Hundeverordnung (525.11)
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Hundeverordnung

Hundeverordnung (HuV) vom 12. Januar 2016 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 24 des Hundegesetzes vom 23. März 2015 1 ) , verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Zuständigkeiten

1 Zuständige kantonale Stelle im Sinne des Gesetzes und dieser Verord - nung ist das Veterinäramt. Es vollzieht die kantonalen Aufgaben, soweit kei - ne abweichenden Regelungen bestehen.
2 Das Departement Gesundheit und Soziales kann Leistungsvereinbarungen abschliessen, um Kampagnen und andere Massnahmen nach Art. 5 des Ge - setzes finanziell zu unterstützen.

Art. 2 Meldung von Vorfällen

1 Das Veterinäramt ist kantonale Meldestelle für Vorfälle nach Art. 78 Abs. 1 der eidgenössischen Tierschutzverordnung 2 ) .
2 Die Meldepflicht gemäss Art. 78 Abs. 1 TSchV gilt auch für die Kantonspoli - zei, die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsstellen der Gemeinden.
3 Zu melden sind: a) Vorfälle, bei denen ein Hund Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat;
1) HuG (bGS 525.1 )
2) TSchV (SR 455.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
b) Vorfälle, bei denen ein Hund ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt; c) Vorfälle mit verhaltensauffälligen Hunden, die zu Massnahmen oder Strafanzeigen geführt haben; d) alle Hundehaltungen, bei denen sonstige Verhaltensauffälligkeiten ei - nes Hundes aufgetreten sind; e) alle Halterinnen und Halter, bei denen eine sichere und verantwor - tungsbewusste Hundehaltung fraglich ist.

Art. 3 Zusammenarbeit

1 Das Veterinäramt hat Zugriff auf folgende Daten des Einwohnerregisters in elektronischer Form: a) Name; b) Vorname; c) Geburtsdatum; d) Geschlecht; e) Adresse; f) Wohnsitzgemeinde (Niederlassung und Aufenthalt).
2 Die zuständige Gemeindebehörde macht Einwohnerinnen und Einwohner auf die relevanten Vorschriften im Hundewesen gemäss Weisung des De - partements Gesundheit und Soziales aufmerksam.

Art. 4 Amtshilfe

1 Das Veterinäramt kann der Kantonspolizei und der Wohnsitzgemeinde der Halterin oder des Halters angeordnete Massnahmen nach Art. 15 des Ge - setzes melden.
2 Das Veterinäramt ist berechtigt, seine Verfügungen den zuständigen Stel - len anderer Kantone zur Kenntnis zu bringen.
II. Hundehaltung (2.)

Art. 5 Ausnahmen von den Halterpflichten

1 Die Halter- und Leinenpflichten nach Art. 6 und 8 des Gesetzes gelten für Herdenschutzhunde und Diensthunde im Einsatz nur insoweit, als es der Einsatzzweck des Hundes zulässt. Die öffentliche Sicherheit muss gewährleistet sein.

Art. 6 Mindestdeckungssumme der Haftpflichtversicherung

1 Die Mindestdeckungssumme der Haftpflichtversicherung für Hundehalterin - nen und -halter nach Art. 11 des Gesetzes beträgt fünf Millionen Franken.

Art. 7 Herdenschutzhunde

1 Als Herdenschutzhunde nach Art. 12 des Gesetzes gelten nur Hunde, die weitgehend selbständig zur Bewachung von Nutztieren und der damit zu - sammenhängenden Abwehr fremder Tiere eingesetzt werden.
2 Die Halterinnen und Halter melden den betroffenen Gemeinden: a) den eingesetzten Hund (Chip-Nr.); b) die Adresse, Telefon-Nr. und E-Mail-Adresse der Halterin oder des Hal - ters; c) die Tierhaltung des Einsatzes (TVD-Nr.); d) den Einsatzort; e) die geplante Einsatzdauer; f) die geplanten Informationsmassnahmen.
3 Die Gemeinde stellt sicher, dass die Informationspflicht nach Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes eingehalten ist.
4 Das Departement Gesundheit und Soziales kann zur Informationspflicht nach Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes fachliche Weisungen erlassen.

Art. 8 Melde- und Registrierungsstelle

1 Das Departement Gesundheit und Soziales bezeichnet die Melde- und Re - gistrierungsstelle nach der eidgenössischen Tierseuchenverordnung
1 ) für im Kanton Appenzell Ausserrhoden gehaltene Hunde.
2 Polizeiorgane sowie Tierärztinnen und Tierärzte haben kostenlosen Zu - gang zu den Daten der in Abs. 1 genannten Melde- und Registrierungsstelle.

Art. 9 * ...

III. Hundesteuer (5.)

Art. 10 Ordentliche Hundesteuer

1 Die einfache Hundesteuer beträgt Fr. 100.- pro Kalenderjahr. *
2 Wird ein Hund nicht während eines ganzen Kalenderjahres gehalten, ist die Hundesteuer anteilsmässig geschuldet. Zu viel bezahlte Steuern werden zu - rückerstattet. *
3 Der Steueranspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Steuerperiode geltend gemacht wird. Vorbehalten bleibt die Erhe - bung von Nachsteuern.
4 Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn er nicht innert 30 Tagen seit Wegfall der Steuerpflicht geltend gemacht wird. *

Art. 11 Steuerbefreiung

1 Von der Hundesteuer befreit sind Hunde, die in der Steuerperiode nach - weislich als Nutzhunde im Einsatz stehen. Als Nutzhunde gelten: a) * Suchhunde für die Verschütteten- und Vermisstensuche (REDOG); b) Lawinenhunde der Alpinen Rettung Schweiz (ARS); c) Blindenführhunde; d) Behindertenhunde; e) Schweisshunde; f) Diensthunde, die in der Armee, beim Grenzwachtkorps oder bei der Polizei eingesetzt werden;
1) TSV (SR 916.401 )
g) Herdenschutzhunde.
2
... *
3 Der Nachweis für die Steuerbefreiung ist dem Veterinäramt mit der Mel - dung nach Art. 14 des Gesetzes einzureichen. In den Folgejahren ist der Nachweis jeweils unaufgefordert bis spätestens 31. Januar zu erneuern. Un - terbleibt der rechtzeitige Nachweis, ist der Anspruch auf Steuerbefreiung für die betreffende Steuerperiode verwirkt. *
4 Als Nachweis gelten folgende Dokumente: a) * Suchhunde für die Verschütteten- und Vermisstensuche (REDOG): ak - tuelle Kopie des Testathefts des Hundeführers (Nachweis der Einsatz - fähigkeit, Tests und Prüfungen); a bis ) * Lawinenhunde (ARS): Bescheinigung von Alpine Rettung Schweiz; b) Blindenführhunde: Nachweis einer von der Invalidenversicherung an - erkannten Blindenführhundeschule; c) Behindertenhunde: Nachweis der Ausbildung durch den Schweizeri - schen Verein für die Ausbildung von Hilfshunden für motorisch Behin - derte oder Epileptiker und Bescheinigung der Invalidenversicherung über das Erfordernis; d) Schweisshunde: Nachweis einer bestandenen Schweissprüfung auf der 1000 m Fährte gemäss Reglement der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen (AGJ) der Schweizerischen Kynologischen Ge - sellschaft (SKG) sowie Nachweis des Eintrags im aktuellen Verzeich - nis der Schweisshundeführer des Patentjägervereins Appenzell Aus - serrhoden; e) * Diensthunde: Bescheinigung der vorgesetzten Amtsstelle oder Verbal für die Diensthunde (Nachweis Einteilung und Dienstleistungen); f) Herdenschutzhunde: Bescheinigung als vom Bund anerkannter Her - denschutzhund; g) Hunde nach Art. 20 Abs. 1 lit. b des Gesetzes: Nachweis der bereits geleisteten Abgabe; h) Hunde nach Art. 20 Abs. 1 lit. c des Gesetzes: Bestätigung über den Aufenthalt.

Art. 12 Nachsteuer

1 Eine Nachsteuer wird erhoben, wenn die ordentliche Besteuerung wegen Verletzung der Meldepflicht unterblieb.
2 Die einfache Nachsteuer beträgt Fr. 150.- pro Hund und Kalenderjahr. Hält eine Halterin oder ein Halter mehr als einen Hund, wird für jeden weiteren Hund die doppelte Nachsteuer erhoben.
3 Der Nachsteueranspruch erlischt, sofern er nicht innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf der Steuerperiode geltend gemacht wird. IV. Übergangsbestimmung (6.)

Art. 13 Hundesteuer 2016

1 Die Hundesteuer 2016 wird im Monat Januar gegen Abgabe einer Kontroll - marke von der Kantonspolizei erhoben. Für Hunde, die nach dem Steuerter - min erworben werden oder das Alter von drei Monaten erreichen, ist die Kontrollmarke innert 14 Tagen bei der Kantonspolizei nachzulösen. Tritt die Steuerpflicht erst nach dem 30. Juni ein, ist die halbe Steuer zu entrichten.
2 Es gilt Ziff. 11.0 des Bussenkatalogs für die Bussenerhebung auf der Stelle durch die Kantonspolizei (Stand: 01.05.2010) 1 ) .
1) bGS 323.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
19.12.2017 01.01.2018 Art. 9 aufgehoben 1350 / 2017, S. 1574
19.12.2017 01.01.2018 Art. 10 Abs. 1 geändert 1350 / 2017, S. 1574
19.12.2017 01.01.2018 Art. 10 Abs. 2 geändert 1350 / 2017, S. 1574
19.12.2017 01.01.2018 Art. 10 Abs. 4 eingefügt 1350 / 2017, S. 1574
19.12.2017 01.01.2018 Art. 11 Abs. 1, a) geändert 1350 / 2017, S. 1574
19.12.2017 01.01.2018 Art. 11 Abs. 2 aufgehoben 1350 / 2017, S. 1574
19.12.2017 01.01.2018 Art. 11 Abs. 3 geändert 1350 / 2017, S. 1574
19.12.2017 01.01.2018 Art. 11 Abs. 4, a) geändert 1350 / 2017, S. 1574
19.12.2017 01.01.2018 Art. 11 Abs. 4, a bis ) eingefügt 1350 / 2017, S. 1574
19.12.2017 01.01.2018 Art. 11 Abs. 4, e) geändert 1350 / 2017, S. 1574
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 9 19.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 1350 / 2017, S. 1574

Art. 10 Abs. 1 19.12.2017 01.01.2018 geändert 1350 / 2017, S. 1574

Art. 10 Abs. 2 19.12.2017 01.01.2018 geändert 1350 / 2017, S. 1574

Art. 10 Abs. 4 19.12.2017 01.01.2018 eingefügt 1350 / 2017, S. 1574

Art. 11 Abs. 1, a) 19.12.2017 01.01.2018 geändert 1350 / 2017, S. 1574

Art. 11 Abs. 2 19.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 1350 / 2017, S. 1574

Art. 11 Abs. 3 19.12.2017 01.01.2018 geändert 1350 / 2017, S. 1574

Art. 11 Abs. 4, a) 19.12.2017 01.01.2018 geändert 1350 / 2017, S. 1574

Art. 11 Abs. 4, a bis ) 19.12.2017 01.01.2018 eingefügt 1350 / 2017, S. 1574

Art. 11 Abs. 4, e) 19.12.2017 01.01.2018 geändert 1350 / 2017, S. 1574

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