Verordnung über den Naturschutz (422.111)
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Verordnung über den Naturschutz

Verordnung über den Naturschutz
1 ) vom 8. Juni 1959 (Stand 6. Mai 1991) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 98 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 30. April 1911 zum ZGB 2 ) , verordnet:

Art. 1 Ausreissen und Ausgraben von Pflanzen

1 Das Ausreissen und Ausgraben, das Feilbieten und Versenden sowie das Kaufen und Verkaufen wildwachsender Pflanzen mit ihren Wurzeln ist verbo - ten.
2 Die Gemeindepolizeiämter
3 ) sind unter Beiziehung eines Sachverständigen befugt, Ausnahmen von diesem Verbot für das Ausgraben zu wissenschaftli - chen, zu Unterrichts- oder zu Heilzwecken zu bewilligen, sofern dadurch der Bestand der Art nicht wesentlich vermindert wird. Solche Ausnahmen haben jeweils nur für das laufende Jahr und für die betreffende Gemeinde Gültig - keit.

Art. 2 Pflücken von Pflanzen

1 Das massenhafte Abreissen und Abschneiden, das Feilbieten und Versen - den sowie das Kaufen und Verkaufen von Blumen, Blättern und Zweigen wildwachsender Pflanzen ist verboten.
2 Dagegen ist das Pflücken kleiner Sträusse ohne Erwerbsabsichten gestat - tet, wenn dadurch der Bestand der betreffenden Pflanzenart nicht gefährdet wird.
1) Vgl. auch BG über den Natur- und Heimatschutz (SR 451 ) sowie die dazugehörende VV (SR 451.1 )
2) aGS I/26, heute Art. 189 EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1 )
3) Heute Kantonspolizeiamt (vgl. Art. 5 des Polizeigesetzes vom 25. April 1971; bGS
521.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
3 Der Regierungsrat bezeichnet die im natürlichen Bestand gefährdeten Pflanzen, die nur in einzelnen Exemplaren oder überhaupt nicht gepflückt werden dürfen
1 )
.

Art. 3 Pflanzenreservate

1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Einvernehmen mit den betreffenden Gemeinderäten einzelne Gebiete dem teilweisen oder totalen Pflanzen - schutz zu unterstellen 2 ) .

Art. 4 Landwirtschaftliche Nutzung

1 Landwirtschaftliche Bodenverbesserungen und Nutzungen werden durch diese Verordnung nicht betroffen.
2
... *

Art. 5 Naturdenkmäler

1 Besonders schöne oder interessante Bäume, seltene Pflanzen und charak - teristische Vegetationstypen, deren Fortbestand gefährdet ist, und charakte - ristische erratische Blöcke sind als Naturdenkmäler im Sinne von Art. 702 ZGB und Art. 98 EG zum ZGB 3 ) von den Gemeinderäten zu schützen.

Art. 6 Aufsicht

1 Die Polizei- und Forstangestellten sowie der Wildhüter sind angewiesen, die Innehaltung dieser Bestimmungen zu überwachen.
2 Der Regierungsrat kann auch andere geeignete Personen als freiwillige Aufseher mit der Überwachung des Pflanzenschutzes beauftragen.
1) Vgl. RRB über die geschützten Pflanzen im Kanton Appenzell A.Rh. (bGS
422.111.2 ). Vgl. ebenso die Liste der in der ganzen Schweiz geschützten Pflanzen in Art. 23 der VV vom 27. Dezember 1966 zum BG über den Natur- und Heimat - schutz
2) Vgl. RRB über die Pflanzenreservate im Kanton Appenzell A.Rh. (bGS 422.111.1 )
3) Heute Art. 189 Abs. 2 lit. c EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1 )

Art. 7 Strafverfolgung

1 Übertretungen dieser Verordnung und der ergänzenden Vorschriften des Regierungsrates werden mit Konfiskation der widerrechtlich gepflückten Pflanzen sowie mit Busse geahndet. *

Art. 8 Vollzug und Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat kann die notwendigen Vollzugsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen.
2 Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den Kantonsrat 1 ) in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung über den Pflanzenschutz vom 25. März 1929
2 )
.
1) 8. Juni 1959
2) aGS I/91
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
25.04.1982 25.04.1982 Art. 7 Abs. 1 geändert 91 / 1981, S.
769; 1982, S.
147
11.03.1991 06.05.1991 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben 371 / 1991, S.
219
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 4 Abs. 2 11.03.1991 06.05.1991 aufgehoben 371 / 1991, S.

219
769; 1982, S.
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