Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich (915.11)
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Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich

Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich (Zulassungsverordnung) Vom 22. März 2022 (Stand 1. April 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und auf Art. 35 ff. und Art. 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994
2 ) , beschliesst:

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt das Verfahren der Zulassung von Leistungserbrin - gern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) sowie die Festlegung der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versor - gung anhand einer Obergrenze für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Be - reich.

§ 2 Zuständigkeit

1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (nachfolgend «Direktion») ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die Zulassung von Leis - tungserbringern zur Tätigkeit zulasten der OKP.

§ 3 Zulassungsverfahren

1 Gesuche um Zulassung oder Berechtigung zur Tätigkeit zulasten der OKP sind der Direktion spätestens 2 Monate vor Tätigkeitsbeginn einzureichen.
2 Gesuche um Zulassung oder Berechtigung zur Tätigkeit zulasten der OKP werden unter der Voraussetzung der Vollständigkeit nach dem Zeitpunkt des Eingangs bei der Direktion berücksichtigt.
3 Ungenutzte Zulassungen respektive ungenutzte Berechtigungen zur Tätigkeit zulasten der OKP verfallen nach 6 Monaten. Die Direktion entscheidet in be - gründeten Einzelfällen über Ausnahmen.
4 Die Voraussetzungen für die Zulassung zur OKP sind in Art. 35 ff. KVG
3 ) ge - regelt.
1) SGS 100
2) SR 832.10
3) SR 832.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.041
5 Die Direktion kann Umfragen bei den Leistungserbringern betreffend Art und Status ihrer Praxistätigkeit durchführen.

§ 4 Besondere Bestimmungen zur Zulassung von Ärztinnen und

Ärzten
1 Vom Verfahren gemäss § 3 Abs. 2 kann bei Praxisübernahmen abgewichen werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
a. die Übernahme erfolgt im selben Fachgebiet und in derselben Gemeinde;
b. der Antrag zur Übernahme geht innerhalb von 3 Monaten seit Aufgabe der Praxistätigkeit der bisherigen Praxisinhaberin oder des bisherigen Praxisinhabers bei der Direktion ein.
2 Die Pflicht zur Auskunft der Leistungserbringer gegenüber der Direktion rich - tet sich nach Art. 55a Abs. 4 KVG
4 )
.
3 Die Leistungserbringer melden der Direktion innert Monatsfrist jede Änderung von Zahlstellenregisternummern oder Kontrollnummern und die damit verbun - dene Anstellungsperiode, Fachgebiete, in denen die entsprechenden Ärztinnen und Ärzte tätig sind, sowie des Pensums.
4 Angestellte Ärztinnen und Ärzte sind berechtigt, zulasten der OKP tätig zu sein, solange sie ihre Tätigkeit beim gleichen Arbeitgebenden ausüben, bei welchem sie am 31. März 2022 tätig waren oder bei welchem sie zu einem späteren Zeitpunkt die Berechtigung zur Tätigkeit zulasten der OKP erhalten haben.

§ 5 Festlegung einer Obergrenze an Ärztinnen und Ärzten

1 Die Festlegung der Obergrenze an Ärztinnen und Ärzten bestimmt sich nach

Art. 9 der Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und

Ärzte im ambulanten Bereich vom 23. Juni 2021
5 )
. Die Obergrenzen je medizi - nisches Fachgebiet werden im Anhang aufgeführt.
2 Die Obergrenze gilt für alle Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel, welche Leis - tungen zulasten der OKP erbringen. Ausgenommen sind Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel, welche den Nachweis erbringen können, dass sie in Weiter - bildung zu einem weiteren Facharzttitel sind.
3 Ist aufgrund der Versorgungssituation davon auszugehen, dass in einem gewährleistet ist, kann der Regierungsrat das entsprechende Fachgebiet von der Obergrenze ausnehmen oder für ein Fachgebiet neu eine Obergrenze fest - legen.
4 Weiter kann der Regierungsrat Fachgebiete von der Obergrenze ausnehmen, wenn deren Auswirkungen auf die Kosten zulasten der OKP gering sind.
4) SR 832.10
5) SR 832.107 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.041
5 Wenn in einem Fachgebiet die Obergrenze erreicht ist, kann die Direktion nach Einholung einer nicht bindenden Stellungnahme zur kantonalen Versor - gungssituation bei den Berufsorganisationen in Einzelfällen von der Obergren - ze gemäss Anhang abweichen.
6 Eine Ausweitung der Vollzeitäquivalente in Fachgebieten mit einer Obergren - ze kann von Spitälern beantragt und durch die Direktion bewilligt werden, so - fern dies nachweislich aufgrund der Umsetzung der Bestimmungen zu ambu - lanten Behandlungen gemäss Art. 3c der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungs - verordnung, KLV) vom 29. September 1995
6 ) erforderlich ist.
6) SR 832.112.31 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.041
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.03.2022 01.04.2022 Erlass Erstfassung GS 2022.041 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.041
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 22.03.2022 01.04.2022 Erstfassung GS 2022.041 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.041
1/1 Anhang 1 zur Zulassungsverordnung: Obergrenzen je medizinisches Fachgebiet (Stand 01.04. 2022) Obergrenze an Ärztinnen und Ärzten je medizinisches Fachgebiet gemäss § 5 Abs. 1: Facharzttitel Obergrenze in Vollzeitäquivalenten Anästhesiologie 20 Kardiologie 16 Neurologie 19 Ophthalmologie 38 Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
42 Oto - Rhino - Laryngologie 15 Radiologie 22 Urologie 8
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