Reglement für Integrationsvorlehre (416.114.2)
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Reglement für Integrationsvorlehre

Reglement für Integrationsvorlehre (INVOL-Reglement) Vom 14. November 2017 (Stand 1. Dezember 2017) Das Departement für Bildung und Kultur gestützt auf § 44 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes über die Berufsbil - dung (GBB) vom 3. September 2008
1 ) und § 2 Absatz 5 der Verordnung über die Berufsbildung (VBB) vom 11. November 2008
2 ) beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Gegenstand

1 Dieses Reglement regelt die Aufnahme, Dauer und Ausgestaltung der In - tegrationsvorlehre (INVOL).

§ 2 Grundlage für die Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte

1 Das berufsspezifische Kompetenzprofil der jeweiligen Organisation der Arbeitswelt (OdA) bildet die Grundlage für die Defintion der Ausbildungs - ziele und -inhalte.

§ 3 Anzuwendendes Recht

1 Sofern dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen enthält, findet auf die INVOL sinngemäss die kantonale Gesetzgebung über die Berufsbil - dung Anwendung.

2. Aufnahme, Dauer und Ausgestaltung

§ 4 Zuständigkeiten

1 Die Sozialregionen melden ab 1. April dem Berufsbildungszentrum Olten (BBZ Olten) geeignete Personen, die motiviert und in der Lage sind, eine berufliche Grundbildung anzutreten.
2 Das BBZ Olten setzt für das Aufnahmeverfahren eine Koordinationsper - son ein. Das Rektorat entscheidet über die Aufnahme.
1) BGS 416.111.
2) BGS 416.112 . GS 2017, 54
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3 Die Gewerblich-Industriellen Berufsfachschulen Olten und Solothurn be - stimmen Ansprechpersonen, die für die Begleitung und Unterstützung der Teilnehmenden sowie der Praktikumsbetriebe zur Verfügung stehen. Die Ansprechpersonen a) unterstützen die Teilnehmenden im Bewerbungsprozess, helfen beim Abschliessen eines Praktikumsvertrages sowie bei der Suche ei - nes anschliessenden Ausbildungsplatzes in der beruflichen Grundbil - dung; b) stehen den Anbietern von Praktikumsplätzen bei Fragen oder Pro - blemen im Zusammenhang mit dem Praktikumseinsatz zur Verfü - gung; c) führen mit den Teilnehmenden Gespräche und Standortbestimmun - gen durch.

§ 5 Voraussetzungen für die Aufnahme

1 Im Rahmen der verfügbaren Plätze wird aufgenommen, wer a) als Flüchtling anerkannt oder vorläufig aufgenommen ist; b) im Kanton Solothurn wohnt; c) über Berufserfahrung oder über eine Ausbildung im Herkunftsland verfügt; d) in der Regel zwischen 18 und 35 Jahre alt ist; e) sich auf den Einstieg in die berufliche Grundbildung vorbereiten will; f) über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt und g) über einen Praktikumsvertrag verfügt.

§ 6 Aufnahme von ausserkantonalen Teilnehmenden

1 Ausserkantonale Teilnehmende können aufgenommen werden, sofern freie Plätze vorhanden sind.
2 Sie müssen mit Ausnahme des Wohnsitzes die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen.
3 Das Amt regelt die Einzelheiten in einer Vereinbarung mit dem betroffe - nen Kanton.

§ 7 Dauer und Ausgestaltung

1 Die INVOL dauert vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres.
2 Die Teilnehmenden besuchen während zwei Tagen pro Woche den schuli - schen Unterricht an der Berufsfachschule und während drei Tagen pro Wo - che eine praktische Ausbildung in einem Betrieb im angestrebten Berufs - feld.
3 Während der Schulferien arbeiten die Teilnehmenden fünf Tage im Prak - tikumsbetrieb oder beziehen ihre Ferien.

§ 8 Schulische Ausbildung

1 Die schulische Ausbildung basiert auf einem allgemeinbildenden sowie ei - nem berufskundlichen Teil mit Bezug zum entsprechenden Berufsfeld.
2 Sie findet je nach Schulstandort des entsprechenden Lehrberufes an der Gewerblich-Industriellen Berufsfachschule Olten oder Solothurn statt.
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§ 9 Betriebliche Ausbildung

1 Die betriebliche Ausbildung basiert auf dem Kompetenzprofil der für das jeweilige Berufsfeld zuständigen OdA.
2 In Ergänzung zur betrieblichen Ausbildung besuchen die Teilnehmenden bis zu vier Tage überbetriebliche Kurse.
3 Die Teilnehmenden schliessen mit dem Ausbildungsbetrieb einen einjähri - gen Praktikumsvertrag ab. Das BBZ Olten genehmigt den Vertrag.

§ 10 Abschluss

1 Die INVOL wird mit einer Teilnahmebestätigung abgeschlossen.
2 Die Teilnahmebestätigung beschreibt die erworbenen Kompetenzen im Praktikumsbetrieb und in der Berufsfachschule und gibt Auskunft über Leistungen und das Verhalten der Teilnehmenden während des Prakti - kumseinsatzes.

§ 11 Kostenbeitrag

1 Die Schule erhebt von den Teilnehmenden für Schulmaterial und gemein - same Veranstaltungen ausserhalb der Schule einen Kostenbeitrag von ma - ximal 500 Franken. Beschluss Departement für Bildung und Kultur vom 14. November 2017. Publiziert im Amtsblatt vom 15. Dezember 2017.
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