Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
Ausschluss von Steuerabkommen: Konkordat Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
1 ) 2 Vom 10. Dezember 1948 (Stand 6. Oktober 1949) Die Regierungen der Kantone, in der Absicht, die steuerrechtlichen Vorschriften auf alle im Kanton steuerpflichtigen Personen und Objekte gleichmässig und uneingeschränkt anzuwenden und, vorbehältlich der Bestimmungen des Konkordates, jede Gewährung von Steuervorteilen zu vermeiden, kommen überein: Art. 1
1 Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen mit Steuerpflichtigen abzuschliessen und von einer durch Gesetz oder Verordnung eingeräumten Befugnis zum Abschluss solcher Abkommen fort - an keinen Gebrauch zu machen.
2 Befristete Steuerabkommen, die vor dem Beitritt des Kantons zum Konkordat abgeschlossen worden sind, verlieren nach Ablauf der im Abkommen festgelegten Frist ihre Gültigkeit; sie dürfen nicht er - neuert oder verlängert werden. Unbefristete Abkommen dürfen für den Rest des Jahres, in welchem der Kanton den Beitritt zum Konkordat erklärt hat, und die zehn folgenden Jahre bestehen bleiben.
3 Statthaft ist die Einräumung gesetzlich vorgesehener Erleichterungen bei der Besteuerung von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und daselbst keine Erwerbstätigkeit ausüben, für den Rest des Jahres des Einzuges und das folgende Jahr; sind diese Personen Auslän - der und nicht in der Schweiz geboren, so dürfen ihnen auch weiterhin Steuererleichterun - gen gewährt werden, wobei jedoch ihre Steuerleistung nicht geringer sein darf als der Be - trag, der in Anwendung der bestehenden Gesetze geschuldet ist für Grundeigentum in der Schweiz, schweizerische Vermögenswerte (Wertpapiere, Anteilscheine, Rechte, Forde - rungen, Guthaben) und in der Schweiz gelegene Fahrnis; von Industrieunternehmungen, welche neu eröffnet und im wirtschaftlichen Interesse des Kantons gefördert werden, für den Rest des Jahres, in welchem der Geschäftsbetrieb er - öffnet wird, und die neun folgenden Jahre; von Unternehmungen, an deren Kapital eine öffentlich-rechtliche Körperschaft beteiligt ist oder die vorwiegend öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen.
4 Die Kantone verpflichten sich, bei Nachlass-, Erbschafts-, Schenkungs- und Handänderungssteuern im einzelnen Fall keine besonderen Abmachungen zu treffen, die mit ihrer Gesetzgebung im Wider - spruch stehen.
5 Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen, welche ausländischen Staaten, dem Personal ihrer diplomati - schen und konsularischen Vertretungen, amtlichen oder privaten internationalen Institutionen und dem Personal der bei diesen Organisationen bestellten Vertretungen gewährt werden. Art. 2
1 Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich für die Kantone und die in den Kantonen beste - henden steuerberechtigten Selbstverwaltungskörper, wie Bezirke, Kreise und Gemeinden, und die von ihnen erhobenen Steuern.
1) Beitritt vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 10. 2. 1949.
2) Vom Bundesrat genehmigt am 26. 9. 1949; in Kraft seit 6. 10. 1949. Dem Konkordat gehören alle Kantone an.
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Ausschluss von Steuerabkommen: Konkordat Art. 3
1 Die Kantone verpflichten sich, auf Verlangen die letzte Steuereinschätzung einer aus ihrem Kantons - gebiet wegziehenden steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Person dem Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung zu melden.
2 Desgleichen wird der Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit die natürliche oder juristische Person vorher unterstand, auf Verlan - gen die neue Steuereinschätzung bekanntgeben.
3 Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und deren Unterstellung zur Besteue - rung im Kanton in der Form einer juristischen Person (z.B. Familienstiftung, Sitzgesellschaft) dem Kanton melden, dessen Hoheit das Steuerobjekt bisher unterworfen war. Art. 4
1 Die Aufsicht über die Durchführung des Konkordates und die Entscheidung über Zuwiderhandlungen gegen das Konkordat wird einer von der Finanzdirektorenkonferenz gewählten Konkordatskommissi - on übertragen.
2 Die Finanzdirektorenkonferenz regelt das Wahlverfahren, die Entschädigungen der Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der Konkordatskommission und die Kostentragung für deren Ent - scheidungen.
3 Stellt ein Konkordatskanton fest, dass ein anderer Konkordatskanton oder einer seiner Bezirke, Krei - se oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen nicht in Übereinstimmung mit den vorstehenden Regeln besteuert oder der vereinbarten Meldepflicht nicht nachkommt, so erhebt er Beschwerde bei der Kon - kordatskommission. Diese stellt nach Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens fest, ob eine Verletzung des Konkordates vorliegt.
4 Wird durch Entscheid der Konkordatskommission festgestellt, dass die Behörden oder Beamten eines Kantons, seiner Bezirke oder Kreise oder Gemeinden die Bestimmungen des Konkordates verletzt ha - ben, so wird der dem Konkordat widersprechende Verwaltungsakt aufgehoben. Überdies hat der fehl - bare Kanton eine von der Konkordatskommission auszufällende Busse zu bezahlen.
5 Die Geldbusse beträgt: bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 1 je nach der Schwere des Verschuldens den ein- bis dreifachen Betrag des dem Steuerpflichtigen gewährten Steuervorteils, mindestens aber Fr. 1'000.– und höchstens Fr. 10'000.–, bei Wiederholung kann die Busse bis auf Fr.
50'000.– erhöht werden; bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 3 je nach der Schwere des Verschuldens mindestens Fr. 100.– und höchstens Fr. 500.–.
6 Die Entscheide der Konkordatskommission sind endgültig und vollstreckbaren Urteilen gleichge - stellt; sie sind von der Konkordatskommission zu vollziehen.
7 Die Geldbussen werden in einen von der Finanzdirektorenkonferenz verwalteten Fonds gelegt. Über die Verwendung beschliesst die Konferenz nach Anhörung der Regierungen der am Konkordat betei - Art. 5
1 Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Veröffentlichung in der eid - genössischen Gesetzessammlung in Kraft.
2 Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone sind berechtigt, unter Beobachtung einer zweijährigen
3 Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bundesrat zu richten zur Weiterleitung an die Finanzdirektorenkonferenz, die Konkordatskommission und die Konkordatskantone.
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Ausschluss von Steuerabkommen: Konkordat Schlussprotokoll In Anbetracht der gegenwärtigen ausserordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ist es zum Zwecke der Bekämpfung des Wohnungsmangels gestattet, für den Neubau von Wohnungen vorübergehend ge - setzliche Steuererleichterungen zu gewähren.
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