Reglement über die Primar- und Sekundarschulbauten (414.11)
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Reglement über die Primar- und Sekundarschulbauten

1 Reglement vom 10. November 1997 über die Primar- und Sekundarschulbauten Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 23. Mai 1985 über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule (Schulgesetz); gestützt auf das Gesetz vom 11. Apr il 1991 über den Mittelschulunterricht (MSG); gestützt auf das Gesetz vom 14. Febr uar 1951 über den Mittelschul- und Sekundarunterricht [Schulbauten und freie öffentliche Schulen]; gestützt auf das Dekret vom 10. Februar 1976 über Beiträge an den Bau von Primarschulen und Kindergärten; gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. März 1972 und die Verordnung des Bundesrates vom 21. Oktober 1987 üb er die Förderung von Turnen und Sport; gestützt auf das Gesetz vom 25. Se ptember 1980 über die Gemeinden; auf Antrag der Direktion für Erzieh ung und kulturelle Angelegenheiten, beschliesst:
1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen und Organisation

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Bauten der Kindergärten, Primarschulen und Orientierungsschulen.

Art. 2 Vorschriften

Die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (die Direktion) erlässt die mit der Ausführung dieses Reglem ents verbundenen technischen Vorschriften.
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1. Amt für Ressourcen

Art. 3 Grundsatz

Die Direktion übt ihre Befugnisse übe r das Amt für Ressourcen (das Amt) aus; dieses ist ihr unterstellt.

Art. 4 Befugnisse

1 Das Amt hat die folgenden Befugnisse: a) Es koordiniert und plant sämtliche Bauten für die Kindergärten, die Primarschulen und die Orientierungsschulen. b) Es prüft die Projekte im Hinblick auf ihre Notwendigkeit und ihre Übereinstimmung mit den pädagogischen Anforderungen. c) Es berät die Beauftragten der Geme inden und der Bezirke in Fragen im Zusammenhang mit Schulbauten. d) Es kann an den Baukommissionen für Schulbauten teilnehmen. e) Es prüft die Baudossiers und bereitet sie zuhanden der Kommission für Schulbauten vor. f) Es behandelt die Beitragsdossiers in Verbindung mit der Direktion und den Gemeinden oder Gemeindeverbänden. g) Es nimmt zuhanden des Bau- und Raumplanungsamtes (BRPA) Stellung zu allen Baubewilligun gsgesuchen für Schulbauten. h) Es führt weitere Aufgaben aus, die ihm von der Direktion zugewiesen werden. i) Es übt die weiteren Befugnisse au s, die ihm durch dieses Reglement übertragen werden.
2 Das Amt übt seine Befugnisse in technischen Belangen in Zusammenarbeit mit dem Hochbauamt und in pädagogischen Belangen in Zusammenarbeit mit den Schulbehörden, den Schuldirektionen und den Ämtern für Unterricht aus.
2. Kommission für Schulbauten

Art. 5 Einsetzung

1 Es wird eine Kommission für Schulbau ten (die Kommission) eingesetzt.
2 Die Kommission ist ein beratendes Organ, das der Direktion administrativ zugewiesen ist.
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Art. 6 Zusammensetzung

1 Die Kommission setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat ernannt werden.
2 Ihr gehören an: a) ein Vertreter des Amts für Re ssourcen, der den Vorsitz führt; b) ein Vertreter des Amts für Sport; c) ein Vertreter des Hochbauamts; d) ein Vertreter des Amts für Gemeinden; e) ein Vertreter des BRPA; f) zwei Vertreter der Städ teplaner und Architekten; g) zwei weitere Mitglieder als Vertreter für den Sport und die Gemeinden.
3 Die Schul- und Sportinspektoren und die Schuldirektoren nehmen an den Sitzungen über Projekte, die ihren Kreis oder ihren Sektor betreffen, mit beratender Stimme teil.

Art. 7 Organisation

1 smal pro Jahr zusammen und so oft der Präsident es als nötig erachtet . Sie wird auch auf Verlangen der Direktion oder dreier Mitglieder einberufen.
2 wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
3 Sie trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
4 Die Verhandlungen der Kommission werden in einem Protokoll festgehalten.
5 Das Sekretariat wird von der Direktion besorgt.

Art. 8 Befugnisse

Die Kommission hat die folgenden Befugnisse: a) Sie prüft im Verfahren der vorgängigen Befragung das Bauprogramm und die Wahl des Baugeländes. b) Sie prüft das Vorprojekt und de n provisorischen Voranschlag und nimmt dazu Stellung. c) Sie nimmt zuhanden der Direktion Stellung zum definitiven Projekt und zum Voranschlag; sie schlägt den Anteil der beitragsberechtigten Arbeiten und anderer beitragsberechtigter Elemente vor.
4 d) Sie nimmt auf Verlangen des Amts für Sport Stellung zu Projekten von Sportbauten, die nicht schulischen Zwecken dienen.
2. KAPITEL Verfahren für die Schulbaute n und die Beitragsgewährung
1. Verfahren

Art. 9 Vorgängige Befragung

Die Bauherrschaft, die ei n Schulgebäude bauen, umbauen oder abreissen will, muss, bevor sie ein Bauprogramm ausarbeitet, das Baugelände wählt oder eine andere Massnahme trifft, das Amt zu Rate ziehen; dieses gibt ihr die nötigen Informationen.

Art. 10 Stellungnahme zum Bauprogramm und zur Wahl des

Baugeländes
1 Die Bauherrschaft muss der Kommission das Bauprogramm und die Wahl des Baugeländes zur Prüfung und Stellungnahme vorlegen.
2 Ein Übersichtsplan, ein Lageplan und weitere Unterlagen, welche die Wahl des Baugeländes rechtfertigen, sind dem Bauprogramm beizufügen.

Art. 11 Bauprogramm

1 Das Bauprogramm, dessen Notwendigke it bewiesen ist, wird anhand der Daten und Prognosen der von der Di rektion erstellten Schülerstatistik erarbeitet; dabei sind pädagogische , funktionelle und wirtschaftliche Kriterien zu berücksichtigen.
2 Das Programm muss eine maximale Nutzungsziffer der Räume und Anlagen enthalten, die insbesondere mit der Schaffung von Mehrzweckflächen und mit einer sinnvollen Lektionenplanung erreicht wird.

Art. 12 Wahl des Baugeländes

1 Bei der Wahl des Baugeländes sind insbesondere zu beachten: a) die Bau- und Raumplanungsvorschriften; b) die Gemeindereglemente; c) allfällige Schulzusammenlegungen;
5 d) die Lage, die Umgebung, die Ausr ichtung und die Konfiguration der Örtlichkeiten; e) eine allfällige Erweiterung.
2 Bei der Wahl des Baugeländes sind im Weiteren die Schulwege, die Sicherheit der Schüler und die öffentlichen Verkehrsmittel zu berücksichtigen.

Art. 13 Wahl der Architekten

1 öffentliche Beschaffungswesen erfolgen.
2 Das Wettbewerbsreglement ist der Ko mmission zur Stellungnahme, der Jurybericht zur Inform ation einzureichen.

Art. 14 Ausschreibung und Vergebung

Die Bauherrschaft muss sich an die Vorschriften über Ausschreibung und Vergebung gemäss der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen halten.

Art. 15 Genehmigung

Das definitive Projekt wird von der Direktion nach Stellungnahme der Kommission genehmigt. Diese Genehmigung wird an die Behörden weitergeleitet, die über die Baubewilligung zu entscheiden haben.

Art. 16 Zuständige Behörde für Entscheide zur Bewilligung von Bau,

Erwerb, Miete oder Umbau
1 Für die Kindergärten und die Primarsc hulen wird der En tscheid über den Bau, den Erwerb, die Miete oder den Umbau von den zuständigen Gemeinden oder vom zuständigen Gemeindeverband getroffen.
2 Handelt es sich um Gebäude der Orientierungsschule, so wird der Entscheid über den Bau, den Erwerb , die Miete oder den Umbau vom Staatsrat nach Stellungnahme der zuständigen Gemeinden oder des zuständigen Gemeindeverbands so wie der Kommission getroffen.

Art. 17 Konformität der Arbeiten

1 Das Amt wacht darüber, dass die Arbeiten den gestützt auf die Gesetzgebung über die Schulbauten festgesetzten Anforderungen entsprechen.
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2 Jede Verzögerung und jede grössere Schwierigkeit bei der Ausführung eines Baus oder Umbaus muss dem Amt gemeldet werden.

Art. 18 Baukommission

1 Die Bauherrschaft setzt für jeden grösseren Bau oder Umbau eine Baukommission ein, in der soweit möglich die verschiedenen betroffenen Behörden vertreten sind.
2 Das Amt kann in den Kommissionen vertreten sein.

Art. 19 Schlussabrechnung

Für die Arbeiten, an die Beiträge gele istet werden, legt die Bauherrschaft eine Schlussabrechnung vor, der ein Stockwerkplan und Schnittpläne gemäss Ausführung beizulegen sind. Für Arbeiten, an die nicht auf pauschaler Basis Beiträge geleistet we rden, muss die Bauherrschaft eine Kopie der bezahlten Rechnungen und eine Zusammenstellung vorlegen.
2. Beiträge

Art. 20 Anspruch auf Kantonsbeiträge

a) Allgemeiner Grundsatz
1 Die Gemeinden haben vor Baubeginn Anspruch auf Kantonsbeiträge an die Bauten und Umbauten, die gemäss diesem Reglement bewilligt und ausgeführt werden.
2 Wenn besondere Umstände dies rech tfertigen, können Beiträge an den Kauf und an die Miete von Räumen, die Schulzwecken dienen, geleistet werden.

Art. 21 b) Sporthallen für Kindergärten und Primarschulen

1 Für den Bau einer Sporthalle haben die Gemeinden Anspruch auf einen Beitrag, wenn die Hall einschliess lich Kindergarten mindestens acht Klassen zur Verfügung gestellt wird.
2 Beim Bau von Sporthallen auf inte rkommunaler Ebene arbeiten die Gemeinden zusammen.
3 Je nach dem Hallentypus, der der Anza hl Einwohner entspricht, haben sie wie folgt Anspruch auf Beiträge: a) eine Gemeinde oder mehrere Gemeinden zusammen mit weniger als
900 Einwohnern: 12 x 24 x 6 oder 7 m;
7 b) eine Gemeinde oder mehrere Gemeinden zusammen mit 900–1200 Einwohnern: 15 x 26 x 6 oder 7 m; c) eine Gemeinde oder mehrere Gemeinden zusammen mit 1200–1700 Einwohnern: 16 x 28 x 7 m; d) eine Gemeinde oder mehrere Gemeinden zusammen mit 1700 oder mehr Einwohnern: 27 x 30 x 7 m od er 22 x 44 x 7–9 m oder 27 x 45 x
7–9 m.
4 Baut eine Gemeinde eine Sporthalle, die einer höheren Einwohnerzahl entspricht, so hat sie nur Anspru ch auf den Beitrag, der für den Hallentypus ihrer Kategorie vorgesehen ist. Im umgekehrten Fall hat sie Anspruch auf den Beitrag, der für de n gebauten Hallentypus vorgesehen ist.
5 Der Staatsrat legt von Fall zu Fall de n Anspruch auf einen Beitrag an den Bau von zusätzlichen Sporthallen fest , den eine Gemeinde oder mehrere Gemeinden gemeinsam planen.

Art. 22 c) Sporthallen der Orientierungsschule

Der Hallentypus, der Anspruch auf einen Beitrag gibt, wird von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Anzahl Klassen der betreffenden Orientierungsschule festgelegt.

Art. 23 Beitragssätze

Die Beitragssätze werden in den ei nschlägigen Gesetzen und Dekreten festgelegt.

Art. 24 Anrechenbare Arbeiten und Elemente

Der Kanton leistet Beiträge an: a) Neubauten auf der Basis der Pauschale; b) Erweiterungen der Nutzungsfläche oder grössere Umbauten, die aufgrund des Raumprogramms an einem Schulhau s vorgenommen werden: bis zum Höchstbetrag der Pauschale; c) die Aufhebung architektonisch er Hindernisse in Altbauten; d) bei den Orientierungsschulen zusätzlich zu den Arbeiten nach den Buchstaben a und b: an die Aussenanlagen, den Ersterwerb des Mobiliars und des didaktischen Basismaterials; e) den Kauf von provisorischen Pavillons oder weiteren Schulräumlichkeiten oder deren Jahresmiete, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
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Art. 25 Nicht anrechenbare Arbeiten und Elemente

Keine Beiträge leistet der Kanton: a) bei den Kindergärten und Primarschulen: – an den Erwerb des Baugeländes, des Mobiliars und des didaktischen Materials; – an die Aussenanlagen; – an den Bau von Räumlichkeiten, die nicht Schulzwecken dienen; – an die Ausgaben für den Unterhalt des Gebäudes, des Mobiliars und des didaktischen Materials; – an die Abgaben, Gebühren und Bauzinsen; b) bei den Orientierungsschulen; – an den Erwerb des Baugeländes; – an den Bau von Räumlichkeiten, die nicht Schulzwecken dienen; – an die Ausgaben für den Unterhalt des Gebäudes, des Mobiliars und des didaktischen Materials; – an die Abgaben, Gebühren und Bauzinsen.

Art. 26 Berechnung des anrechenbaren Betrags

a) Grundsatz
1 Der anrechenbare Betrag wird definitiv festgelegt, wenn die Arbeiten von der Direktion anerkannt wurden.
2 Ein provisorischer Beitrag kann von der Direktion auf der Basis eines detaillierten Voranschlags, dem ein Beschrieb der Wohnflächen beigefügt ist, unter dem Vorbehalt des absc hliessenden Entscheids, berechnet werden.

Art. 27 b) Berechnungsmodus für die definitiven Schulneubauten

Die Wohnfläche entspricht der Netto-Innenfläche jedes Raums, der von der Bedarfsklausel anerkannt wu rde und dessen Ausmasse den reglementarischen Vorschriften entspr echen; ihr wird ein Drittel für die sanitären Anlagen, Korridore und Treppenhäuser, Garderoben und technischen Räume hinzugefügt.

Art. 28 c) Pauschale für die definitiven Schulneubauten

1 Die für die Schulzimmer anwendbare Pa uschale beträgt für alle Stufen
2500 Franken pro m 2 (Zürcher Baukostenindex, April 1997).
2 Die anwendbare Pauschale fü r die Spezialräume beträgt:
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2 – Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik) 3500.– – Hauswirtschaft 3000.– – Freihandzeichnen und Technisches Zeichnen 2500.– – Nichttextiles Handarbeiten/Werken und Textiles Handarbeiten/Werken 2500.– – Musik- und Gesangsunterricht 3000.– – Informatik- und Schreibmaschinenraum 2500.– – Aula 4000.– – Bibliothek 2500.– – Betriebsräume 2500.–

Art. 29 d) Festlegung der Pauschale für einen definitiv oder

längerfristig verwendeten Pavillon Definitive und längerfristig verwendete Pavillons müssen den folgenden Bedingungen entsprechen: a) Die verwendeten Baumaterialien müssen sich bewährt haben und für eine Lebensdauer von mindestens zehn Jahren beschaffen sein. b) Die Wärmeisolation, die Akustikanlagen und die Schalldämpfanlagen müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. c) Die gewählte technische Ausrüstung (Heizung, sanitäre und elektrische Anlagen) muss den einschlägigen Vorschriften entsprechen. d) Die Art der Befestigung der unte rrichtsspezifischen Elemente wie Wandtafel, Kartenträger, Leinwand, Anschlagbrett, muss vollständig zufriedenstellend gelöst werden. e) Die Raumflächen müssen den reglementarischen Vorschriften entsprechen.

Art. 30 e) Pauschale

Die für einen definitiv oder längerfri stig verwendeten Pavillon anwendbare Pauschale beträgt 1800 Franken pro m
2 Nettofläche.

Art. 31 f) Weiterverkauf der Pavillons

Werden die Pavillons weiterverkauft oder nicht mehr für schulische Zwecke verwendet, so muss der Be itrag zurückerstattet werden. Pro Nutzungsjahr reduziert sich jedoch der geschuldete Betrag um einen Zehntel des Kantonsbeitrags.

Art. 32 g) Pauschale für die Sporthallen

Für die Sporthallen wird der Beitrag auf den folgenden Pauschalbeträgen berechnet: Fr. Für eine Halle von:
a) 1 340 000 12 x 24 x 6 oder 7 m
b) 1 455 000 15 x 26 x 6 oder 7 m
c) 1 790 000 16 x 28 x 7 m
d) 2 000 000 27 x 30 x 7 m
e) 2 350 000 22 x 44 x 7 – 9 m oder 27 x 45 x 7 – 9 m

Art. 33 h) Beiträge an die Miete von Räumen oder einer Sporthalle für

schulische Zwecke
1 An die Miete von Räumen oder einer Sporthalle zu schulischen Zwecken kann ein Beitrag geleistet werden, wenn: a) ein Bau geplant ist und eine plöt zliche Erhöhung der Schülerbestände zu bewältigen ist; b) eine vorübergehende Erhöhung der Schülerbestände zu bewältigen ist; c) eine Sporthalle, die in der kantonalen Planung der Sporthallen vorgesehen ist, noch nicht gebaut wurde.
2 Die gemieteten Räume oder die gemietete Sporthalle müssen den Vorschriften dieses Reglements entsprechen.

Art. 34 i) Berechnung des Beitrags an die Raum- oder Hallenmiete

Die Höhe des Beitrags an die Miete vo n Räumen oder einer Sporthalle für schulische Zwecke wird auf der Grundlage des Mietpreises, ohne Nebenkosten, bis zum maximalen Betrag von 12 000 Franken pro Schulzimmer und Jahr und unter Berü cksichtigung der Klassifikation und der Bevölkerung der gesuchstellenden Gemeinde berechnet.

Art. 35 j) Abzug für die Kosten des laufenden Unterhalts

Für die Kosten des laufenden Unterh alts werden 10 000 Franken pro reguläres Schulzimmer des umzubaue nden Gebäudes, höchstens jedoch
100 000 Franken von der Be itragssumme abgezogen.

Art. 36 Schlussabrechnung

Die definitive Bauabrechnung wird

Art. 37 Anpassung der Pauschalen

Die auf der Basis des Zü rcher Baukostenindexes von April 1997 (164,5 Punkte) berechneten Pauschalen werden periodisch an die Veränderungen dieses Indexes angepasst.

Art. 38 Gewährung des Beitrags

Der Staatsrat gewährt den Beitrag auf Antrag der Direktion.

Art. 39 Auszahlung der Beiträge

Die Beiträge werden der Bauherrs chaft unter Berücksichtigung der budgetären Möglichkeiten des Staates ausgezahlt.

Art. 40 Rückzahlung des Beitrags

Sind die Bedingungen für die Erlangun g eines Beitrags nicht mehr erfüllt, so kann der Staat die vollständige oder teilweise Rückzahlung des gewährten Beitrags fordern.
3. KAPITEL Unterstütztes Raumprogramm

Art. 41 Allgemeines

1 Die Bauherrschaft muss die Schu lräume mit Rücksicht auf die Entwicklung der Schülerbestände, die Unterrichtsorganisation, die geographische Lage und eine sinnvolle Raumaufteilung in den Gebäuden planen.
2 Die Schulzimmer müssen insbesondere in den Kindergärten und Primarschulen so geplant werden, dass sie sich für einen variierenden Unterricht und verschiedene individu elle und Gruppentätigkeiten eignen.
1. Programm und Fläche der unterstützten Unterrichtsräume

Art. 42 Unterstütztes Raumprogramm

a) Grundsatz Bei einem Neubau muss die Bauherrs chaft das Raumprogramm mit den in diesem Reglement vorgesehenen Mindestvorschriften beachten. Abweichungen können bei Umbauten akzeptiert werden.

Art. 43 b) Beschreibung

1 Bei Kindergärten werden für Klasse nzimmer mit einer Fläche von 96 m
2 Beiträge gewährt.
2 Bei Primarschulen werden für Zimme r mit folgender Fläche Beiträge gewährt: a) Klassenzimmer Fläche: 81 m
2 Bei einem Schulhaus mit mehr als 6 Schulzimmern kann von dieser Schulzimmerfläche abgewichen werden; im Durchschnitt muss sie jedoch mindestens der obenge nannten Norm entsprechen. b) Handarbeiten/Werken Zimmer für Textiles und Nichttextil es Handarbeiten/Werken für je 6 Klassen in einem Schulhaus oder für je 3 Klassen in einem Schulkreis: – 1 Zimmer für Nichttextiles Handarbeiten/Werken von 60 m ; – 1 Zimmer für Textiles Handarbeiten/Werken von 60 m 2 ; – l Materialraum pro Klasse von 21 m
2
. c) Stützunterricht
1 Zimmer für den pädagogischen Stützunterricht und die Schuldienste von 21 m 2 für je 6 Klassen in eine m Schulhaus und mindestens 1 Zimmer pro Schulhaus. d) Lehrerzimmer In einem Schulhaus mit 6 Primarklassen: 1 Lehrerzimmer von 30 m
2
. e) Economat (Schulmaterial) Pro Schulhaus 12 m
2 für 2 Klassen und 3 m
2 zusätzlich für jede weitere Klasse. f) Aula Für Primarschulanlagen mit mehr als 10 Klassen kann ein Saal vorgesehen werden, der die Hälfte des Schülerbestandes aufnehmen kann: 1,2 m
2 g) Bibliothek
2 für den schulischen Gebrauch vorgesehen werden. Die Fläche
2 nicht mehr als 90 m 2 betragen.
3 Bei den Orientierungssch ulen werden an folg ende Flächen Beiträge ausgerichtet: a) Klassenzimmer Bei den Orientierungsschulen muss die Fläche eines Klassenzimmers durchschnittlich 72 m betragen. b) Spezialzimmer Chemie und Physik) für eine Gruppe von bis zu 13 Klassen: – 1 Zimmer mit Laboreinrichtung von 90 m
2
. – Der Material- und Vorbereitungsraum von 36 m
2 kann 2 Spezialzimmern dienen. Für weit ere Spezialzimmer genügt eine zusätzliche Fläche von 18 m 2 .
2. Freihandzeichnen und Technische s Zeichnen für je 20 Klassen: – 1 Zimmer von 90 m
2 und 1 Materialraum von 36 m
2
.
3. Hauswirtschaft: 150 m 2 für je 13 Klassen: – 1 Küche; – 1 Kursraum; – 1 Economat.
4. Musik- und Gesangsunterricht für je 30 Klassen: – 1 Raum von 90 m
2
.
5. Informatik- und Schreibmas chinenunterricht für je 30 Unterrichtseinheiten: – 2 Zimmer von je 90 m
2
. – 1 Zimmer von 60 m 2 + 1 Materialraum von 21 m 2
7. Nichttextiles Handarbeiten/Werken: 150 m
2 für je 13 Klassen: – 1 Zimmer; – 1 Materialraum. c) Aula Für die Schulhäuser kann eine Aula vorgesehen werden, die die Hälfte des gesamten Schülerbestandes aufnehmen kann: 1,2 m
2 pro Schüler. d) Bibliothek
Bei den Gebäuden der Orientierung sschule kann eine Bibliothek von
90 m
2 für bis zu 500 Schüler vorgeseh en werden. Diese Fläche kann
2 vergrössert werden. e) Räume für die Schul - und Berufsberatung In den Gebäuden der Orientierung sschule wird ein Büro von 20 m
2 vorgesehen. f) Berufsinformationszentrum Das Berufsinformationszentrum mu ss über eine Fläche von 60 m
2 verfügen können. g) Betriebsräume Die Schulhäuser können je nach Bedarf und unter Berücksichtigung der Bestände und der regionalen Umstände mit den folgenden Betriebsräumen ausgestattet werden:
1. Verwaltungs-, Direktions-, Sekretariats- und Sprechzimmer;
2. Essraum;
3. Empfang und Werkstatt für den Hauswart;
4. Putzräume;
5. Krankenzimmer.
2. Räume für den Sportunterricht

Art. 44 Anwendbare Normen

1 Die von der Eidgenössischen Sportschule Magglingen erlassenen Normen für die Bemessung und die Einricht ung von Sporthallen und anderen Sportanlagen sind anwendbar.
2 Sie werden durch die kantonalen Richtlinien ergänzt.
3 Erfordert die Grösse der Schulanlage oder einer Mittelschule zwei oder mehrere Sporthallen, so empfiehlt sich eine teilbare Doppel- oder Dreifachhalle.
3. Aussenanlagen

Art. 45 Zonen

1 Bei der Orientierungsschule werden die Aussenanlagen je nach Nutzung in verschiedene Zonen aufgeteilt: a) Erholungszone mit gedecktem Pausenplatz;
b) Zugangszone für Fussgänger; c) Verkehrszone mit PW-Parkplätzen; d) Gelände- und Anlagenzone für den Sport im Freien.
2 Für die Primarschulen werden di

Art. 46 Aussensportanlagen

Bei der Orientierungsschule umfass en die Aussensportanlagen wenn möglich: a) ein Rasenspielfeld, auf dem auch Leichtathletik betrieben werden kann; b) einen Trockenplatz; c) eine Laufbahn mit mindestens zwei Bahnen; d) eine Weitsprunganlage.
4. KAPITEL Schlussbestimmungen

Art. 47 Übergangsrecht

...

Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 26. Dezember 1973 betreffend die Sc hulbauten (SGF
414.11) wird aufgehoben.

Art. 49 Änderung bisherigen Rechts

Das Ausführungsreglement vom 10. September 1974 zur Bundesgesetzgebung über die Förderung Schulen (SGF 461.11) wi
...

Art. 50 Inkrafttreten und Veröffentlichung

1 Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
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