Beschluss über die Erhebung einer Zusatzgebühr zugunsten der Gemeinden im Bereich der Einregistrierungsgebühren
1 Beschluss vom 18. Dezember 1990 über die Erhebung einer Zu satzgebühr zugunsten der Gemeinden im Bereich der Einregistrierungsgebühren Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 15 und 16 de s Gesetzes vom 10. Mai 1963 über die Gemeinde- und Pfarreisteuern; gestützt auf den Artikel 74 des Gesetz es vom 4. Mai 1934 betreffend die Einregistrierungsgebühren; in Erwägung: Im Bereich der Einregistrierungsg ebühren ist die Erhebung einer Zusatzgebühr zugunsten der Ge meinden mit der Erhebung der Staatsgebühren verbunden. Aus dies em Grund und aus praktischen Erwägungen wird sich der Staat wie bi sher um die Erhebung dieser Steuer für die Gemeinden kümmern. Trotzdem ist es angezeigt, die mit di eser Erhebung betrauten Organe genau zu bezeichnen. In Anbetracht der Zunahme der in den letzten Jahren einregistrierten Transaktionen und trotz des seit einigen Monaten zu verzeichnenden Rückgangs ist es zudem angebracht, die Provision für das vom Staat gewährleistete Inkasso, die gegenw ärtig auf 3 % festgesetzt ist, herabzusetzen. Dieser Einnahmenrü ckgang ist im Voranschlag 1991 berücksichtigt. Auf Antrag der Finanzdirektion,
Art. 1
Das Amt für Erbschafts- und Schenku ngssteuern nimmt die Veranlagung der Einregistrierungsgebühren und der Zusatzgebühr zugunsten der Gemeinden vor.
2
Art. 2
1 Die Finanzdienste ziehen die Zusatzgebühr ein.
2 Sie erheben eine Inkassoprovision von 2 %.
Art. 3
1 Der Beschluss vom 13. Dezember 1930 betreffend die Erhebung einer Zusatzgebühr zugunsten der Gemeinden im Bereiche der Einregistrierungsgebühren wird aufgehoben.
2 Er bleibt jedoch auf die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses ausgestellten Gebührenrechnungen anwendbar.
Art. 4
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu ve röffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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