Verordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 3. Oktober 1951 (Betäubung... (812.601)
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Verordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelverordnung)

1) und der eidgenössischen Vollziehungsverord-
2) ,
3) , so-
3) ist zuständig für Regierungsrat Departement des Innern
3) Aufgaben des Departements des Innern
3)
bungsmitteln anzubauen oder Betäubungsmittel herzustellen, zu verarbeiten oder damit Handel zu treiben; c) den Entzug von Bewilligungen zum Verkehr mit Betäu- bungsmitteln von Medizinalpersonen, denen, gestützt auf das Gesundheitsgesetz
4) , die Bewilligungen zur selbständigen Be- rufsausübung erteilt wurden; d) die Erteilung von Bewilligungen zum Bezug, zur Lagerung zur Verwendung und zur Abgabe von Betäubungsmitteln an Medi- zinalpersonen, denen aufgrund eines anderen als des eidge- nössischen Diploms die Bewilligung zur selbständigen Be- rufsausübung erteilt wurde; e) den zeitweisen oder dauernden Entzug der einer Medizi- nalperson gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die Be- täubungsmittel
1) zustehenden Befugnisse, falls sie betäu- bungsmittelsüchtig ist oder sich gar gegen das Betäubungs- mittelgesetz vergangen hat; f) die Erteilung einer Bewilligung zum Verkehr mit Betäu- bungsmitteln an Krankenanstalten und wissenschaftliche Institu- te; g) die Entgegennahme der Meldungen über Fälle von Betäu- bungsmittelsucht; h) die Anordnung von Massnahmen gegenüber Betäubungs- mittelabhängigen; i) die jährliche Berichterstattung an den Bundesrat über die Aus- führung des Betäubungsmittelgesetzes und die dabei gemach- ten Beobachtungen.

§ 4 Zuständigkeit und Verfahren für die Unterbringung oder die Zu-

rückbehaltung betäubungsmittelabhängiger Personen richten sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz- buch über die fürsorgerische Freiheitsentziehung
5)
.
§ 5
1 Die Bewilligungsinhaber haben dem Gesundheitsamt
3) jede Ände- rung der für die erteilte Bewilligung massgebenden Verhältnisse zu melden.
2 Das Gesundheitsamt
3) meldet dem Bundesamt für Gesundheits- wesen a) jede Erteilung, Änderung, Verweigerung oder Aufhebung einer b) die gegenüber Medizinalpersonen verfügten Einschränkungen ihrer Befugnisse; Hospitalisierung Meldung
ren. Kantons- apotheker Aufbewahrung durch Kantonspolizei Lieferscheine Bestandes- aufnahme

§ 10 Für die Verordnung von Betäubungsmitteln sind die beim Kantons-

apotheker zu beziehenden speziellen Rezeptformulare zu verwen- den.
§ 11
1 Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte müssen die von ihnen benötigten Betäubungsmittel gegen Rezept oder gegen eine schriftliche Be- stellung und mit eigenhändiger Unterschrift aus einer öffentlichen Apotheke beziehen.
2 Die Inhaber von Privatapotheken haben über die Ein- und Aus- gänge von Betäubungsmitteln separat Buch zu führen. Diese Auf- zeichnungen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden.
§ 12
1 Die Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungs- mitteln zur Behandlung betäubungsmittelabhängigen Personen er- folgt in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Breitenau unter der Verantwortung der ärztlichen Leitung. Auf Antrag der Klinik Breite- nau kann das Gesundheitsamt
6) diese Befugnis in besonderen Fäl- len auch einem praktizierenden Arzt erteilen. Derartige Bewilligun- gen können befristet werden.
2 Die Ärzte, die Abhängige mit Betäubungsmitteln behandeln, ha- ben dem Kantonsarzt und dem Kantonsapotheker den Namen je- des Patienten sowie Beginn, Art und Ende der Behandlung zu mel- den. Der Kantonsarzt führt ein Verzeichnis aller Meldungen, aus dem er anderen Ärzten Auskunft geben darf, sofern medizinische Gründe es erfordern.
§ 13
1 Krankenanstalten haben ein von der verantwortlichen Medizinal- person unterzeichnetes Gesuch um Erteilung einer Bewilligung, Be- täubungsmittel nach Massgabe des Bedarfs ihres Betriebes zu be- ziehen, zu lagern und zu verwenden, beim Departement des In- nern
6) einzureichen. Das Departement
6) stellt eine solche Bewilli- gung auf den Namen der betreffenden Krankenanstalt und der ver- antwortlichen Medizinalperson aus.
2 Krankenanstalten haben Betäubungsmittel aus einer von einem Apotheker betreuten Spitalapotheke oder mit einem Rezept des verantwortlichen Arztes aus einer öffentlichen Apotheke zu bezie- hen. Rezept- formulare Not- und Privat- apotheken Behandlung von betäubungs- mittel- abhängigen Personen Kranken- anstalten
1) betragen in nachstehen-
7) unterstützungspflichtige Gemein- wesen.
1) obliegt
8) und ist in die Betreuung Kosten Strafver f olgung Inkrafttreten
Fussnoten:
1) SR 812.121.
2) SR 812.121.1.
3) Fassung gemäss V vom 9. Dezember 1986, in Kraft getreten am 1. Januar 1987 (Amtsblatt 1986, S. 1043).
4) SHR 810.100.
5) SHR 210.100, Art. 69a ff.
6) Fassung gemäss V vom 9. Dezember 1986, in Kraft getreten am 1. Januar 1987 (Amtsblatt 1986), S. 1043).
7) heute Sozialhilfegesetz (SHR 850.100).
8) In Kraft getreten am 1. Oktober 1982 (Amtsblatt 1982, S. 807).
9) Aufgehoben durch V vom 19. Dezember 2006, in Kraft getreten am
1. Januar 2007 (Amtsblatt 2006), S. 1851).
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