Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen (521.12)
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Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen

Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen vom 10. Dezember 2002 (Stand 1. Januar 2003) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 30 Abs. 2 des Polizeigesetzes vom 13. Mai 2002
1 ) , verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen der Kantonspolizei.

Art. 2 Art der Daten

1 Folgende Daten werden losgelöst vom einzelnen Fall in einer elektroni - schen Datenbank bearbeitet: a) Personen- und tatbestandsbezogene Daten der Kriminalpolizei; c) die Waffenregistratur; d) das Register abgelegter Akten; e) die Geschäftskontrolle.
1) bGS 521.1
II. Datensammlung der Kriminalpolizei (2.)

Art. 3 Personenbezogene Daten

a) Allgemeines
1 Die Datensammlung der Kriminalpolizei enthält folgende personenbezoge - ne Daten: a) Grunddaten; b) erkennungsdienstliche Daten; c) Haftdaten; d) Fahndungsdaten; e) Anzeigedaten.

Art. 4 b) Grunddaten

1 Grunddaten werden über Personen gespeichert, über die erkennungs - dienstliche Daten, Haftdaten, Fahndungsdaten oder Anzeigedaten vorliegen oder die in der Waffenregistratur verzeichnet sind.
2 Folgende Grunddaten können gespeichert werden: a) Namen und Vornamen; b) Geburtsdatum und Geburtsort; c) Heimatort oder Heimatland; d) Geschlecht; e) Wohnort; f) Namen und Vornamen der Eltern; g) Zivilstand sowie Namen und Vornamen der Ehegattin oder des Ehe - gatten; h) Beruf; i) Verbindungen; j) Personenhinweise.

Art. 5 c) Erkennungsdienstliche Daten

1 Erkennungsdienstliche Daten sind Angaben über erkennungsdienstliche Unterlagen.
2 Folgende erkennungsdienstliche Daten können gespeichert werden 1 ) : a) Abnahmestelle, Abnahmedatum und Abnahmegrund; b) Ausweisdaten; c) Foto, Fotodatum und Fotonummer; d) Signalement und besondere Merkmale; e) Vorhandensein eines DNA-Profils; f) Hinweise auf Fingerabdrücke, Schriftproben und Spurenvergleiche.

Art. 6 d) Haftdaten

1 Haftdaten sind Angaben über Personen, die verhaftet oder vorläufig festge - nommen wurden.
2 Folgende Haftdaten können gespeichert werden: a) Eintrittsdaten; b) Haftorte und Haftgründe; c) Entlassungsdaten; d) zuständige Stelle; e) Transporte; f) administrative Hinweise.

Art. 7 e) Fahndungsdaten

1 Fahndungsdaten sind Angaben über Personen, die zur Fahndung ausge - schrieben sind.
2 Folgende Fahndungsdaten können gespeichert werden: a) Fahndungsauftrag und Fahndungsgrund; b) Fahndungshinweise; c) Auftraggeberin oder Auftraggeber; d) Ausschreibungsdaten und Verfalldaten.

Art. 8 f) Anzeigedaten

1 Anzeigedaten sind Angaben über den Inhalt von Strafanzeigen der Polizei.
1) Siehe auch Art. 131 G über den Strafprozess (Strafprozessordnung; bGS 321.1)
2 Folgende Anzeigedaten können gespeichert werden: a) Art des Ereignisses; b) Örtlichkeit und Zeit; c) Namen der Geschädigten; d) Tatvorgehen.
3 Verletzungen der Verkehrsregeln werden mittels Aktennachweis erfasst.

Art. 9 Tatbestandsbezogene Daten; Inhalt

1 Folgende tatbestandsbezogene Daten können gespeichert werden: a) Art des Ereignisses; b) Örtlichkeit und Zeit; c) Geschädigte; d) Finderin oder Finder; e) Tatvorgehen; f) Spuren; g) Deliktsgut und Fundgut; h) Hinweise auf die Täterschaft; i) Verbindungen zu artgleichen Ereignissen; j) Ausschreibungen. III. Löschung von Daten (3.)

Art. 10 Personenbezogene Daten

a) Erkennungsdienstliche Daten
1 Erkennungsdienstliche Daten werden zwanzig Jahre nach der Beschaffung gelöscht.
2 Wenn zu diesem Zeitpunkt noch Haftdaten, Fahndungsdaten oder Anzei - gedaten gespeichert sind, verlängert sich die Aufbewahrungsdauer bis zur Löschung dieser Daten.
3 Vorbehalten bleibt die vorzeitige Löschung, wenn erkennungsdienstliche Unterlagen nach Art. 131 des Gesetzes über den Strafprozess 1 ) vernichtet werden.

Art. 11 b) Haftdaten

1 Haftdaten werden zehn Jahre nach der Entlassung der betroffenen Person aus dem Gefängnis oder aus der Anstalt gelöscht.

Art. 12 c) Fahndungsdaten

1 Fahndungsdaten werden drei Monate nach dem Widerruf des Fahndungs - auftrags, spätestens mit Eintritt der Verfolgungs- oder Vollstreckungsverjäh - rung gelöscht.

Art. 13 d) Anzeigedaten

1 Anzeigedaten werden gelöscht: a) fünf Jahre nach der Anzeige bei Kindern und Jugendlichen im Sinn des StGB 2 ) ; b) zwanzig Jahre nach der Anzeige bei Tötungsdelikten, bei schweren Raub und Sittlichkeitsdelikten sowie bei Brandstiftungen; c) zehn Jahre nach der Anzeige in den übrigen Fällen.

Art. 14 Tatbestandsbezogene Daten

1 Tatbestandsbezogene Daten werden mit Eintritt der Verfolgungsverjährung gelöscht.
2 Daten über Deliktsgut und Fundgut können solange aufbewahrt werden, als ein polizeiliches Interesse daran besteht.
1) bGS 321.1
2) SR 311.0

Art. 15 Löschung auf Antrag

1 Personenbezogene Daten werden gelöscht und Registraturhinweise ent - fernt, wenn: a) sich nachträglich ergibt, dass die rechtlichen Voraussetzungen zur er - kennungsdienstlichen Behandlung fehlen, oder dass kein hinlänglicher Grund für die Registrierung des erkennungsdienstlichen Materials vor - liegt; b) die betroffene Person rechtskräftig freigesprochen oder ein Strafver - fahren definitiv eingestellt worden ist.
2 Die Löschung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag der betroffenen Person. IV. Hotelkontrolle (4.)

Art. 16 Meldescheine

1 Die Meldescheine der Beherbergungsbetriebe 1 ) können elektronisch regis - triert werden. Sie werden nach 5 Jahren automatisch gelöscht; dabei sind die Meldescheine zu vernichten. V. Waffenregistratur (5.)

Art. 17 Waffenerwerbsschein und Waffentragschein

1 Die Waffenregistratur enthält die Daten des Waffenerwerbsscheines sowie eines allfällig ausgestellten Waffentragscheines.
2 Die persönlichen Daten der waffenerwerbenden oder waffentragenden Per - son werden in der Personenregistratur festgehalten.
3 Die Daten der Waffenregistratur werden grundsätzlich nicht gelöscht, es sei denn, es bestehe kein polizeiliches Interesse mehr an diesen Daten.
1) Art. 12 Gesetz über das Gastgewerbe (bGS 955.11 )
VI. Register abgelegter Akten (6.)

Art. 18 Aktennachweis

1 Abgelegte Akten können elektronisch registriert werden.
2 Das Register dient ausschliesslich dem Aktennachweis. VII. Geschäftskontrolle (7.)
Art. 19
1 Die Kantonspolizei führt eine elektronische Geschäftskontrolle. VIII. Datensicherung (8.)

Art. 20 Zugriff

1 Zugriff auf die Daten haben Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Kantons - polizei, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Art. 21 Massnahmen

1 Die Kantonspolizei sichert die Daten durch: a) Regelung der Zugriffs- und Eingabeberechtigung; b) Schutz der Räume, in denen sich Datenstationen befinden, gegen den Zutritt Unbefugter; c) technische Massnahmen zum Schutz der Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme, Bearbeitung und Entwendung. IX. Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsverfahren (9.)

Art. 22 Zuständigkeit

1 Die Kantonspolizei entscheidet über Auskunfts-, Berichtigungs- und Lö - schungsbegehren.

Art. 23 Ausweis

1 Wer ein Auskunftsbegehren stellt, hat sich über seine Identität auszuwei - sen.

Art. 24 Verfahren

1 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechts - pflege 1 ) .

Art. 25 Gebühren

1 Auskunft, Berichtigung und Löschung erfolgen kostenlos.
2 Eine Gebühr kann verlangt werden, wenn: a) das Berichtigungs- oder das Löschungsbegehren abgewiesen wird; b) die betroffene Person während der letzten zwölf Monate schon die gleiche Auskunft erhalten hat. X. Schlussbestimmung (10.)

Art. 26 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
1) VRPG (bGS 143.1 )
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