Standeskommissionsbeschluss über die Entsendung und die Schwarzarbeit (823.302)
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Standeskommissionsbeschluss über die Entsendung und die Schwarzarbeit

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Entsendung und die Schwarzarbeit vom 18. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2008) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., in Vollzug des Bundesgesetzes über die minimalen Arbeits- und Lohnbedin - gungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Entsendegesetz, EntsG) vom 8. Oktober
1999 und Art. 360b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom

30. März 1991 sowie des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämp -

fung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) vom 17. Juni 2005, beschliesst:

Art. 1 Arbeitsinspektorat

1 Das Arbeitsinspektorat ist zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d EntsG und kantonales Kontrollorgan gemäss Art. 4 Abs. 1 BGSA.

Art. 2 Volkswirtschaftsdepartement

1 Das Volkswirtschaftsdepartement entscheidet über Streitigkeiten gemäss Art. 360b Abs. 5 OR und über Sanktionen gemäss Art. 13 Abs. 1 BGSA.

Art. 3 Tripartite Kommission

1 Der Tripartiten Kommission gemäss Art. 360b OR gehören je ein Vertreter der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberorganisationen sowie des Volkswirt - schaftsdepartementes an.
2 Die Standeskommission wählt die Mitglieder der Kommission.
3 Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen können der Standes - kommission ihre Vertreter zur Wahl vorschlagen.
4 Der Vertreter des Volkswirtschaftsdepartementes führt den Vorsitz, das Protokoll und das Sekretariat.

Art. 4 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am

1. Januar 2008 in Kraft.

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18.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 18.12.2007 01.01.2008 Erstfassung -
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