Reglement über die Primar- und Sekundarschulbauten
                            1  Reglement  vom 10. November 1997  über die Primar- und  Sekundarschulbauten  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  23.  Mai  1985  über  den  Kindergarten,  die  Primarschule und die Orientierungsschule (Schulgesetz);  gestützt auf das Gesetz vom 11. Apr  il 1991 über den Mittelschulunterricht  (MSG);  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  14.  Febr  uar  1951  über  den  Mittelschul-  und  Sekundarunterricht [Schulbauten und freie öffentliche Schulen];  gestützt  auf  das  Dekret  vom  10.  Februar  1976  über  Beiträge  an  den  Bau  von Primarschulen und Kindergärten;  gestützt auf das Bundesgesetz vom  17. März 1972 und die Verordnung des  Bundesrates  vom  21.  Oktober  1987  üb  er  die  Förderung  von  Turnen  und  Sport;  gestützt auf das Gesetz vom 25. Se  ptember 1980 über die Gemeinden;  auf Antrag der Direktion für Erzieh  ung und kulturelle Angelegenheiten,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            Dieses Reglement gilt für die Bauten der Kindergärten, Primarschulen und  Orientierungsschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vorschriften
                            Die  Direktion  für  Erziehung,  Kultur  und    Sport  (die  Direktion)  erlässt  die  mit    der    Ausführung    dieses    Reglem  ents    verbundenen    technischen  Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Amt für Ressourcen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsatz
                            Die Direktion übt ihre Befugnisse übe  r das Amt für Ressourcen (das Amt)  aus; dieses ist ihr unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Befugnisse
                            1  Das Amt hat die folgenden Befugnisse:  a)   Es  koordiniert  und  plant  sämtliche    Bauten  für  die  Kindergärten,  die  Primarschulen und die Orientierungsschulen.  b)   Es  prüft  die  Projekte  im  Hinblick  auf  ihre  Notwendigkeit  und  ihre  Übereinstimmung mit den pädagogischen Anforderungen.  c)   Es berät die Beauftragten der Geme  inden und der Bezirke in Fragen im  Zusammenhang mit Schulbauten.  d)   Es kann an den Baukommissionen für Schulbauten teilnehmen.  e)   Es prüft die Baudossiers und bereitet sie zuhanden der Kommission für  Schulbauten vor.  f)   Es behandelt die Beitragsdossiers in Verbindung mit der Direktion und  den Gemeinden oder Gemeindeverbänden.  g)   Es   nimmt   zuhanden   des   Bau-   und   Raumplanungsamtes   (BRPA)  Stellung zu allen Baubewilligun  gsgesuchen für Schulbauten.  h)   Es  führt  weitere  Aufgaben  aus,  die ihm von der Direktion zugewiesen  werden.  i)    Es  übt  die  weiteren  Befugnisse  au  s,  die  ihm  durch  dieses  Reglement  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das    Amt    übt    seine    Befugnisse    in    technischen    Belangen    in  Zusammenarbeit  mit  dem  Hochbauamt  und  in  pädagogischen  Belangen  in  Zusammenarbeit  mit  den  Schulbehörden,  den  Schuldirektionen  und  den  Ämtern für Unterricht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kommission für Schulbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Einsetzung
                            1  Es wird eine Kommission für Schulbau  ten (die Kommission) eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die    Kommission    ist    ein    beratendes    Organ,    das    der    Direktion  administrativ zugewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zusammensetzung
                            1  Die  Kommission  setzt  sich  aus  neun  Mitgliedern  zusammen,  die  vom  Staatsrat ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr gehören an:  a)   ein Vertreter des Amts für Re  ssourcen, der den Vorsitz führt;  b)   ein Vertreter des Amts für Sport;  c)   ein Vertreter des Hochbauamts;  d)   ein Vertreter des Amts für Gemeinden;  e)   ein Vertreter des BRPA;  f)   zwei Vertreter der Städ  teplaner und Architekten;  g)   zwei weitere Mitglieder als Vertreter für den Sport und die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Schul- und Sportinspektoren und  die Schuldirektoren nehmen an den  Sitzungen  über  Projekte,  die  ihren  Kreis  oder  ihren  Sektor  betreffen,  mit  beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Organisation
                            1  smal pro Jahr zusammen und so oft  der  Präsident  es  als  nötig  erachtet  .  Sie  wird  auch  auf  Verlangen  der  Direktion oder dreier Mitglieder einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  wenn  die  Mehrheit  ihrer  Mitglieder  anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   trifft   ihre   Entscheidungen  mit   der   Mehrheit   der   anwesenden  Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Verhandlungen   der   Kommission   werden   in   einem   Protokoll  festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Sekretariat wird von der Direktion besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Befugnisse
                            Die Kommission hat die folgenden Befugnisse:  a)    Sie  prüft  im  Verfahren  der  vorgängigen  Befragung  das  Bauprogramm  und die Wahl des Baugeländes.  b)   Sie  prüft  das  Vorprojekt  und  de  n  provisorischen  Voranschlag  und  nimmt dazu Stellung.  c)   Sie  nimmt  zuhanden  der  Direktion  Stellung  zum  definitiven  Projekt  und  zum  Voranschlag;  sie  schlägt  den  Anteil  der  beitragsberechtigten  Arbeiten und anderer beitragsberechtigter Elemente vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  d)   Sie nimmt auf Verlangen des Amts für Sport Stellung zu Projekten von  Sportbauten, die nicht schulischen Zwecken dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Verfahren für die Schulbaute  n und die Beitragsgewährung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vorgängige Befragung
                            Die  Bauherrschaft,  die  ei  n  Schulgebäude  bauen,  umbauen  oder  abreissen  will, muss, bevor sie ein Bauprogramm ausarbeitet, das Baugelände wählt  oder eine andere Massnahme trifft, das Amt zu Rate ziehen; dieses gibt ihr  die nötigen Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Stellungnahme zum Bauprogramm und zur Wahl des
                            Baugeländes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bauherrschaft muss der Kommission das Bauprogramm und die Wahl  des Baugeländes zur Prüfung und Stellungnahme vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein  Übersichtsplan,  ein  Lageplan  und  weitere  Unterlagen,  welche  die  Wahl des Baugeländes rechtfertigen,  sind dem Bauprogramm beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Bauprogramm
                            1  Das Bauprogramm, dessen Notwendigke  it bewiesen ist, wird anhand der  Daten  und  Prognosen  der  von  der  Di  rektion  erstellten  Schülerstatistik  erarbeitet;   dabei   sind   pädagogische  ,   funktionelle   und   wirtschaftliche  Kriterien zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Programm  muss  eine  maximale  Nutzungsziffer  der  Räume  und  Anlagen     enthalten,     die     insbesondere     mit     der     Schaffung     von  Mehrzweckflächen  und  mit  einer  sinnvollen  Lektionenplanung  erreicht  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Wahl des Baugeländes
                            1  Bei der Wahl des Baugeländes sind insbesondere zu beachten:  a)   die Bau- und Raumplanungsvorschriften;  b)   die   Gemeindereglemente;  c)   allfällige   Schulzusammenlegungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  d)   die  Lage,  die  Umgebung,  die  Ausr  ichtung  und  die  Konfiguration  der  Örtlichkeiten;  e)   eine allfällige Erweiterung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  der  Wahl  des  Baugeländes  sind  im  Weiteren  die  Schulwege,  die  Sicherheit    der    Schüler    und    die    öffentlichen    Verkehrsmittel    zu  berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Wahl der Architekten
                            1  öffentliche Beschaffungswesen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Wettbewerbsreglement  ist  der  Ko  mmission  zur  Stellungnahme,  der  Jurybericht zur Inform  ation einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ausschreibung und Vergebung
                            Die  Bauherrschaft  muss  sich    an  die  Vorschriften  über  Ausschreibung  und  Vergebung      gemäss      der      Gesetzgebung      über      das      öffentliche  Beschaffungswesen halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Genehmigung
                            Das  definitive  Projekt  wird  von  der  Direktion  nach  Stellungnahme  der  Kommission   genehmigt.   Diese   Genehmigung   wird   an   die   Behörden  weitergeleitet, die über die Baubewilligung zu entscheiden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Zuständige Behörde für Entscheide zur Bewilligung von Bau,
                            Erwerb, Miete oder Umbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Kindergärten und die Primarsc  hulen wird der En  tscheid über den  Bau,   den   Erwerb,   die   Miete   oder   den   Umbau   von   den   zuständigen  Gemeinden oder vom zuständigen Gemeindeverband getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Handelt  es  sich  um  Gebäude  der  Orientierungsschule,  so  wird  der  Entscheid  über  den  Bau,  den  Erwerb  ,  die  Miete  oder  den  Umbau  vom  Staatsrat   nach   Stellungnahme   der   zuständigen   Gemeinden   oder   des  zuständigen Gemeindeverbands so  wie der Kommission getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Konformität der Arbeiten
                            1  Das   Amt   wacht   darüber,   dass   die   Arbeiten   den   gestützt   auf   die  Gesetzgebung    über    die    Schulbauten    festgesetzten    Anforderungen  entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede  Verzögerung  und  jede  grössere    Schwierigkeit  bei  der  Ausführung  eines Baus oder Umbaus muss dem Amt gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Baukommission
                            1  Die  Bauherrschaft  setzt  für  jeden  grösseren  Bau  oder  Umbau  eine  Baukommission  ein,  in  der  soweit  möglich  die  verschiedenen  betroffenen  Behörden vertreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt kann in den Kommissionen vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Schlussabrechnung
                            Für  die  Arbeiten,  an  die  Beiträge  gele  istet  werden,  legt  die  Bauherrschaft  eine  Schlussabrechnung  vor,  der  ein  Stockwerkplan  und  Schnittpläne  gemäss   Ausführung   beizulegen   sind.   Für   Arbeiten,   an   die   nicht   auf  pauschaler  Basis  Beiträge  geleistet  we  rden,  muss  die  Bauherrschaft  eine  Kopie der bezahlten Rechnungen und eine Zusammenstellung vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Anspruch auf Kantonsbeiträge
                            a) Allgemeiner Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gemeinden  haben  vor  Baubeginn  Anspruch  auf  Kantonsbeiträge  an  die  Bauten  und  Umbauten,  die  gemäss    diesem  Reglement  bewilligt  und  ausgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn  besondere  Umstände  dies  rech  tfertigen,  können  Beiträge  an  den  Kauf  und  an  die  Miete  von  Räumen,  die  Schulzwecken  dienen,  geleistet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 b) Sporthallen für Kindergärten und Primarschulen
                            1  Für  den  Bau  einer  Sporthalle  haben  die  Gemeinden  Anspruch  auf  einen  Beitrag,   wenn   die   Hall   einschliess  lich   Kindergarten   mindestens   acht  Klassen zur Verfügung gestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim  Bau  von  Sporthallen  auf  inte  rkommunaler  Ebene  arbeiten  die  Gemeinden zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Je nach dem Hallentypus, der der Anza  hl Einwohner entspricht, haben sie  wie folgt Anspruch auf Beiträge:  a)   eine  Gemeinde  oder  mehrere  Gemeinden  zusammen  mit  weniger  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            900 Einwohnern: 12 x 24 x 6 oder 7 m;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  b)   eine  Gemeinde  oder  mehrere  Gemeinden  zusammen  mit  900–1200  Einwohnern: 15 x 26 x 6 oder 7 m;  c)   eine  Gemeinde  oder  mehrere  Gemeinden  zusammen  mit  1200–1700  Einwohnern: 16 x 28 x 7 m;  d)   eine  Gemeinde  oder  mehrere  Gemeinden  zusammen  mit  1700  oder  mehr Einwohnern: 27 x 30 x 7 m od  er 22 x 44 x 7–9 m oder 27 x 45 x
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7–9 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Baut  eine  Gemeinde  eine  Sporthalle,  die  einer  höheren  Einwohnerzahl  entspricht,   so   hat   sie   nur   Anspru  ch   auf   den   Beitrag,   der   für   den  Hallentypus  ihrer  Kategorie  vorgesehen  ist.  Im  umgekehrten  Fall  hat  sie  Anspruch  auf  den  Beitrag,  der  für  de  n  gebauten  Hallentypus  vorgesehen  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staatsrat legt von Fall zu Fall de  n Anspruch auf einen Beitrag an den  Bau  von  zusätzlichen  Sporthallen  fest  ,  den  eine  Gemeinde  oder  mehrere  Gemeinden gemeinsam planen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 c) Sporthallen der Orientierungsschule
                            Der  Hallentypus,  der  Anspruch  auf  einen  Beitrag  gibt,  wird  von  Fall  zu  Fall   unter   Berücksichtigung   der   Anzahl   Klassen   der   betreffenden  Orientierungsschule festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Beitragssätze
                            Die  Beitragssätze  werden  in  den  ei  nschlägigen  Gesetzen  und  Dekreten  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Anrechenbare Arbeiten und Elemente
                            Der Kanton leistet Beiträge an:  a)   Neubauten auf der  Basis der Pauschale;  b)   Erweiterungen   der   Nutzungsfläche   oder   grössere   Umbauten,   die  aufgrund  des  Raumprogramms  an  einem  Schulhau  s  vorgenommen  werden: bis zum Höchstbetrag der Pauschale;  c)   die   Aufhebung   architektonisch  er Hindernisse in Altbauten;  d)   bei  den  Orientierungsschulen  zusätzlich  zu  den  Arbeiten  nach  den  Buchstaben   a   und   b:   an   die   Aussenanlagen,   den   Ersterwerb   des  Mobiliars und des didaktischen Basismaterials;  e)      den      Kauf      von      provisorischen      Pavillons      oder      weiteren  Schulräumlichkeiten    oder    deren    Jahresmiete,    wenn    besondere  Umstände dies rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Nicht anrechenbare Arbeiten und Elemente
                            Keine Beiträge leistet der Kanton:  a)   bei den Kindergärten und Primarschulen:  –     an    den    Erwerb    des    Baugeländes,    des    Mobiliars    und    des  didaktischen Materials;  –    an die Aussenanlagen;  –    an den Bau von Räumlichkeiten, die nicht Schulzwecken dienen;  –    an  die  Ausgaben  für  den  Unterhalt  des  Gebäudes,  des  Mobiliars  und des didaktischen Materials;  –    an die Abgaben, Gebühren und Bauzinsen;  b)   bei den Orientierungsschulen;  –    an den Erwerb des Baugeländes;  –    an den Bau von Räumlichkeiten, die nicht Schulzwecken dienen;  –    an  die  Ausgaben  für  den  Unterhalt  des  Gebäudes,  des  Mobiliars  und des didaktischen Materials;  –    an die Abgaben, Gebühren und Bauzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Berechnung des anrechenbaren Betrags
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der anrechenbare Betrag  wird definitiv festgelegt, wenn die Arbeiten von  der Direktion anerkannt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein  provisorischer  Beitrag  kann  von  der  Direktion  auf  der  Basis  eines  detaillierten  Voranschlags,  dem  ein  Beschrieb  der  Wohnflächen  beigefügt  ist,   unter   dem   Vorbehalt   des   absc  hliessenden   Entscheids,   berechnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 b) Berechnungsmodus für die definitiven Schulneubauten
                            Die  Wohnfläche  entspricht  der  Netto-Innenfläche  jedes  Raums,  der  von  der    Bedarfsklausel    anerkannt    wu  rde    und    dessen    Ausmasse    den  reglementarischen  Vorschriften  entspr  echen;  ihr  wird  ein  Drittel  für  die  sanitären   Anlagen,   Korridore   und   Treppenhäuser,   Garderoben   und  technischen Räume hinzugefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 c) Pauschale für die definitiven Schulneubauten
                            1  Die  für  die  Schulzimmer  anwendbare  Pa  uschale  beträgt  für  alle  Stufen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2500 Franken pro m  2   (Zürcher Baukostenindex, April 1997).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die anwendbare Pauschale fü  r die Spezialräume beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  –     Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik)    3500.–  –     Hauswirtschaft  3000.–  –     Freihandzeichnen und Technisches Zeichnen  2500.–  –     Nichttextiles     Handarbeiten/Werken  und Textiles Handarbeiten/Werken  2500.–  –     Musik- und Gesangsunterricht  3000.–  –     Informatik- und Schreibmaschinenraum  2500.–  –     Aula  4000.–  –     Bibliothek  2500.–  –     Betriebsräume  2500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 d) Festlegung der Pauschale für einen definitiv oder
                            längerfristig verwendeten Pavillon  Definitive  und  längerfristig  verwendete    Pavillons  müssen  den  folgenden  Bedingungen entsprechen:  a)   Die  verwendeten  Baumaterialien  müssen  sich  bewährt  haben  und  für  eine Lebensdauer von mindestens zehn Jahren beschaffen sein.  b)   Die  Wärmeisolation,  die  Akustikanlagen  und  die  Schalldämpfanlagen  müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.  c)   Die gewählte technische Ausrüstung   (Heizung, sanitäre und elektrische  Anlagen) muss den einschlägigen Vorschriften entsprechen.  d)   Die  Art  der  Befestigung  der  unte  rrichtsspezifischen  Elemente  wie  Wandtafel,  Kartenträger,  Leinwand,  Anschlagbrett,  muss  vollständig  zufriedenstellend gelöst werden.  e)    Die    Raumflächen    müssen    den    reglementarischen    Vorschriften  entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 e) Pauschale
                            Die für einen definitiv oder längerfri  stig verwendeten Pavillon anwendbare  Pauschale beträgt 1800 Franken pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nettofläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 f) Weiterverkauf der Pavillons
                            Werden   die   Pavillons   weiterverkauft     oder   nicht   mehr   für   schulische  Zwecke   verwendet,   so   muss   der   Be  itrag   zurückerstattet   werden.   Pro  Nutzungsjahr  reduziert  sich  jedoch  der  geschuldete  Betrag  um  einen  Zehntel des Kantonsbeitrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 g) Pauschale für die Sporthallen
                            Für  die  Sporthallen  wird  der  Beitrag  auf  den  folgenden  Pauschalbeträgen  berechnet:  Fr.  Für eine Halle von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  1 340 000  12 x 24 x 6 oder 7 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  1 455 000  15 x 26 x 6 oder 7 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  1 790 000  16 x 28 x 7 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  2 000 000  27 x 30 x 7 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  2 350 000  22 x 44 x 7 – 9 m  oder 27 x 45 x 7 – 9 m
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 h) Beiträge an die Miete von Räumen oder einer Sporthalle für
                            schulische Zwecke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An die Miete von Räumen oder einer Sporthalle zu schulischen Zwecken  kann ein Beitrag geleistet werden, wenn:  a)    ein  Bau  geplant  ist  und  eine  plöt  zliche  Erhöhung  der  Schülerbestände  zu bewältigen ist;  b)   eine vorübergehende Erhöhung der Schülerbestände zu bewältigen ist;  c)   eine   Sporthalle,   die   in   der   kantonalen   Planung   der   Sporthallen  vorgesehen ist, noch nicht gebaut wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   gemieteten   Räume   oder   die   gemietete   Sporthalle   müssen   den  Vorschriften dieses Reglements entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 i) Berechnung des Beitrags an die Raum- oder Hallenmiete
                            Die Höhe des Beitrags an die Miete vo  n Räumen oder einer Sporthalle für  schulische   Zwecke   wird   auf   der   Grundlage   des   Mietpreises,   ohne  Nebenkosten,   bis   zum   maximalen  Betrag   von   12   000   Franken   pro  Schulzimmer  und  Jahr  und  unter  Berü  cksichtigung  der  Klassifikation  und  der Bevölkerung der gesuchstellenden Gemeinde berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 j) Abzug für die Kosten des laufenden Unterhalts
                            Für  die  Kosten  des  laufenden  Unterh  alts  werden  10  000  Franken  pro  reguläres  Schulzimmer  des  umzubaue  nden  Gebäudes,  höchstens  jedoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 000 Franken von der Be  itragssumme abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Schlussabrechnung
                            Die definitive Bauabrechnung wird
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Anpassung der Pauschalen
                            Die  auf  der  Basis  des  Zü  rcher  Baukostenindexes  von  April  1997  (164,5  Punkte)  berechneten  Pauschalen  werden  periodisch  an  die  Veränderungen  dieses Indexes angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Gewährung des Beitrags
                            Der Staatsrat gewährt den Beitrag auf Antrag der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Auszahlung der Beiträge
                            Die   Beiträge   werden   der   Bauherrs  chaft   unter   Berücksichtigung   der  budgetären Möglichkeiten des Staates ausgezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Rückzahlung des Beitrags
                            Sind die Bedingungen für die Erlangun  g eines Beitrags nicht mehr erfüllt,  so   kann   der   Staat   die   vollständige   oder   teilweise   Rückzahlung   des  gewährten Beitrags fordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPITEL  Unterstütztes  Raumprogramm
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Allgemeines
                            1  Die   Bauherrschaft   muss   die   Schu  lräume   mit   Rücksicht   auf   die  Entwicklung    der    Schülerbestände,    die    Unterrichtsorganisation,    die  geographische  Lage  und  eine  sinnvolle    Raumaufteilung  in  den  Gebäuden  planen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Schulzimmer   müssen   insbesondere   in   den   Kindergärten   und  Primarschulen  so  geplant  werden,  dass  sie  sich  für  einen  variierenden  Unterricht und verschiedene individu  elle und Gruppentätigkeiten eignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Programm und Fläche der unterstützten Unterrichtsräume
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Unterstütztes Raumprogramm
                            a) Grundsatz  Bei einem Neubau muss die Bauherrs  chaft das Raumprogramm mit den in  diesem      Reglement      vorgesehenen      Mindestvorschriften      beachten.  Abweichungen können bei Umbauten akzeptiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 b) Beschreibung
                            1  Bei Kindergärten werden für Klasse  nzimmer mit einer Fläche von 96 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Primarschulen  werden  für  Zimme  r  mit  folgender  Fläche  Beiträge  gewährt:  a)   Klassenzimmer  Fläche: 81 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  einem  Schulhaus  mit  mehr  als  6  Schulzimmern  kann  von  dieser  Schulzimmerfläche  abgewichen  werden;  im  Durchschnitt  muss  sie  jedoch mindestens der obenge  nannten Norm entsprechen.  b)   Handarbeiten/Werken  Zimmer  für  Textiles  und  Nichttextil  es  Handarbeiten/Werken  für  je  6  Klassen in einem Schulhaus oder für je 3 Klassen in einem Schulkreis:  –    1 Zimmer für Nichttextiles Handarbeiten/Werken von 60 m  ;  –    1 Zimmer für Textiles Handarbeiten/Werken von 60 m  2  ;  –    l Materialraum pro Klasse von 21 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  c)   Stützunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zimmer  für  den  pädagogischen  Stützunterricht  und  die  Schuldienste  von  21  m  2    für  je  6  Klassen  in  eine  m  Schulhaus  und  mindestens  1  Zimmer pro Schulhaus.  d)   Lehrerzimmer  In einem Schulhaus mit 6 Primarklassen: 1 Lehrerzimmer von 30 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  e)   Economat   (Schulmaterial)  Pro Schulhaus 12 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   für 2 Klassen und 3 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   zusätzlich für jede weitere  Klasse.  f)   Aula         Für   Primarschulanlagen   mit   mehr   als   10   Klassen   kann   ein   Saal  vorgesehen  werden,  der  die  Hälfte    des  Schülerbestandes  aufnehmen  kann: 1,2 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  g)   Bibliothek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    für  den  schulischen  Gebrauch  vorgesehen  werden.  Die  Fläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nicht mehr als 90 m  2   betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  den  Orientierungssch  ulen  werden  an  folg  ende  Flächen  Beiträge  ausgerichtet:  a)   Klassenzimmer  Bei  den  Orientierungsschulen  muss  die  Fläche  eines  Klassenzimmers  durchschnittlich 72 m   betragen.  b)   Spezialzimmer     Chemie   und   Physik)   für   eine  Gruppe von bis zu 13 Klassen:  –    1 Zimmer mit Laboreinrichtung von 90 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  –    Der   Material-   und   Vorbereitungsraum   von   36   m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  kann   2  Spezialzimmern dienen. Für weit  ere Spezialzimmer genügt eine  zusätzliche Fläche von 18 m  2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Freihandzeichnen   und   Technische  s Zeichnen für je   20 Klassen:  –    1 Zimmer von 90 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   und 1 Materialraum von 36 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Hauswirtschaft: 150 m  2   für je 13 Klassen:  –    1    Küche;  –    1    Kursraum;  –    1    Economat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Musik- und Gesangsunterricht für je 30 Klassen:  –    1 Raum von 90 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.      Informatik-      und      Schreibmas  chinenunterricht      für      je      30  Unterrichtseinheiten:  –    2 Zimmer von je 90 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  –    1 Zimmer von 60 m  2   + 1 Materialraum von 21 m  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Nichttextiles Handarbeiten/Werken: 150 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   für je 13 Klassen:  –    1    Zimmer;  –    1    Materialraum.  c)   Aula  Für die Schulhäuser kann eine Aula vorgesehen werden, die die Hälfte  des gesamten Schülerbestandes aufnehmen kann: 1,2 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   pro Schüler.  d)   Bibliothek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei  den  Gebäuden  der  Orientierung  sschule  kann  eine  Bibliothek  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    für  bis  zu  500  Schüler  vorgeseh  en  werden.  Diese  Fläche  kann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   vergrössert werden.  e)   Räume für die Schul  - und Berufsberatung  In  den  Gebäuden  der  Orientierung  sschule  wird  ein    Büro  von  20  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  vorgesehen.  f)   Berufsinformationszentrum        Das  Berufsinformationszentrum  mu  ss  über  eine  Fläche  von  60  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  verfügen können.  g)   Betriebsräume  Die  Schulhäuser  können  je  nach  Bedarf  und  unter  Berücksichtigung  der   Bestände   und   der   regionalen   Umstände   mit   den   folgenden  Betriebsräumen ausgestattet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Verwaltungs-,   Direktions-,  Sekretariats- und Sprechzimmer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Essraum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Empfang und Werkstatt für den Hauswart;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Putzräume;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Krankenzimmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Räume für den Sportunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Anwendbare Normen
                            1  Die von der Eidgenössischen Sportschule Magglingen erlassenen Normen  für  die  Bemessung  und  die  Einricht  ung  von  Sporthallen  und  anderen  Sportanlagen sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden durch die kantonalen Richtlinien ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfordert  die  Grösse  der  Schulanlage  oder  einer  Mittelschule  zwei  oder  mehrere   Sporthallen,   so   empfiehlt   sich   eine   teilbare   Doppel-   oder  Dreifachhalle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Aussenanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Zonen
                            1  Bei  der  Orientierungsschule  werden  die  Aussenanlagen  je  nach  Nutzung  in verschiedene Zonen aufgeteilt:  a)   Erholungszone mit gedecktem Pausenplatz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   Zugangszone für Fussgänger;  c)   Verkehrszone mit PW-Parkplätzen;  d)   Gelände- und Anlagenzone für den Sport im Freien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Primarschulen werden di
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Aussensportanlagen
                            Bei   der   Orientierungsschule   umfass  en   die   Aussensportanlagen   wenn  möglich:  a)   ein Rasenspielfeld, auf dem auch Leichtathletik betrieben werden kann;  b)   einen   Trockenplatz;  c)   eine Laufbahn mit mindestens zwei Bahnen;  d)   eine   Weitsprunganlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPITEL  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Übergangsrecht
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 26. Dezember 1973  betreffend die Sc  hulbauten (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.11) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Änderung bisherigen Rechts
                            Das      Ausführungsreglement  vom      10.      September      1974      zur  Bundesgesetzgebung  über  die  Förderung  Schulen (SGF 461.11) wi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Inkrafttreten und Veröffentlichung
                            1  Dieses  Reglement  wird  rückwirkend  auf  den  1.  Januar    1997  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht,  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.