Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommen (212.800)
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Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommen

Haager Adoptionsübereinkommen: Verordnung zum Bundesgesetz Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommen Vom 11. Februar 2003 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung des Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommens und über Massnahmen zum Schutze des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ) vom 22. Juni 2001
1 ) und gestützt auf Art. 52 Abs. 2 Schlusstitel (SchlT) ZGB
2 ) , beschliesst:

§ 1 Zentrale Behörde BG-HAÜ Art. 3, ZGB Art. 316 1

bis
1 Zuständige Zentrale Behörde im Kanton Basel-Stadt ist das Erziehungsdepartement. Dieses nimmt sämtliche Aufgaben gemäss dem BG-HAÜ wahr.
3 )
2 Die Zentrale Behörde stellt die nötigen Informationen bereit, erteilt die Bewilligungen für die Auf - nahme von Kindern zwecks Adoption, begleitet das Adoptionsverfahren und übt die Aufsicht über Pflegeverhältnisse, die im Hinblick auf eine spätere Adoption entstanden sind, gemäss Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO) vom 19. Oktober 1977
4 ) aus.

§ 2 Kenntnis der Abstammung ZGB Art. 268d

5 )
1 Gesuche um Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern, deren direkte Nachkommen und des Kindes sowie um Beratung sind bei der Zentralen Behörde schriftlich einzureichen. Die oder der Ge - suchstellende hat sich durch einen Personalausweis zu legitimieren.
6 )

§ 3 Gebühren

1 Das Erziehungsdepartement erhebt für seine Tätigkeiten als Zentrale Behörde Gebühren. Diese betra - gen für Einzelpersonen und für Ehepaare für eine vollständige Eignungsabklärung CHF 1'500, für einen Sozialbericht CHF 500 und für das Ausstellen sowie Ändern und Erneuern von Bewilligungen, Dokumenten und Berichten je CHF 50 bis CHF 300. Die Kosten für Übersetzungen, Gutachten Dritter und das Übermitteln von Dokumenten berechnen sich nach dem effektiven Aufwand. In verwickelten Fällen können die Gebühren bis zu 100% erhöht werden. Ehepaare haften solidarisch. In Härtefällen können die Gebühren reduziert oder erlassen werden.
7 )
2 Die Aufsicht über Pflegeverhältnisse erfolgt gemäss Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) vom
8 )
3 blosse Bekanntgabe der Personalien der leiblichen Eltern, deren direkte Nachkommen und des Kindes hinausgehen, Gebühren erheben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem effektiven Aufwand.
9 ) SR .
2) SR .
3)

§ 1 in der Fassung des RRB vom 15. 1. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2008; publiziert am 19. 1. 2008); Abs. 1 geändert durch § 3 Ziff. 19 der Zustän -

digkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110 ).
4)

§ 1 Abs. 2: Massgebend seit 1. 1. 2012 ist die Verordnung über die Adoption (Adoptionsverordnung, AdoV; SR 211.221.36 ).

5) Fassung vom 21. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 25.11.2017) Fassung vom 21. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 25.11.2017)
7)

§ 3 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 15. 1. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2008; publiziert am 19. 1. 2008) und geändert durch § 3 Ziff. 18 der Zu -

ständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110 ).
8) Fassung vom 21. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 25.11.2017)
9) Fassung vom 21. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 25.11.2017)
1
Haager Adoptionsübereinkommen: Verordnung zum Bundesgesetz Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
10 )
10) Wirksam seit 20. 2. 2003.
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