Gesetz über die Familienzulagen
Kanton Appenzell Innerrhoden Gesetz über die Familienzulagen (FZG) vom 27. April 2008 (Stand 1. Januar 2013) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf das Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (Familienzulagengesetz; FamZG) sowie gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, beschliesst: l. Ausrichtung von Familienzulagen
Art. 1 Grundsatz
1 Die Ausrichtung von Familienzulagen richtet sich nach der Bundesgesetz - gebung über die Familienzulagen.
Art. 2 Zulagenarten und -höhe
1 Es werden Kinder- und Ausbildungszulagen in Höhe der Mindestansätze gemäss der Bundesgesetzgebung ausgerichtet.
2 Der Grosse Rat kann höhere Kinder- und Ausbildungszulagen festlegen.
Art. 3 * ...
II. Organisation
Art. 4 * Durchführungsstellen
1 Durchführungsstellen sind die Familienausgleichskassen nach Art. 14 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG).
2 Die kantonale Familienausgleichskasse ist berechtigt, die Ausrichtung der Familienzulagen oder die Erhebung der Beiträge an Verbandsausgleichs - kassen zu übertragen.
3 Der kantonalen Familienausgleichskasse gelten alle diesem Gesetz Unter - stellten als angeschlossen, welche nicht einer anderen Familienausgleichs - kasse angehören.
Art. 5 Kantonale Familienausgleichskasse
1 Die kantonale Familienausgleichskasse ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Appenzell.
2 Der Grosse Rat regelt die Organisation.
3 Mit der Geschäftsführung wird die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Ap - penzell I.Rh. beauftragt.
III. Finanzierung
Art. 6 * Beiträge Arbeitnehmende
1 Zur Deckung der Aufwendungen für die Ausrichtung der Familienzulagen an die Arbeitnehmenden wird von den Arbeitgebenden ein Beitrag in Pro - zenten der AHV-pflichtigen Lohnsumme erhoben. Der Grosse Rat kann die Erhebung von Beiträgen der Arbeitnehmenden beschliessen.
2 Der Mittelbedarf ergibt sich aus den Zulagenzahlungen und den Verwal - tungskosten der Durchführungsstelle.
3 Beitragspflichtig sind Arbeitgebende, die auf dem Gebiet des Kantons Ap - penzell I.Rh. einen Geschäftssitz haben oder eine Zweigniederlassung un - terhalten und Arbeitnehmende beschäftigen, ferner die öffentlichen Verwal - tungen, Anstalten und Betriebe sowie die Hausdienstarbeitgebenden.
4 Nichterwerbstätige sind von der Beitragspflicht befreit. Art. 6a * Beiträge Selbständigerwerbende
1 Bei Selbständigerwerbenden erfolgt die Finanzierung durch Beiträge in Prozenten des AHV-pflichtigen Einkommens. Höchstes anrechenbares Ein - kommen ist der maximal versicherbare Verdienst gemäss Unfallversiche - rungsgesetz (UVG).
2 Auf dem AHV-pflichtigen Einkommen der Selbständigerwerbenden kann ein anderer Beitragssatz zur Anwendung gelangen als auf jene der Arbeit - nehmer.
Art. 7 * Kantonale Familienausgleichskasse
1 Der Beitragssatz für die kantonale Familienausgleichskasse wird von der Standeskommission auf Antrag des zuständigen Organs der Durchführungs - stelle festgelegt.
2 Der Kanton richtet einen jährlichen Beitrag für die nicht gedeckten Aufwen - dungen für Nichterwerbstätige aus. Dabei werden auch die entsprechenden Anteile an den Verwaltungskosten berücksichtigt.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 8 Ausführungsbestimmungen
1 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz erforderlichen Ausführungs - bestimmungen.
Art. 9 Interkantonale Vereinbarungen
1 Die Standeskommission ist ermächtigt, mit anderen Kantonen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 FamZG abweichende Regelungen betreffend die anwend - bare Familienzulagenordnung zu vereinbaren.
Art. 10 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde am 1. Januar
2009 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
27.04.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 3 aufgehoben -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 4 geändert -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 6 geändert -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 6a eingefügt -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 7 geändert -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 27.04.2008 01.01.2009 Erstfassung - Art. 3 29.04.2012 01.01.2013 aufgehoben - Art. 4 29.04.2012 01.01.2013 geändert - Art. 6 29.04.2012 01.01.2013 geändert - Art. 6a 29.04.2012 01.01.2013 eingefügt - Art. 7 29.04.2012 01.01.2013 geändert -
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