Zivilschutzgesetz (511.2)
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Zivilschutzgesetz

Zivilschutzgesetz vom 13. September 2004 (Stand 30. September 2016) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., - rungsschutz und den Zivilschutz 1 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1
1 Dieses Gesetz regelt die Grundlagen für den Vollzug der Bundesgesetzge - bung über den Bevölkerungsschutz, den Zivilschutz 2 ) und den Kulturgüter - schutz. II. Aufgaben und Verantwortlichkeiten (2.)

Art. 2 Regierungsrat

1 Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über die Vorbereitung der Mass - nahmen und den Vollzug 3 ) .
2 Er sorgt für die Zusammenarbeit mit Bund, anderen Kantonen und dem an - grenzenden Ausland. Er kann dafür Vorschriften erlassen und Verträge ab - schliessen.
1) Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG; SR 520.1 ))
2) SR 520.1 ff.
3) Vgl. Art. 90 der Kantonsverfassung (KV; bGS 111.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 3 Departement Inneres und Sicherheit *

1 Das Departement Inneres und Sicherheit sorgt für die Einsatzbereitschaft der kantonalen Zivilschutzorganisation und bestimmt die personellen Beset - zungen des Zivilschutzkommandos. *
2 Es regelt die Zuständigkeiten und Aufgabenteilungen mit den Gemeinden und den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz 1 ) .
3 Das Departement Inneres und Sicherheit ist die zuständige Behörde, wenn nicht im Gesetz eine abweichende Regelung vorgesehen ist. Es kann Aufga - ben an das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz delegieren. *

Art. 4 Amt für Militär und Bevölkerungsschutz

1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz stellt in Absprache mit dem Zi - vilschutzkommando die administrative und organisatorische Führung der Zi - vilschutzorganisation sicher.
2 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz ist, soweit nicht der Bund hie - für zuständig ist, insbesondere zuständig für: a) die Rekrutierung, Zuteilung und Entlassung der Schutzdienstpflichti - gen; b) die Planung der Aus- und Weiterbildung, die Wiederholungskurse und Einsätze der Schutzdienstpflichtigen; c) die Führung der Personalkontrollen; d) die finanziellen Belange des Zivilschutzes; e) die Beschaffung und Verwaltung von Material; f) * die Festlegung des Bedarfs an Schutzräumen und Anlagen in Zusam - menarbeit mit dem Amt für Immobilien; g) die Überwachung der Betriebsbereitschaft von Schutzräumen (Periodi - sche Schutzraumkontrolle PSK); h) den Kulturgüterschutz; i) die Einleitung oder den Verzicht auf ein Strafverfahren, soweit nicht die Gemeinde zuständig ist; j) die Koordination der Zusammenarbeit mit dem Bund und anderen Kantonen.
1) Art. 9 Abs. 2 Bevölkerungsschutzgesetz (bGS 511.1 )

Art. 5 Amt für Immobilien *

1 Das Amt für Immobilien ist zuständig für den baulichen Zivilschutz. *
2 Es ist insbesondere zuständig für: a) die Überwachung des Schutzraumbaus; b) die Planung und Steuerung des Schutzraumbaus in Zusammenarbeit mit dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz; c) die Erteilung der Baubewilligung betreffend Schutzraumbaupflicht; der Regierungsrat kann diese Aufgaben an Gemeinden delegieren; d) die Erstellung, Ausrüstung, Unterhalt und Erneuerung der Zivilschutz - anlagen; e) die Verfügung ganzer oder teilweiser Befreiung von der Schutzraum - baupflicht mit oder ohne Ersatzbeitrag; f) die Aufhebung von Schutzräumen; g) die Anordnung der Ersatzvornahme.

Art. 6 Zivilschutzorganisation

1 Der Kanton errichtet eine kantonale Zivilschutzorganisation nach Massga - be des Bestandes an Schutzdienstpflichtigen, der hauptsächlichen Gefahren und Risiken sowie im Interesse einer wirksamen Aufgabenerfüllung und ei - nes wirtschaftlichen Mitteleinsatzes zugunsten des Kantons und der Gemeinden.
2 Sie unterstützt die Gemeinden in ihren Aufgaben.

Art. 7 Gemeinden

1 Die Gemeinderäte sorgen für den Vollzug der den Gemeinden zugewiese - nen Aufgaben. Sie können Zivilschutzunterstützung durch den Kanton bean - spruchen. Diese wird vom Zivilschutzkommando im Rahmen der verfügba - ren Mittel zugeteilt.
2 Die Gemeinden sind insbesondere zuständig für: a) den Bau, die Ausrüstung, den Unterhalt, den Betrieb und die Erneue - rung von öffentlichen Schutzräumen; b) die Alarmierung und die Information der Bevölkerung in Absprache mit dem kantonalen Führungsstab; c) die Mitfinanzierung;
d) die Kontrolle und den Einzug der verfügten Ersatzbeiträge. Sie sind über Spezialfinanzierungen auszuweisen. III. Einteilung (Zuweisung) (3.)
Art. 8
1 Schutzdienstpflichtige können mit ihrem Einverständnis den Führungsstä - ben, der Polizei und nach Massgabe des Bundesrechts weiteren Organisa - tionen und Diensten zur Verstärkung zugewiesen werden. IV. Ausbildung und Aufgebot (4.)

Art. 9 Ausbildung

1 Der Kanton kann die nötigen Ausbildungsanlagen erstellen und betreiben. Er kann sich an ausserkantonalen Ausbildungsanlagen oder -angeboten be - teiligen.
2 Der Kanton ist zuständig für die Aus- und Weiterbildung.
3 Das Personal der Führungsorgane kann zu Ausbildungskursen aufgeboten werden.
4 Die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz finden hierbei sinngemäss Anwendung. Der Regierungsrat kann Ausführungsvorschriften erlassen.

Art. 10 Aufgebot

1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz erlässt Aufgebote zur Katastro - phen- und Nothilfe sowie für Instandstellungsarbeiten und Einsätze zuguns - ten der Gemeinschaft 1 ) . Für Einsätze bei besonderen und ausserordentli - chen Lagen können Aufgebote kurzfristig auf Antrag des kantonalen Füh - rungsstabes oder der Gemeindeführungsstäbe erfolgen.
2 Das Zivilschutzkommando erlässt Aufgebote für die Aus- und Weiterbildung sowie für Wiederholungskurse.
1) Vgl. Art. 27 Abs. 2 BZG
3 Ausserkantonale Einsätze sind durch den Regierungsrat, gemeinnützige Einsätze durch das Amt für Miltär und Bevölkerungsschutz zu genehmigen.
4 Öffentlich angeschlagene Aufgebotsplakate sind dem persönlichen Aufge - bot gleichgestellt.
5 Die Kantonspolizei kann einzelne Elemente der Zivilschutzformationen auf - bieten. Das Zivilschutzkommando ist umgehend zu informieren. V. Bauliche Massnahmen (5.)

Art. 11 Aufgaben der Gemeinden

1 Die Gemeinden erstellen die für ihre Schutzorganisationen erforderlichen Anlagen und Einrichtungen sowie für Einwohnerinnen und Einwohner, die über keinen Schutzraum verfügen, öffentliche Schutzräume.
2 Die Gemeinden erfüllen ihre Baupflicht vornehmlich zusammen mit der Er - richtung öffentlicher Bauten. Öffentliche Schutzräume können auch zusam - men mit privaten Bauten errichtet werden.

Art. 12 Gemeinsame Anlagen

1 Gemeinden können Anlagen gemeinsam erstellen und betreiben.

Art. 13 Zivilschutzbauten

1 Die Eigentumsverhältnisse der bestehenden Zivilschutzanlagen und Bau - ten für Einsatzleitungen und Formationen sowie öffentliche Schutzräume bleiben bestehen. Bei neu zu erstellenden Bauten und Anlagen sind die Eigentumsverhältnisse vertraglich zu regeln.
2 Wenn Anlagen und Einrichtungen dem Zweck des Zivilschutzes entfremdet werden, sind die Kantonsbeiträge zurückzuerstatten, wenn der Bund seinen Beitrag zurückfordert. Diese Vorschrift gilt sinngemäss auch für Kantons- und Gemeindebeiträge, welche nach früherem Recht an Private und Betrie - be ausgerichtet wurden.
3 Für die dauernde oder vorübergehende zivilschutzfremde Nutzung öffentli - cher oder gemeinsamer Schutzräume sowie von Schutzanlagen ist eine Be - willigung des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz erforderlich.
VI. Kulturgüterschutz (Massnahmen) (6.)
Art. 14
1 Der Schutz der Kulturgüter durch bauliche, dokumentarische und organisa - torische Massnahmen ist für die eigenen Güter Sache der Besitzerin oder des Besitzers.
2 Die Durchführung des Kulturgüterschutzes obliegt auf kantonaler Ebene dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz. Dieses überwacht den Vollzug des Bundesrechts und beantragt den zuständigen Instanzen die notwendi - gen Massnahmen. Es arbeitet mit dem Staatsarchiv und der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege zusammen.
3 Das Amt für Militär und Bevökerungsschutz hat im Rahmen der Zivilschutz - organisation das erforderliche Personal einzuteilen und auszubilden sowie für die im kantonalen Besitz befindlichen beweglichen Kulturgüter die erfor - derlichen Schutzräume zur Verfügung zu stellen. VII. Weitere Massnahmen (7.)

Art. 15 Polizeiverstärkung

1 Der Kanton kann zur Unterstützung der Kantonspolizei für die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen und von Grossanlässen eine bewaffnete Poli - zeiverstärkung einrichten.
2 Die Polizeiverstärkung wird aus Schutzdienstpflichtigen gebildet. Die Kantonspolizei trägt die Verantwortung für die fachliche Ausbildung und den Einsatz.
3 Die Kantonspolizei kann Angehörige der Polizeiverstärkung einsetzen für: a) Zutrittskontrollen und Objektschutz; b) Überwachungen; c) Absperrungen und Umleitungen; d) Verkehrsregelung; e) Vermisstensuche; f) weitere Aufgaben unter Begleitung und Führung durch Angehörige des Polizeikorps.
4 Das Polizeikommando bietet die Angehörigen der Polizeiverstärkung für den Einsatz auf.

Art. 16 Psychologische erste Hilfe (Care-Team)

1 Der Kanton kann zur Unterstützung Betroffener und deren Umfeld, der Partnerorganisationen und des Zivilschutzes eine psychologische erste Hilfe einrichten. Er trägt die Kosten für Ausbildung, Organisation und Einsätze und kann Zusammenarbeits-Vereinbarungen eingehen.
2 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere zur Verantwortlichkeit, Organisation, Ausbildung und zu den Aufnahme- und Ein - satzgrundsätzen des Teams.

Art. 17 ABC-Dienst

1 Der Kanton kann zur Unterstützung bei atomaren, biologischen und chemi - schen Ereignissen oder bei Verstrahlung einen ABC-Dienst einrichten.
2 Der ABC-Dienst wird aus Schutzdienstpflichtigen gebildet. Der Kanton trägt die Verantwortung und die Kosten für die fachliche Ausbildung und den Ein - satz.
3 Der kantonale Führungsstab bietet die Angehörigen des ABC-Dienstes für den Einsatz auf. VIII. Finanzierung (8.)
Art. 18
1 Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten des Zivilschutzes je zur Hälfte. Die Verrechnung der Kosten an die Gemeinden erfolgt aufgrund der Einwohnerzahl.
IX. Schlussbestimmungen (9.)

Art. 19 Strafbestimmungen

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verfügungen oder Anordnungen der nach diesem Gesetz oder den Ausführungsbestimmungen zuständigen Be - hörden zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 40 000.– bestraft.

Art. 20 Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 25. April 1965 über die Einführung der Bundesvorschriften über den Zivilschutz und über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz 1 ) sowie die Verordnung vom 16. Juni 1908 über den Zivilschutz und den Kul - turgüterschutz
2 ) werden aufgehoben.
2 Die vorläufige Verordnung vom 16. Dezember 2003 zum Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz 3 ) wird aufgehoben.

Art. 22 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 4 )
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
5 )
1) bGS 513.1 (aGS III/422)
2) bGS 513.11 (lf. Nr. 211)
3) bGS 511.0 (lf. Nr. 857)
4) Das Referendum ist unbenutzt abgelaufen.
5) 1. Januar 2005 (RRB vom 23. November 2003)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
27.09.2016 30.09.2016 Art. 4 Abs. 2, f) geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 5 Titel geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 5 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 3 11.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 3 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 3 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 4 Abs. 2, f) 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 5 27.09.2016 30.09.2016 Titel geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 5 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

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