Dekret über die Förderung von regionalen Gründerzentren (900.3)
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Dekret über die Förderung von regionalen Gründerzentren

Dekret über die Förderung von regionalen Gründerzentren vom 20.11.1997 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 7. Oktober 1997; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:

Art. 1

1 Der Staat kann die Schaffung von regionalen Gründerzentren fördern.
2 Der Beitrag des Staates kann in einer Aktienbeteiligung von höchstens
25 % des Aktienkapitals oder einem nicht rückzahlbaren Beitrag von höchs - tens 40 % der Zinskosten oder von höchstens 25 % des Mietzinses während höchstens fünf Jahren bestehen.
3 Eine Beteiligung oder ein Beitrag wird nur bewilligt, wenn die Gemeinden der Region einen mindestens ebenso grossen Betrag übernehmen.
4 Der Beitrag des Staates wird im Voranschlag der Wirtschaftsförderung Kanton Freiburg unter der Kostenstelle 3505/364.034 aufgeführt.

Art. 2

1 Der Staatsrat regelt die Bedingungen für die Schaffung und den Betrieb der regionalen Gründerzentren in einem Reglement.

Art. 3

1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Dekrets beauftragt. 1 )
2 Dieses Dekret untersteht dem Gesetzesreferendum.
1) Datum des Inkrafttretens: 1. März 1998 (StRB 10.03.1998).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.11.1997 Erlass Grunderlass 01.03.1998 BL/AGS 1997 f 581 / d 567
14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 20.11.1997 01.03.1998 BL/AGS 1997 f 581 / d 567

Art. 1 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

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