Hundegesetz
Hundegesetz (HuG) vom 23. März 2015 (Stand 1. Januar 2016) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom
30. April 1995 1 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Dieses Gesetz bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Um - gang mit Hunden.
2 Es regelt: a) die Zuständigkeiten; b) die Pflichten der Halterinnen und Halter; c) die Hundekontrolle; d) die Einschränkungen der Hundehaltung im Einzelfall; e) die Hundesteuer.
Art. 2 Zusammenarbeit
1 Der Kanton und die Gemeinden arbeiten beim Vollzug dieses Gesetzes zu - sammen. Sie stellen sich gegenseitig die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten zur Verfügung.
1) KV (bGS 111.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Art. 3 Zuständigkeiten
a) Kanton
1 Der Kanton erfüllt folgende Aufgaben: a) Vollzug der Bestimmungen über die Einschränkungen der Hundehal - tung; b) Vollzug der eidgenössischen Tierschutz- und Tierseuchengesetzge - bung; c) Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren, die von Hunden für Menschen und Tiere ausgehen; d) Führung der Hundekontrolle; e) Erhebung der Hundesteuer.
Art. 4 b) Gemeinden
1 Die Gemeinden erfüllen insbesondere folgende Aufgaben: a) Einrichtung von ausreichenden Entsorgungsmöglichkeiten für Hunde - kot auf dem Gemeindegebiet; b) vorläufige Unterbringung und Pflege von streunenden und herrenlosen Hunden.
Art. 5 Prävention
1 Der Kanton und die Gemeinden können den sicheren und verantwortungs - bewussten Umgang mit Hunden mit geeigneten Massnahmen fördern.
2 Sie können dazu insbesondere Kampagnen und andere Massnahmen der Öffentlichkeitsarbeit durchführen oder diejenigen anderer öffentlicher oder privater Organisationen unterstützen. II. Hundehaltung (2.)
Art. 6 Allgemeine Pflichten
1 Die Halterinnen und Halter sind verpflichtet, a) Hunde so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht belästigt oder ge - fährdet werden sowie fremdes Eigentum nicht beschädigt wird;
b) Hunde jederzeit unter ihrer Aufsicht und wirksamen Kontrolle zu ha - ben; c) Hunde so zu halten, dass Dritte nicht durch übermässigen Lärm oder Gerüche belästigt werden; d) den Hundekot von fremdem und öffentlich zugänglichem Grund aufzu - nehmen und zu entsorgen; e) dafür zu sorgen, dass Dritte, denen Hunde anvertraut werden, in der Lage sind, die Hundehalterpflichten wahrzunehmen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
3 Vorbehalten bleiben Rechte und Pflichten der Halterinnen und Halter in an - deren Erlassen, insbesondere in der Jagdgesetzgebung 1 ) .
Art. 7 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
1 Die Halterinnen und Halter sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und un - entgeltlich bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
Art. 8 Leinen- und Maulkorbpflicht
1 Hunde müssen an der Leine geführt werden: a) beim Fehlen anderer wirksamer Kontrollmöglichkeiten; b) auf Schulanlagen, öffentlich zugänglichen Spiel- und Sportplätzen so - wie in öffentlich zugänglichen Parkanlagen; c) in öffentlichen Gebäuden; d) in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen; e) beim Betreten von Weiden, auf denen sich Nutztiere aufhalten; f) wenn sie einen Maulkorb tragen; g) auf behördliche Anordnung im Einzelfall.
2 Die Gemeinde kann weitere Orte bezeichnen, an denen Hunde an der Lei - ne zu führen sind.
3 Hunde müssen einen Maulkorb tragen: a) wenn sie bissig sind; b) auf behördliche Anordnung im Einzelfall.
1) Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung; bGS
526.21 )
Art. 9 Zutrittsverbot
1 Die Gemeinde kann Orte bezeichnen, zu denen Hunde keinen Zutritt ha - ben.
Art. 10 Verbot der Förderung aggressiven Verhaltens
1 Es ist verboten, Hunde: a) auf Menschen oder Tiere zu hetzen; b) absichtlich zu reizen.
2 Ausgenommen sind, sofern es deren Einsatzzweck erfordert: a) in Schutzdienstausbildung oder Schutzdienst stehende Hunde; b) in Ausbildung oder im Einsatz stehende Treib- und Jagdhunde.
Art. 11 Haftpflichtversicherung
1 Die Halterin oder der Halter muss über eine Haftpflichtversicherung verfü - gen, die die Risiken der Hundehaltung abdeckt.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Mindestdeckungssumme.
3 Die Versicherungspolice ist auf Verlangen den mit dem Vollzug dieses Ge - setzes betrauten Behörden vorzuweisen.
Art. 12 Herdenschutzhunde
1 Die Halterin oder der Halter meldet den Einsatz eines Herdenschutzhundes den betroffenen Gemeinden.
2 Die Halterin oder der Halter informiert an den Fuss- und Wanderwegen, die durch das Weidgebiet führen, in geeigneter Weise über die Anwesenheit von Herdenschutzhunden und das korrekte Verhalten gegenüber den Hun - den.
III. Hundekontrolle (3.)
Art. 13 Kennzeichnung und Registrierung
1 Hunde von im Kanton wohnhaften Halterinnen und Haltern sind nach den Vorschriften der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung 1 ) zu kennzeich - nen und zu registrieren.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die Melde- und Registrierungsstelle nach der eidgenössischen Tierseuchenverordnung 2 ) . Er kann die Bezeichnung an das zuständige Departement delegieren.
3 Die Gemeinden haben kostenlosen Zugang zu den Daten der Hundehal - tungen. Der Regierungsrat kann weitere Zugriffsmöglichkeiten auf die ent - sprechende Datenbank regeln.
Art. 14 Hundekontrolle; Meldepflicht
1 Zur Führung der Hundekontrolle meldet die Halterin oder der Halter inner - halb von 14 Tagen der zuständigen kantonalen Stelle: a) das Halten eines mehr als drei Monate alten Hundes; b) den Halterwechsel; c) den Tod des Hundes; d) die Namens- und Adressänderung der Halterin oder des Halters; e) das Erlangen der erforderlichen Sachkundenachweise gemäss der eidgenössischen Tierschutzverordnung 3 ) ; f) in einem anderen Kanton angeordnete Massnahmen gemäss Art. 15 Abs. 3.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die der zuständigen kantonalen Stelle vorzu - legenden Dokumente.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Kontrolle.
1) Tierseuchengesetz (TSG; SR 916.40 )
2) Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401 )
3) Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1 )
IV. Einschränkungen der Hundehaltung (4.)
Art. 15 Gefahr für Mensch oder Tier; Massnahmen
1 Die zuständige kantonale Stelle ordnet die erforderlichen Einschränkungen der Hundehaltung im Einzelfall an, wenn: a) ein Hund Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat; b) ein Hund übermässiges Aggressionsverhalten oder andere Verhaltens - auffälligkeiten zeigt; c) Anzeichen bestehen, dass die Halterin oder der Halter nicht genügen - de Gewähr für eine sichere und verantwortungsbewusste Hundehal - tung bietet.
2 Die zuständige kantonale Stelle ordnet insbesondere folgende Massnah - men an: a) Verhaltensüberprüfung des Hundes durch Sachverständige (Verhal - tensabklärung); b) Verpflichtung der Halterin oder des Halters zum Besuch von Ausbil - dungskursen mit oder ohne Hund; c) Verpflichtung der Halterin oder des Halters zum Besuch einer Verhal - tenstherapie mit dem Hund; d) Verbot, einen Hund zum Schutzdienst auszubilden oder dafür einzu - setzen; e) Verpflichtung der Halterin oder des Halters, den Hund im öffentlichen Raum an der Leine zu führen oder ihn an der Leine zu führen und einen Maulkorb anzulegen; f) namentliche Bezeichnung der Personen, die den Hund ausführen dür - fen; g) Verpflichtung der Halterin oder des Halters, bauliche oder andere Vor - kehrungen zu treffen, die verhindern, dass sich der Hund vom privaten Grund entfernen kann; h) vorübergehende Platzierung des Hundes zur Beobachtung in einem Tierheim oder in einer anderen geeigneten Tierhaltung; i) Beschlagnahme des Hundes zur Neuplatzierung oder Rückgabe an die Zuchtstätte; j) Verbot, mehr als eine bestimme Anzahl Hunde zu halten; k) befristetes oder unbefristetes Verbot des Haltens von Hunden im Allge - meinen oder von Hunden bestimmter Rassetypen oder Grössen;
l) Zuchtverbot oder Auflagen für die Zucht; m) Sterilisation oder Kastration des Hundes; n) Tötung des Hundes.
3 In anderen Kantonen rechtskräftig verfügte Massnahmen gemäss Abs. 2 gelten auch im Kanton Appenzell Ausserrhoden.
Art. 16 Abwehr unmittelbar drohender Gefahr
1 Die zuständigen Polizeiorgane schreiten unverzüglich ein, wenn ein Hund eine unmittelbar drohende Gefahr für Menschen und Tiere darstellt.
2 Sie können zu diesem Zweck einen Hund insbesondere: a) vorübergehend beschlagnahmen und geeignet unterbringen; b) töten.
Art. 17 Streunende und herrenlose Hunde
1 Streunende und herrenlose Hunde sind durch die Gemeinde in Gewahr - sam zu nehmen und der Halterin oder dem Halter zuzuführen.
2 Sofern die Halterin oder der Halter innert angemessener Frist nicht ermittelt werden kann, wird der Hund auf Anordnung der Gemeinde vorläufig geeig - net untergebracht.
3 Lässt sich der Hund nach zwei Monaten nirgends definitiv unterbringen, entscheidet die Gemeinde über das weitere Vorgehen. Sie kann den Hund einschläfern lassen.
4 Die Gemeinde trägt die Kosten, sofern die Halterin oder der Halter nicht er - mittelt werden kann.
Art. 18 Kosten
1 Die Halterin oder der Halter trägt die Kosten der Massnahmen nach die - sem Abschnitt und hat keinen Anspruch auf Entschädigung.
V. Hundesteuer (5.)
Art. 19 Grundsätze
1 Für jeden mehr als drei Monate alten, im Kanton gehaltenen Hund ist eine Hundesteuer zu entrichten, die jährlich erhoben wird.
2 Steuerpflichtig ist die Halterin oder der Halter.
3 Die Höhe der Hundesteuer wird durch den Regierungsrat festgelegt. Sie beträgt maximal Fr. 200.–.
4 Hält eine Halterin oder ein Halter mehr als einen Hund, gilt für jeden weite - ren Hund die doppelte Hundesteuer.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 20 Steuerbefreiung
1 Keine Hundesteuer wird erhoben für: a) vom Regierungsrat zu bezeichnende Nutzhunde mit besonderen Funk - tionen; b) Hunde, für die im gleichen Jahr bereits in einem anderen Kanton eine Hundesteuer entrichtet worden ist; c) Hunde in Tierheimen, die neu platziert werden sollen.
Art. 21 Steuerempfänger
1 Der Steuerertrag fällt dem Kanton zu.
2 Der Kanton entrichtet der Gemeinde für jeden in der Gemeinde gehaltenen und steuerpflichtigen Hund 50 Prozent der erhobenen Abgabe. VI. Strafbestimmungen und Rechtsschutz (6.)
Art. 22 Strafbestimmungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der Art. 6 Abs. 1, 8, 9, 10, 11 Abs. 1, 12, 13 Abs. 1 oder 14 Abs. 1 oder den in Ausführung dieser Bestimmungen erlassenen Vollzugsbestimmungen
Art. 23 Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse des Gemeinderates, die in Anwen - dung dieses Gesetzes und der Ausführungserlasse ergehen, kann innert 20 Tagen beim zuständigen Departement Rekurs erhoben werden. VII. Schlussbestimmungen (7.)
Art. 24 Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen.
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