Hundegesetz
                            Hundegesetz  (HuG)  vom 23. März 2015 (Stand 1. Januar 2016)  Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. April 1995  1  )  ,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz bezweckt den  sicheren und verantwortungsbewussten Um  -  gang mit Hunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt:  a)  die Zuständigkeiten;  b)  die Pflichten der Halterinnen und Halter;  c)  die Hundekontrolle;  d)  die Einschränkungen der Hundehaltung im Einzelfall;  e)  die Hundesteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zusammenarbeit
                            1  Der Kanton und die Gemeinden arbeiten beim Vollzug dieses Gesetzes zu  -  sammen. Sie stellen sich gegenseitig die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen  Aufgaben erforderlichen Daten zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  KV (bGS  111.1  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeiten
                            a) Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton erfüllt folgende Aufgaben:  a)  Vollzug der Bestimmungen über die Einschränkungen der Hundehal  -  tung;  b)  Vollzug der eidgenössischen Tierschutz- und Tierseuchengesetzge  -  bung;  c)  Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren, die von Hunden für  Menschen und Tiere ausgehen;  d)  Führung der Hundekontrolle;  e)  Erhebung der Hundesteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Gemeinden
                            1  Die Gemeinden erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Einrichtung von ausreichenden Entsorgungsmöglichkeiten für Hunde  -  kot auf dem Gemeindegebiet;  b)  vorläufige Unterbringung und Pflege von streunenden und herrenlosen  Hunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Prävention
                            1  Der Kanton und die Gemeinden können den sicheren und verantwortungs  -  bewussten Umgang mit Hunden mit geeigneten Massnahmen fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können dazu insbesondere Kampagnen und andere Massnahmen der  Öffentlichkeitsarbeit durchführen oder diejenigen anderer öffentlicher oder  privater Organisationen unterstützen.  II. Hundehaltung  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Allgemeine Pflichten
                            1  Die Halterinnen und Halter sind verpflichtet,  a)  Hunde so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht belästigt oder ge  -  fährdet werden sowie fremdes Eigentum nicht beschädigt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Hunde jederzeit unter ihrer Aufsicht und wirksamen Kontrolle zu ha  -  ben;  c)  Hunde so zu halten, dass Dritte nicht durch übermässigen Lärm oder  Gerüche belästigt werden;  d)  den Hundekot von fremdem und öffentlich zugänglichem Grund aufzu  -  nehmen und zu entsorgen;  e)  dafür zu sorgen, dass Dritte, denen Hunde anvertraut werden, in der  Lage sind, die Hundehalterpflichten wahrzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben Rechte und Pflichten der Halterinnen und Halter in an  -  deren Erlassen, insbesondere in der Jagdgesetzgebung  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
                            1  Die Halterinnen und Halter sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die  zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und un  -  entgeltlich bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Leinen- und Maulkorbpflicht
                            1  Hunde müssen an der Leine geführt werden:  a)  beim Fehlen anderer wirksamer Kontrollmöglichkeiten;  b)  auf Schulanlagen, öffentlich zugänglichen Spiel- und Sportplätzen so  -  wie in öffentlich zugänglichen Parkanlagen;  c)  in öffentlichen Gebäuden;  d)  in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen;  e)  beim Betreten von Weiden, auf denen sich Nutztiere aufhalten;  f)  wenn sie einen Maulkorb tragen;  g)  auf behördliche Anordnung im Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde kann weitere Orte bezeichnen, an denen Hunde an der Lei  -  ne zu führen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hunde müssen einen Maulkorb tragen:  a)  wenn sie bissig sind;  b)  auf behördliche Anordnung im Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung; bGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            526.21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zutrittsverbot
                            1  Die Gemeinde kann Orte bezeichnen, zu denen Hunde keinen Zutritt ha  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verbot der Förderung aggressiven Verhaltens
                            1  Es ist verboten, Hunde:  a)  auf Menschen oder Tiere zu hetzen;  b)  absichtlich zu reizen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen sind, sofern es deren Einsatzzweck erfordert:  a)  in Schutzdienstausbildung oder Schutzdienst stehende Hunde;  b)  in Ausbildung oder im Einsatz stehende Treib- und Jagdhunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Haftpflichtversicherung
                            1  Die Halterin oder der Halter muss über eine Haftpflichtversicherung verfü  -  gen, die die Risiken der Hundehaltung abdeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt die Mindestdeckungssumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Versicherungspolice ist auf Verlangen den mit dem Vollzug dieses Ge  -  setzes betrauten  Behörden vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Herdenschutzhunde
                            1  Die Halterin oder der Halter meldet den Einsatz eines Herdenschutzhundes  den betroffenen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Halterin oder der Halter informiert an den  Fuss- und  Wanderwegen,  die  durch das Weidgebiet führen,  in geeigneter Weise über die Anwesenheit  von Herdenschutzhunden und das korrekte Verhalten gegenüber den Hun  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Hundekontrolle  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kennzeichnung und Registrierung
                            1  Hunde von im Kanton wohnhaften Halterinnen und Haltern sind nach den  Vorschriften der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung  1  )   zu kennzeich  -  nen und zu registrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bezeichnet die Melde- und Registrierungsstelle nach  der eidgenössischen Tierseuchenverordnung  2  )  . Er kann die Bezeichnung an  das zuständige Departement delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden haben kostenlosen Zugang zu den Daten der Hundehal  -  tungen. Der Regierungsrat kann weitere Zugriffsmöglichkeiten auf die ent  -  sprechende Datenbank regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Hundekontrolle; Meldepflicht
                            1  Zur Führung der Hundekontrolle meldet die Halterin oder der Halter inner  -  halb von 14 Tagen der zuständigen kantonalen Stelle:  a)  das Halten eines mehr als drei Monate alten Hundes;  b)  den Halterwechsel;  c)  den Tod des Hundes;  d)  die Namens- und Adressänderung der Halterin oder des Halters;  e)  das Erlangen der erforderlichen Sachkundenachweise gemäss der  eidgenössischen Tierschutzverordnung  3  )  ;  f)  in einem anderen Kanton angeordnete Massnahmen gemäss Art. 15  Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bezeichnet die der zuständigen kantonalen Stelle vorzu  -  legenden Dokumente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Kontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Tierseuchengesetz (TSG; SR  916.40  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Tierseuchenverordnung (TSV; SR  916.401  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Tierschutzverordnung (TSchV; SR  455.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Einschränkungen der Hundehaltung  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Gefahr für Mensch oder Tier; Massnahmen
                            1  Die zuständige kantonale Stelle ordnet die erforderlichen Einschränkungen  der Hundehaltung im Einzelfall an, wenn:  a)  ein Hund Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat;  b)  ein Hund übermässiges Aggressionsverhalten oder andere Verhaltens  -  auffälligkeiten zeigt;  c)  Anzeichen bestehen, dass die Halterin oder der Halter nicht genügen  -  de Gewähr für eine sichere und verantwortungsbewusste Hundehal  -  tung bietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige kantonale Stelle ordnet insbesondere folgende Massnah  -  men an:  a)  Verhaltensüberprüfung des Hundes durch Sachverständige (Verhal  -  tensabklärung);  b)  Verpflichtung der Halterin oder des Halters zum Besuch von Ausbil  -  dungskursen mit oder ohne Hund;  c)  Verpflichtung der Halterin oder des Halters zum Besuch einer Verhal  -  tenstherapie mit dem Hund;  d)  Verbot, einen Hund zum Schutzdienst auszubilden oder dafür einzu  -  setzen;  e)  Verpflichtung der Halterin oder des Halters, den Hund im öffentlichen  Raum an der Leine zu führen oder ihn an der Leine zu führen und  einen Maulkorb anzulegen;  f)  namentliche Bezeichnung der Personen, die den Hund ausführen dür  -  fen;  g)  Verpflichtung der Halterin oder des Halters, bauliche oder andere Vor  -  kehrungen zu treffen, die verhindern, dass sich der Hund vom privaten  Grund entfernen kann;  h)  vorübergehende Platzierung des Hundes zur Beobachtung in einem  Tierheim oder in einer anderen geeigneten Tierhaltung;  i)  Beschlagnahme des Hundes zur Neuplatzierung oder Rückgabe an  die Zuchtstätte;  j)  Verbot, mehr als eine bestimme Anzahl Hunde zu halten;  k)  befristetes oder unbefristetes Verbot des Haltens von Hunden im Allge  -  meinen oder von Hunden bestimmter Rassetypen oder Grössen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Zuchtverbot oder Auflagen für die Zucht;  m)  Sterilisation oder Kastration des Hundes;  n)  Tötung des Hundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In anderen Kantonen rechtskräftig verfügte Massnahmen gemäss Abs. 2  gelten auch im Kanton Appenzell Ausserrhoden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abwehr unmittelbar drohender Gefahr
                            1  Die zuständigen Polizeiorgane schreiten unverzüglich ein, wenn ein Hund  eine unmittelbar drohende Gefahr für Menschen und Tiere  darstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können zu diesem Zweck einen Hund insbesondere:  a)  vorübergehend beschlagnahmen und geeignet unterbringen;  b)  töten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Streunende und herrenlose Hunde
                            1  Streunende und herrenlose Hunde sind durch die Gemeinde in Gewahr  -  sam zu nehmen und der Halterin oder dem Halter zuzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die Halterin oder der Halter innert angemessener Frist nicht ermittelt  werden kann, wird der Hund  auf Anordnung der Gemeinde vorläufig geeig  -  net untergebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lässt sich  der Hund nach zwei Monaten nirgends definitiv unterbringen,  entscheidet die Gemeinde über das weitere Vorgehen. Sie kann den Hund  einschläfern lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinde trägt die Kosten, sofern die Halterin oder der Halter nicht er  -  mittelt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kosten
                            1  Die Halterin oder der Halter trägt die Kosten der Massnahmen  nach die  -  sem Abschnitt und hat keinen Anspruch auf Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Hundesteuer  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Grundsätze
                            1  Für jeden mehr als drei Monate alten, im Kanton gehaltenen Hund  ist eine  Hundesteuer zu entrichten, die jährlich erhoben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuerpflichtig ist die Halterin oder der Halter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der Hundesteuer wird durch den Regierungsrat  festgelegt. Sie  beträgt maximal Fr. 200.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hält eine Halterin oder ein Halter mehr als einen Hund, gilt für jeden weite  -  ren Hund die doppelte Hundesteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Steuerbefreiung
                            1  Keine Hundesteuer wird erhoben für:  a)  vom Regierungsrat zu bezeichnende Nutzhunde mit besonderen Funk  -  tionen;  b)  Hunde, für die im gleichen Jahr bereits in einem anderen Kanton eine  Hundesteuer entrichtet worden ist;  c)  Hunde in Tierheimen, die neu platziert werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Steuerempfänger
                            1  Der  Steuerertrag fällt dem Kanton zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton entrichtet der Gemeinde für jeden in der Gemeinde gehaltenen  und steuerpflichtigen Hund  50 Prozent der erhobenen Abgabe.  VI. Strafbestimmungen und Rechtsschutz  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Strafbestimmungen
                            1  Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen  der Art.  6 Abs. 1,  8, 9, 10, 11 Abs. 1,  12, 13 Abs. 1  oder 14 Abs. 1  oder den  in  Ausführung   dieser   Bestimmungen   erlassenen   Vollzugsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Rechtsschutz
                            1  Gegen Verfügungen und Beschlüsse des Gemeinderates, die in Anwen  -  dung dieses Gesetzes und der Ausführungserlasse ergehen, kann innert 20  Tagen beim zuständigen Departement Rekurs erhoben werden.  VII. Schlussbestimmungen  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen  Bestimmungen.