Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, und ... (783.52)
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Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, und der Einwohnergemeinde Holderbank (SO), vertreten durch den Gemeinderat, über die gemeinsame Durchführung der Abwassersanierung für Langenbruck (BL) und Holderbank (SO)

Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, und der Einwohnergemeinde Holderbank (SO), vertreten durch den Gemeinderat, über die gemeinsame Durchführung der Abwassersanierung für Langenbruck (BL) und Holderbank (SO) Vom 26. Juli 1977 (Stand 17. Oktober 1977)

Art. 1 Zweck

1 Der Kanton Basel-Landschaft und die Einwohnergemeinde Holderbank füh - ren die Abwassersanierung der Gemeinden Langenbruck (BL) und Holderbank (SO) gemeinsam durch.

Art. 2 Massnahmen

1 Zu diesem Zweck werden folgende Anlagen von gemeinsamem Interesse er - stellt:
a. Zuleitungskanal von Schacht 48 in Langenbruck bis Schacht 1 in Holder - bank;
b. Hauptsammelkanal Schacht 1 bis Schacht 157 in Holderbank;
c. Zuleitungskanal Schacht 157 Holderbank bis zum Anschluss an den Re - gionalkanal des Abwasserverbandes Falkenstein, Schacht 27 in Balsthal.
2 Diese Anlagen sind dargestellt auf dem Plan 4500/1 des Ingenieurbüros BSB vom 2. Dezember 1976, der integrierender Bestandteil des Vertrages bildet.
3 Die Behandlung der Abwasser erfolgt, vorbehältlich allfälliger Regenklärbe - cken, auf der Kläranlage des Abwasserverbandes Falkenstein.

Art. 3 Eigentum und Kostentragung

1 Der Kanton Basel-Landschaft erstellt und unterhält auf eigene Kosten den Zu - leitungskanal Langenbruck gemäss Art. 2 Absatz 1 Buchstabe a. Die Einwohnergemeinde Holderbank erwirbt auf deren Kosten die notwendigen Durchleitungsrechte.
2 Holderbank erstellt und unterhält den Hauptsammelkanal Holderbank gemäss

Art. 2 Absatz 1 Buchstabe b. die Erstellungskosten trägt Holderbank; die Unter -

haltskosten werden von den Vertragspartnern je hälftig übernommen. Die Kosten ausserordentlicher Reparaturarbeiten werden nach besonderer Verein - barung verteilt, wobei der Kanton Basel-Landschaft nur dann heranzuziehen ist, wenn Schäden durch das Abwasser von Langenbruck verursacht werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.555
3 Holderbank erstellt und unterhält ein allfällig später unterhalb Holderbank er - forderliches Regenklärbecken. Die Kostenteilung wird dannzumal nach dem gegenseitigen Interesse geregelt.
4 Holderbank erstellt und unterhält den Zuleitungskanal nach Balsthal gemäss

Art. 2 Absatz 1 Buchstabe c. Die Erstellungs- und Unterhaltskosten werden

von den Vertragspartnern je hälftig übernommen. Holderbank ist berechtigt, entsprechend dem Baufortschritt Teilzahlungen zu verlangen; es gewährt dem Kanton Basel-Landschaft Einsicht in die Baurechnungen.
5 Die Einkaufsgebühr in die Anlagen des Abwasserverbandes Falkenstein wird aufgeteilt nach Massgabe des rechnerischen TWA für den Teilausbau: Langenbruck 9 l/sek, Holderbank 7 l/sek.
6 Die Bundessubventionen werden von den Vertragspartnern für ihre Anteile di - rekt eingeholt.

Art. 4 Einleitungsrecht und Beschränkung

1 Die Einwohnergemeinde Holderbank ist berechtigt, die häuslichen Abwässer der oberhalb des Dorfes gelegenen bestehenden Einzelliegenschaften (Sanie - rungsgebiet) kostenlos an den Zuleitungskanal Langenbruck anzuschliessen. Für allfällige Neubauten sind dem Kanton Basel-Landschaft angemessene An - schlussgebühren zu entrichten.
2 Der Kanton Basel-Landschaft ist berechtigt, in den Hauptsammelkanal Hol - derbank bei Teilausbau im Maximum 40 l/sek einzuleiten. Bei der Dimensionie - rung des Hauptsammelkanals Holderbank werden für das Abwasser von Langenbruck 90 l/sek berücksichtigt. Diese Wassermenge darf jedoch erst ab - gegeben werden, wenn unterhalb Holderbank ein Regenklärbecken erstellt ist. Weiter ist der Kanton Basel-Landschaft berechtigt, die halbe Kapazität des Zu - leitungskanals nach Balsthal zu beanspruchen.
3 Alle Einleitungen haben den eidgenössischen Bestimmungen über Abwasser - leitungen zu genügen. Für Schäden aus der Abwasserbeschaffenheit haben die Vertragspartner gemäss Herkunft des Schadstoffes aufzukommen.

Art. 5 Verhältnis zum Abwasserverband Falkenstein

1 Holderbank tritt unter Einschluss des Abwasseranteils von Langenbruck dem Zweckverband Abwasserregion Falkenstein (ZAF) bei.
2 Der Kanton Basel-Landschaft überträgt Holderbank die volle Vertretung sei - ner Interessen beim ZAF. Holderbank verpflichtet sich, diese Interessen zu wahren. Für ausserordentliche Aufwendungen dieser Vertretung wird Holder - bank durch den Kanton Basel-Landschaft entschädigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.555
3 Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich zur Einhaltung aller einschlägi - gen statutarischen und reglementarischen Vorschriften des ZAF und gestattet dessen Organen sowie den Fachorganen des Kantons Solothurn nach ange - messener Voranmeldung beim Wasserwirtschaftsamt Basel-Landschaft, die Beschaffenheit des Abwassers in Langenbruck, insbesondere bei industriell- gewerblichen Anlagen, zu kontrollieren.
4 Der Kanton Basel-Landschaft leistet Holderbank jedwelche Unterstützung zur Abklärung von Fragen, welche sich vom ZAF oder von der Gemeinde Holder - bank aus hinsichtlich des von Langenbruck stammenden Abwassers ergeben. Wird Holderbank vom ZAF für Folgen aus von Holderbank her zufliessendem Abwasser belangt, ohne dass deren Ursachen ermittelt werden können, so haf - ten die Vertragspartner solidarisch.
5 Für die Aufteilung der Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten für die Benützung der Anlagen des Abwasserverbandes Falkenstein ist dessen Kostenberechnung massgebend; es ist eine getrennte Rechnungstellung anzu - streben.

Art. 6 Anwendbares Recht

1 Als ergänzendes Recht kommt die Gesetzgebung des Kantons Solothurn zur Anwendung.

Art. 7 Kündigung

1 Dieser Vertrag wird auf 50 Jahre fest abgeschlossen und kann unter Einhal - tung einer Frist von 6 Jahren erstmals auf Ende der 50-jährigen Vertragsdauer gekündigt werden.
2 Wird dieser Vertrag nicht fristgemäss gekündigt, so gilt er stillschweigend als für weitere 10 Jahre verlängert. Er kann dann auf das Ende jeder Zehnjahres - periode unter Einhaltung einer Frist von 6 Jahren gekündigt werden.
3 Kündigt ein Partner den Vertrag, so hat er dem anderen Partner für die durch die Kündigung eintretenden Nachteile eine angemessene Abfindung zu ent - richten.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Dieser Vertrag tritt in Kraft nach der Genehmigung durch die Einwohnerge - meindeversammlung Holderbank
1 ) , den Regierungsrat des Kantons Solothurn
2 ) und den Landrat des Kantons Basel-Landschaft
3 ) sowie unter dem Vorbehalt der Aufnahme von Holderbank in den Abwasserverband Falkenstein.
1) Von der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Holderbank am 21. April 1977 genehmigt.
2) Vom Regierungsrat des Kantons Solothurn am 23. August 1977 genehmigt.
3) Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft am 17. Oktober 1977 genehmigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.555
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.07.1977 17.10.1977 Erlass Erstfassung GS 26.555 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.555
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 26.07.1977 17.10.1977 Erstfassung GS 26.555 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.555
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