Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen
Löhne für Aushilfslehrpersonen: Verordnung Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen Vom 23. September 2003 (Stand 1. August 2015) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 8 Abs. 3 des Lohngesetzes vom 18. Januar 1995
1 ) I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Entlöhnung der Aushilfen und Stellvertretungen an den vom Kanton Ba - sel-Stadt geführten Schulen.
2 )
§ 2 Definitionen
1 Aushilfen werden gemäss § 96 des Schulgesetzes eingestellt, wenn eine freigewordene oder neu ge - schaffene Stelle nicht mit einer Lehrperson besetzt werden kann, welche ein für die Stufe und Schulart entsprechendes Lehrdiplom erworben hat.
§ 3
1 Stellvertretungen werden gemäss § 97 Schulgesetz eingesetzt bei Erkrankungen von Lehrpersonen oder falls aus anderen Gründen der Unterricht eingestellt werden müsste.
§ 4 Entscheid
1 Über die Einreihung von Aushilfen und Stellvertretungen, die durch diese Verordnung nicht erfasst werden, entscheidet abschliessend das Erziehungsdepartement auf Antrag der Anstellungsbehörde. II. Aushilfen
§ 5 Löhne von an Volks- und Mittelschulen und in Schulheimen angestellten Aushilfen
3 )
1
...
4 )
1bis Aushilfen werden entsprechend ihrem Ausbildungsstand und den Diplomen, über die sie verfügen, wie folgt eingereiht:
5 ) Auf der Primarstufe (1. bis 8. Schuljahr) sowie an den Schulen in den kantonalen Schul - heimen: - fenden Funktion; ab) ohne Lehrdiplom für die betreffende Funktion: drei Lohnklassen unterhalb der Lohn - klasse der betreffenden Funktion; ac) wenn sie als schulische Heilpädagogin oder schulischer Heilpädagoge angestellt sind, mit Stufenlehrdiplom, jedoch ohne Master-Diplom in schulischer Heilpädagogik: in SG 164.100 .
2) Fassung vom 7. Juli 2015, wirksam seit 1. August 2015 (KB 15.07.2015)
3) Fassung vom 7. Juli 2015, wirksam seit 1. August 2015 (KB 15.07.2015)
4) Aufgehoben am 7. Juli 2015, wirksam seit 1. August 2015 (KB 15.07.2015)
5) Eingefügt am 7. Juli 2015, wirksam seit 1. August 2015 (KB 15.07.2015)
1
Löhne für Aushilfslehrpersonen: Verordnung Auf der Sekundarstufe I (9. bis 11. Schuljahr): ba) mit stufenfremdem Lehrdiplom: eine Lohnklasse unterhalb der Lohnklasse der betref - fenden Funktion; bb) mit Master-Diplom, jedoch ohne Lehrdiplom für die betreffende Funktion: zwei Lohn - klassen unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion; bc) mit Bachelor-Diplom, jedoch ohne Lehrdiplom für die betreffende Funktion: drei Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion; bd) ohne Lehrdiplom und ohne Fachausbildung für die betreffende Funktion: vier Lohn - klassen unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion; be) wenn sie als schulische Heilpädagogin oder schulischer Heilpädagoge angestellt sind, mit Lehrdiplom, jedoch ohne Master-Diplom in schulischer Heilpädagogik: in die Lohnklasse der Regellehrperson für die betreffende Funktion. Auf der Sekundarstufe II (12. bis 15. Schuljahr): ca) mit Lehrdiplom für die Sekundarstufe I: eine Lohnklasse unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion; cb) mit Master-Diplom, jedoch ohne Lehrdiplom für die betreffende Funktion: zwei Lohn - klassen unterhalb der betreffenden Funktion; cc) mit Bachelor-Diplom, jedoch ohne Lehrdiplom für die betreffende Funktion: drei Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion; cd) ohne Lehrdiplom und ohne Fachausbildung für die betreffende Funktion: fünf Lohn - klassen unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion.
§ 6 Löhne von an Berufsfachschulen für den allgemeinbildenden Unterricht angestellten
Aushilfen
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...
7 )
1bis An den Berufsfachschulen werden Aushilfen für den allgemeinbildenden Unterricht entsprechend ihrem Ausbildungsstand und den Diplomen, über die sie verfügen, wie folgt eingereiht:
8 ) mit Lehrdiplom, jedoch ohne Fachausbildung für die betreffende Funktion: zwei Lohn - klassen unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion; mit Master-Diplom, jedoch ohne Lehrdiplom für die betreffende Funktion: zwei Lohn - klassen unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion; mit Bachelor-Diplom, jedoch ohne Lehrdiplom für die betreffende Funktion: vier Lohn - klassen unterhalb der betreffenden Funktion; ohne Lehrdiplom und ohne Fachausbildung für die betreffende Funktion: fünf Lohnklas - sen unterhalb der betreffenden Funktion.
§ 7
1 Die an Berufschulen als Aushilfen für berufskundlichen Unterricht angestellten Personen werden ent - sprechend ihrer Ausbildung analog den Lehrpersonen im berufskundlichen Unterricht eingereiht, mit
§ 8 Stufenanstieg
1 Der Stufenanstieg erfolgt gemäss den Bestimmungen des Lohngesetzes.
2 Die Berechnung der Stufe erfolgt ab Stufe 0A.
3 Nach Abschluss eines anerkannten Diploms wird die Stufe neu berechnet.
6) Fassung vom 7. Juli 2015, wirksam seit 1. August 2015 (KB 15.07.2015)
7) Aufgehoben am 7. Juli 2015, wirksam seit 1. August 2015 (KB 15.07.2015)
8) Eingefügt am 7. Juli 2015, wirksam seit 1. August 2015 (KB 15.07.2015)
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Löhne für Aushilfslehrpersonen: Verordnung III. Stellvertretungen
§ 9 Stellvertreter, Stellvertreterinnen im Monatslohn
1 Die als Stellvertreter und Stellvertreterinnen angestellten Lehrpersonen werden wie die Aushilfen eingereiht, sofern die Ausbildung fehlt oder unvollständig ist.
§ 10 Stellvertreter und Stellvertreterinnen im Stundenlohn
1 Für die Ansätze pro Stunde der als Stellvertretungen angestellten Lehrpersonen gelten die gleichen Lohnklassen wie für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen im Monatslohn. Der Ansatz pro Stunde bezieht sich auf eine Lektion à 45 Minuten.
2 Massgebend für die Ermittlung des Stundenansatzes ist die festgelegte Pflichtlektionenzahl der aus - zuübenden Funktion.
§ 11
1 Der Ansatz pro Lektion für Stellvertretungen mit fehlender / unvollständiger Ausbildung entspricht der Stufe 0A in der entsprechenden Lohnklasse.
§ 12
1 Die Ansätze pro Lektion für Stellvertretungen von Lehrpersonen mit anerkannter, vollständiger Aus - bildung werden auf Grund der Bruttolöhne der Funktionseinreihung gemäss nachfolgender Tabelle be - rechnet: Kindergarten / Primar Sek I Sek II Bis zum 24. Altersjahr Stufe B – – Ab 25. Altersjahr Stufe C Stufe B Stufe A Ab 29. Altersjahr Stufe 2 Stufe C Stufe B Ab 33. Altersjahr Stufe 5 Stufe 2 Stufe 3 Ab 37. Altersjahr Stufe 8 Stufe 5 Stufe 4 Ab 41. Altersjahr Stufe 11 Stufe 8 Stufe 7 Ab 45. Altersjahr Stufe 13 Stufe 11 Stufe 10
2 Der höhere Ansatz gilt ab dem Kalenderjahr, in dem das oben erwähnte Alter vollendet wird.
3 Der berechnete Ansatz pro Lektion orientiert sich am entsprechenden Stundenansatz für die gleiche Lohnklasse und Stufe. Der berechnete Ansatz pro Stunde umfasst die Unterrichtszeit sowie deren Vorund Nachbereitung. IV. Übergangsbestimmung
§ 13
1 - nung betreffend Festlegung der Löhne für Vikare mit festem Pensum ohne Lehrerdiplom sowie Festle - gung der Ansätze für freie Vikare vom 19. April 1971 unterstanden, gilt der frankenmässige Besitzstand.
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Löhne für Aushilfslehrpersonen: Verordnung
2 Diese Regelung gilt nicht für diejenigen Personen, welche vor Wirksamwerden dieser Verordnung im Stundenlohn entlöhnt wurden.
9 V. Aufhebung von Erlassen
§ 14
1 Auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Verordnung wird die Verordnung betreffend Festlegung der Löhne für Vikare mit festem Pensum ohne Lehrerdiplom sowie Festlegung der Ansätze für freie Vikare vom 19. April 1971 aufgehoben. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf den 1. August 2003 wirksam.
10 )
9)
§ 13 Abs. 2 beigefügt durch RRB vom 17. 2. 2004 (wirksam seit 1. 8. 2003, publiziert am 21. 2. 2004).
10) Publiziert am 27. 9. 2003.
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