Gesetz über das Ruhegehalt des Regierungsrates (126.583)
CH - SO

Gesetz über das Ruhegehalt des Regierungsrates

Gesetz über das Ruhegehalt des Regierungsrates (RRG) Vom 8. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2016) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 50 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 1 des Bundesgeset - zes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom

25. Juni 1982

1 ) und Artikel 71 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986
2 ) nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag der Finanzkommission vom

25. November 2015

beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Zweck

1 Das Gesetz regelt die Leistungen des Kantons beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Regierungsrates aus dem Amt und die Überführung der be - ruflichen Vorsorge der aktiven und ehemaligen Mitglieder des Regierungs - rates und deren Hinterlassenen zur Pensionskasse Kanton Solothurn (PKSO).

§ 2 Geltungsbereich

1 Das Gesetz über das Ruhegehalt gilt für die aktiven und die ehemaligen Mitglieder des Regierungsrates und deren Hinterlassenen.
2 Leistungen des Kantons gemäss §§ 3 - 8 können Mitglieder des Regie - rungsrates erhalten, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Amt scheiden.
1) SR 831.49 .
2) BGS 111.1 . GS 2015, 58
1

2. Leistungen des Kantons infolge Ausscheiden

eines Mitgliedes des Regierungsrates aus dem Amt

§ 3 Berechnungsgrundlagen

1 Die Grundlagen zur Berechnung der ordentlichen Leistungen nach diesem Gesetz bilden der massgebende und der versicherte Lohn des aktiven Mit - gliedes des Regierungsrates. Sie haben für dieses Gesetz folgende Bedeu - tung: a) der massgebende Lohn entspricht dem Bruttolohn der Mitglieder des Regierungsrates
1 ) ; b) der versicherte Lohn als aktives Mitglied entspricht dem massgeben - den Lohn abzüglich eines Koordinationsabzugs
2 ) , mindestens aber dem minimalen koordinierten Lohn
3 )
.

§ 4 Voraussetzungen der ordentlichen Leistungen

1 Die ehemaligen Mitglieder des Regierungsrates erhalten vom Kanton or - dentliche Leistungen, wenn sie nach mindestens vier vollendeten Amtsjah - ren und Vollendung des 55., aber vor Vollendung des 65. Lebensjahres als Mitglied des Regierungsrates aus dem Amt ausscheiden.
2 Ist das Ereignis auf eine schwere Amtspflichtverletzung oder auf eine strafbare Handlung zurückzuführen, kann der Regierungsrat die Leistun - gen kürzen oder deren Ausrichtung verweigern.

§ 5 Art der ordentlichen Leistungen

1 Der Kanton bezahlt den ehemaligen Mitgliedern des Regierungsrates, welche die Voraussetzungen von § 4 Absatz 1 erfüllen, ein temporäres Ru - hegehalt.
2 Der Anspruch auf das temporäre Ruhegehalt entsteht im Monat nach dem Ausscheiden aus dem Regierungsrat. Er endet am Monatsende nach dem Tod des ehemaligen Mitglieds des Regierungsrates oder bei Entstehen des Anspruchs auf eine volle Invalidenrente der eidgenössischen Invaliden - versicherung, spätestens aber am Ende des Monats nach Vollendung des

65. Lebensjahres.

3 Das temporäre Ruhegehalt wird in zwölf monatlichen Teilen gleichzeitig mit den Löhnen der kantonalen Angestellten ausbezahlt.

§ 6 Höhe des temporären Ruhegehalts

1 Das temporäre Ruhegehalt beträgt: a) bei mindestens vier und weniger als acht vollendeten Amtsjahren 60 Prozent des bei der PKSO versicherten Lohnes; b) bei mindestens acht vollendeten Amtsjahren 80 Prozent des bei der PKSO versicherten Lohnes.
1) BGS 126.51.1 .
2) BGS 126.581; § 3 Abs. 1 Bst. g PKG.
3) SR 831.40; Art. 8 Abs. 2 BVG.
2

§ 7 Abfindungsleistung

1 Eine Abfindungsleistung vom Kanton Solothurn erhalten ehemalige Mit - glieder des Regierungsrates, die die Voraussetzungen nach § 4 nicht erfül - len, mindestens ein Amtsjahr vollendet haben und vor Vollendung des 65. Lebensjahres zufolge Nichtwiederwahl, Nichtwiedernominierung oder aus gesundheitlichen Gründen, die die Ausübung des Amtes wesentlich erschweren, aus dem Regierungsrat ausscheiden.
2 Die Abfindungsleistung beträgt sechs Monatslöhne.
3 Der Anspruch auf die Abfindungsleistung entsteht im Monat nach dem Ausscheiden aus dem Regierungsrat.
4 Die Abfindungsleistung wird in sechs monatlichen Teilen gleichzeitig mit den Löhnen der kantonalen Angestellten ausbezahlt.

§ 8 Kürzung der Leistungen

1 Das temporäre Ruhegehalt gemäss § 6 oder die Abfindungsleistung nach

§ 7 wird um den Betrag gekürzt, um den dieses oder diese zusammen mit

einem regelmässigen Arbeitsverdienst, ähnlichen regelmässigen Bezügen oder einem anderen Renteneinkommen den aktuellen Bruttolohn
1 ) als Re - gierungsrat übersteigt.
2 Das ehemalige Mitglied des Regierungsrates erteilt die notwendigen Aus - künfte auf Anfrage schriftlich. Kommt es dieser Pflicht nicht nach, werden die Leistungen gekürzt oder verweigert.

§ 9 Verfahren und Rechtspflege

1 Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die notwendigen Verfügungen.
2 Das Verfahren und die Rechtspflege richten sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970
2 )
.

3. Anschluss für die berufliche Vorsorge per

1. Januar 2016 bei der PKSO

§ 10 Ermächtigung zum Abschluss eines Anschluss- und Übernahme -

vertrages bei der PKSO
1 Die Finanzkommission des Kantons Solothurn wird ermächtigt, per 1. Ja - nuar 2016 mit der PKSO einen Anschluss- und Übernahmevertrag abzu - schliessen.
1) BGS 126.51.1 .
2) BGS 124.11 .
3
2 Der Anschluss- und Übernahmevertrag regelt: a) den Anschluss des Kantons Solothurn per 1. Januar 2016 an die PKSO betreffend die berufliche Vorsorge gemäss den reglementarischen und gesetzlichen Bestimmungen der PKSO und nach BVG der akti - ven Regierungsräte, der ehemaligen Regierungsräte mit Ruhege - haltsbezügen und der bekannten und unbekannten Rentner, welche auf Basis der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für die Mitglieder des Regierungsrates vom

4. Juli 1990 (Ruhegehaltsordnung des Regierungsrates)

1 ) Anspruch auf eine Rente haben, und Versicherung der Vorgenannten betref - fend die berufliche Vorsorge gemäss den reglementarischen und ge - setzlichen Bestimmungen der PKSO und nach BVG in der PKSO; b) die Übernahme der Aktiven und Passiven der beruflichen Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates gemäss Bilanz per 31. Dezember
2015, sämtlicher bekannter und unbekannter Rentenverpflichtun - gen per 31. Dezember 2015, welche sich aus der Ruhegehaltsord - nung des Regierungsrates
2 ) ergeben, einschliesslich die damit ver - bundenen anwartschaftlichen Leistungsverpflichtungen, sowie sämt - licher anwartschaftlicher Leistungsverpflichtungen, aus denen sich für die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates eine Leistungspflicht auf Grundlage der Ruhegehaltsordnung des Regie - rungsrates
3 ) ergibt, durch die PKSO.

§ 11 Überweisung der Freizügigkeitsleistungen der aktiven Mitglieder

des Regierungsrates an die PKSO
1 Für die übertretenden aktiven Mitglieder des Regierungsrates erfolgt per

1. Januar 2016 die Überweisung der Freizügigkeitsleistungen gemäss der

Ruhegehaltsordnung des Regierungsrates
4 )
.
2 Die Freizügigkeitsleistungen gemäss Absatz 1 werden um den Betrag er - höht, der erforderlich ist, dass die übertretenden Mitglieder des Regie - rungsrates im Alter 65 den voraussichtlich gleichen Altersrentenanspruch wie im Rahmen der Ruhegehaltsordnung des Regierungsrates
5 ) erreichen. Der voraussichtliche Altersrentenanspruch bei der PKSO wird auf der Grundlage eines Projektionszinssatzes von 1.7 Prozent berechnet. Die vor - aussichtlichen Altersrenten werden auf der Grundlage des Lohnes und Ko - ordinationsbetrages bei der PKSO am 31. Dezember 2015 berechnet.
1) BGS 126.581.1 .
2) BGS 126.581 .
3) BGS 126.581 .
4) BGS 126.581.1 .
5) BGS 126.581.1 .
4

§ 12 Übernahme der am 31. Dezember 2015 laufenden Renten durch

die PKSO
1 Die PKSO übernimmt von der beruflichen Vorsorge der Mitglieder des Re - gierungsrates sämtliche bekannten und unbekannten Rentenverpflichtun - gen per 31. Dezember 2015, welche sich aus der Ruhegehaltsordnung des Regierungsrates
1 ) ergeben, einschliesslich die damit verbundenen anwart - schaftlichen Leistungsverpflichtungen, sowie sämtliche anwartschaftlichen Leistungsverpflichtungen, aus denen sich für die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates eine Leistungspflicht auf Grundlage der Ru - hegehaltsordnung des Regierungsrates
2 ) ergibt.
2 Der Kanton übernimmt gegenüber der PKSO die Sicherstellung der nach Absatz 1 übernommenen Rentenverpflichtungen sowie der zukünftigen Renten, die aus den nach Absatz 1 übernommenen anwartschaftlichen Leistungsverpflichtungen resultieren, indem er der PKSO die ausgerichte - ten Renten gleichentags erstattet. Ein Einkauf der Renten und die zu den Renten gehörenden Anwartschaften bei der PKSO durch den Kanton fin - det nicht statt.
3 Die Höhe und die Anspruchsvoraussetzungen der nach Absatz 1 über - nommenen und nach Absatz 2 sichergestellten Leistungsverpflichtungen ergeben sich aus der Ruhegehaltsordnung des Regierungsrates
3 ) , welche als integraler Bestandteil in den abzuschliessenden Anschluss- und Übernah - mevertrag übernommen wird.
4 Der Kanton hat der PKSO die durch die Übernahme und Administration der bestehenden Rentner und Rentnerinnen entstehenden Verwaltungs - kosten zu vergüten.

§ 13 Finanzierung der Beiträge der aktiven Mitglieder des Regierungs -

rates sowie der ehemaligen Mitglieder, die ein temporäres Ruhe - gehalt nach § 6 beziehen
1 Für die Versicherung bei der PKSO gelten das BVG und unter Vorbehalt von Absatz 2 die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen der PKSO. Insbesondere hat der Kanton die Beiträge nach dem Gesetz über die Pensionskasse Kanton Solothurn vom 28. September 2014
4 ) und das aktive oder ehemalige Mitglied des Regierungsrates, das ein temporäres Ruhege - halt nach § 6 bezieht, die Versichertenbeiträge gemäss dem Vorsorgeregle - ment der Pensionskasse Kanton Solothurn zu leisten. Die Versichertenbei - träge werden vom Lohn beziehungsweise vom temporären Ruhegehalt in Abzug gebracht.
2 Der für die Versicherung bei der PKSO massgebende Lohn eines ehemali - gen Mitglieds des Regierungsrates, das ein temporäres Ruhegehalt nach §
6 bezieht, entspricht dem Ruhegehalt nach § 6 unter Berücksichtigung ei - ner allfälligen Kürzung nach § 7. Der massgebende Lohn wird bei der PKSO versichert, sofern er den für die Versicherungspflicht nach BVG erforderli - chen Mindestlohn überschreitet. Der versicherte Lohn des ehemaligen Mit - gliedes des Regierungsrates bei der PKSO entspricht in diesem Fall dem massgebenden Lohn, das heisst, es wird kein Koordinationsabzug vorge - nommen.
1) BGS 126.581.1 .
2) BGS 126.581.1 .
3) BGS 126.581.1 .
4) BGS 126.581 .
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§ 14 Finanzierung des Übertritts

1 Das Vermögen der beruflichen Vorsorge der Mitglieder des Regierungsra - tes im Sinne von § 10 per 31. Dezember 2015 wird auf die PKSO übertra - gen.
2 Der Kanton leistet per 1. Januar 2016 an die PKSO einen Einkauf in der Höhe der Summe der Freizügigkeitsleistungen gemäss § 11 Absatz 1 und der Erhöhungen gemäss § 11 Absatz 2, soweit diese nicht durch das über - tragene Vermögen gemäss Absatz 1 gedeckt sind.
3 Der Kanton übernimmt sämtliche Kosten und Forderungen, die sich nach dem 31. Dezember 2015 gegenüber der bis dann bestehenden Ruhege - haltsordnung ergeben. Insbesondere übernimmt der Kanton die Kosten der Aufhebung und Liquidation der bisherigen beruflichen Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates. KRB Nr. RG 0150/2015 vom 8. Dezember 2015. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 18. März 2016 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 2016. Publiziert im Amtsblatt vom 26. März 2016.
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