in zeitgemässer Form zugänglich;  e)  erschliesst und verwaltet die kantonale Kunstsammlung;  f)  ist Auskunfts- und Informationsstelle für Fragen zur Kultur und Ge  -  schichte von Appenzell Ausserrhoden;  g)  arbeitet mit anderen Bibliotheken und Institutionen zusammen;  h)  führt und begleitet wissenschaftliche und kulturelle Projekte;  i)  veröffentlicht die Appenzeller Bibliografie;  j)  berät in den Bereichen Information und Dokumentation;  k)  unterstützt die Aus- und Weiterbildung von Bibliothekarinnen und  Bibliothekaren im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Benützung
                            1  Die Kantonsbibliothek ist im Rahmen der Benützungsbestimmungen für die  Öffentlichkeit zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zugang zu Dokumenten, an denen öffentliche oder private Schutzinter  -  essen bestehen, richtet sich nach dem Informationsgesetz  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Benützung kann im Einzelfall mit besonderen Auflagen und Bedingun  -  gen verbunden werden. Wer in grober Weise oder wiederholt gegen die Be  -  nützungsbestimmungen verstösst, kann von der Benützung ausgeschlossen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Benützerinnen und Benützer haften gegenüber dem Gemeinwesen für  Schäden, die sie bei der Benützung der Bestände verursachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Departement  Bildung und Kultur erlässt ein Benützungs- sowie ein  Gebührenreglement.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 4. Februar 1896 über die Kantonsbibliothek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   wird auf  -  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  133.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS 421.15 (aGS II/191)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 4 Abs. 5  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.