Reglement über die Leistungsbeurteilung an der Volksschule des Kantons Basel-Landschaft
Reglement über die Leistungsbeurteilung an der Volksschule des Kantons Basel-Landschaft Vom 26. März 2022 (Stand 1. August 2022) Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, gestützt auf § 17 der Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnver - ordnung) vom 11. Juni 2013
1 ) , beschliesst auf Antrag des Amts für Volksschulen:
§ 1 Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt die Leistungsbeurteilung an der Volksschule des Kantons Basel-Landschaft.
§ 2 Grundsätze
1 Die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler ist Teil des Berufsauf - trags der Lehrerinnen und Lehrer.
2 Die Lehrerinnen und Lehrer haben ihre Bewertungen zu verantworten und müssen sie belegen können. Im Rekursfall hat die Schülerin oder der Schüler die entsprechenden Originale beizubringen, sofern sie sich nicht bei der Lehr - person befinden.
3 Die Lehrerinnen und Lehrer haben bei Leistungserhebungen eine repräsenta - tive Auswahl des behandelten Stoffes zu berücksichtigen und deren Schwierig - keitsgrad gemäss den vorbereitenden Übungen im Unterricht entsprechend zu gestalten.
4 Sie verständigen sich innerhalb der Schule im Rahmen der Lehrpläne über Lernziele, Leistungsanforderungen und die damit verbundenen Aspekte der Beurteilung und nehmen ihre Verantwortung für die Förderung und Bewertung der Schülerinnen und Schüler wahr.
5 Sie geben die Rahmenbedingungen für die Bewertung der Leistungserhebun - gen rechtzeitig bekannt.
§ 3 Bewertung
1 Bewertet werden überprüfbare Leistungen, insbesondere Wissen, Fähigkei - ten und Fertigkeiten.
2 Einsatz und Arbeitshaltung werden nicht bewertet.
1) SGS 640.21 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.072
3 Der Durchschnitt aller Noten von Leistungserhebungen wird für die Zeugnis - note auf die nächste halbe Note gerundet; ergibt sich eine Viertelsnote, so ist die Zeugnisnote aufzurunden.
4 Bei der Bewertung mit Prädikaten wird im Zeugnis der aktuelle Kompetenz - stand am Ende der Beurteilungsperiode abgebildet.
§ 4 Leistungserhebung
1 Folgende Arten von Leistungserhebungen bestehen:
a. schriftliche Arbeiten;
b. praktische und gestalterische Arbeiten;
c. mündliche Prüfungen und Leistungen sowie Referate.
2 Es bestehen folgende Durchführungsformen von Leistungserhebungen:
a. analog;
b. digital.
3 Kommen digitale Tools zum Einsatz, die besondere Risiken mit sich bringen, müssen diese vorgängig den datenschutzrechtlichen Prüfprozess gemäss § 12 IDG
2 ) durchlaufen.
4 Die Schulen definieren im Rahmen ihres pädagogischen Konzepts ihres Schulprogramms folgende Eckpfeiler für Leistungserhebungen:
a. Prüfungsinhalte und Anforderungsniveau;
b. Ausgestaltungsform der analogen Leistungserhebungen;
c. Ausgestaltungsform der digitalen Leistungserhebungen;
d. IT-Infrastruktur für die jeweiligen Prüfungsformen;
e. alternative Leistungserhebung bei Störung der IT-Infrastruktur;
f. Form der eidesstattlichen Erklärung für analoge und digitale Leistungser - hebungen.
§ 5 Gewichtung der Leistungserhebungen
1 Die Leistungserhebungen gemäss § 4 werden bewertet und können unter - schiedlich gewichtet werden.
2 Vor Ansetzung der Leistungserhebung sind die Lernziele und die Gewichtung der Bewertung bekannt zu geben.
§ 6 Rahmenbedingungen der Leistungserhebungen und der Be -
wertung
1 Bei Jahrespromotionen in der Primarschule sowie in der 1. und 2. Klasse der Sekundarschule entspricht die Mindestanzahl an ganzzählenden Einzelbewer - tungen in einem Fach der Anzahl Wochenlektionen plus 2. Ausnahmen be - schliesst die Schulleitung.
2) SGS 162 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.072
2 Im Zeugnis des 1. Semesters der 3. Klasse der Sekundarschule entspricht die Mindestanzahl an ganzzählenden Einzelbewertungen in Fächern mit 2 Wo - chenlektionen der Anzahl 2. In den anderen Fächern ist die Mindestanzahl an ganzzählenden Einzelbewertungen 3. Ausnahmen beschliesst die Schullei - tung.
3 Im Zeugnis des 2. Semesters der 3. Klasse der Sekundarschule wird Abs. 1 angewendet, wobei die Leistungsbewertungen der beiden Semester möglichst in gleichen Teilen in die Zeugnisnote einfliessen sollen.
4 Die Bewertung von mündlichen Leistungen ist in den Sprachen obligatorisch, für die anderen Fächer freiwillig. Die Dauer des Beobachtungszeitraums, die Bewertungskriterien und Form und Zeitpunkt der Rückmeldung und Bewertung sind den Schülerinnen und Schülern zu Beginn der Beurteilungsperiode be - kanntzugeben.
§ 7 Notenschluss
1 Der Notenschluss erfolgt in der Primarschule, in der 1. und 2. Klasse der Se - kundarschule sowie im 2. Semester der 3. Klasse der Sekundarschule in der Regel am Ende der drittletzten Woche vor den Sommerferien. Ausnahmen, maximal 1 Woche abweichend zur Regelung, beschliesst die Schulleitung.
2 Der Notenschluss für das 1. Semester der 3. Klasse der Sekundarschule wird durch die Schulleitung einheitlich festgelegt und frühestens auf Freitag vor den Weihnachtsferien angesetzt.
§ 8 Unredliches Verhalten anlässlich einer Leistungserhebung
1 Unredliches Verhalten in einer Prüfung kann mit einem Abzug in der Bewer - tung oder mit dem Einziehen und der Wiederholung der Prüfung geahndet wer - den. Die Lehrperson entscheidet über die Höhe des Abzugs je nach Schwere des Falls.
§ 9 Zeugnisabgabe
1 Die Zeugnisse werden in der Regel 1 Woche nach Notenschluss, jedoch spä - testens am Ende der zweitletzten Woche vor Ende der Beurteilungsperiode, abgegeben. Im 2. Semester der 3. Klasse der Sekundarschule wird lediglich eine Kopie ausgehändigt. Ausnahmen beschliesst die Schulleitung.
2 Das Zeugnis bzw. die Kopie des Zeugnisses ist innert Wochenfrist unter - zeichnet zurückzugeben. Ausnahmen beschliesst die Klassenlehrperson.
3 Wird das Zeugnis nicht innert Frist oder ohne Unterschrift der Erziehungsbe - rechtigten zurückgegeben, nimmt die Klassenlehrperson Kontakt mit den Erzie - hungsberechtigten auf.
4 Wird die Unterschrift verweigert, wird der Vermerk «Kenntnisnahme verwei - gert» im Zeugnis vermerkt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.072
5 Das Originalzeugnis am Ende des 2. Semesters der 3. Klasse der Sekundar - schule wird unmittelbar vor den Sommerferien abgegeben, sofern die Schülerin oder der Schüler allen Verpflichtungen gegenüber der Schule nachgekommen ist.
§ 10 Übergangsbestimmungen
1 Für die Sekundarschule gilt das Reglement ab Schuljahr 2022/23.
2 Für die Primarschule gilt das Reglement nach einer 1-jährigen Übergangs - dauer ab Schuljahr 2023/24. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.072
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.03.2022 01.08.2022 Erlass Erstfassung GS 2022.072 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.072
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 26.03.2022 01.08.2022 Erstfassung GS 2022.072 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.072
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