Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb
1 Zusammen- arbeit
1/2019 Regierungsrat und Stadtrat
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Sie entscheiden gemeinsam über Projekte, welche sowohl Stadt als auch Kanton dienen beziehungsweise von beiden Gemeinwe- sen angewendet werden und regeln die Finanzierung.
Art. 3
1 Das Kernteam besteht aus a) dem für die E-Government- und Informatikstrategie zuständigen Mitglied des Regierungsrates als Präsident oder Präsidentin und des Stadtrates als Vizepräsident oder Vizepräsidentin; b) zwei vom Stadtrat bestimmten Mitarbeitenden der Stadt; c) zwei vom Regierungsrat best immten Mitarbeitenden des Kan- tons; d) drei vom Regierungsrat bestimmten Fachpersonen, welche die Belange der Gemeinden und der Wirtschaft vertreten.
2 Die Mitglieder werden auf die Amtsdauer ernannt, soweit sie nicht von Amtes wegen dem Kernteam angehören.
3 Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin und die Leitung der E-Government-Services der KSD gehören dem Kernteam von Amtes wegen an.
4 Das Sekretariat wird durch die KSD besorgt.
Art. 4 Aufgabe des Kernteams ist es, das E-Government im Kanton, der
Stadt und den Gemeinden zu fördern und soweit möglich zu ver- einheitlichen, insbesondere durch a) die Vertretung der Interessen der verschiedenen Ansprechpart- ner in Bezug auf die E-Government-Dienstleistungen; b) die Ausarbeitung des Vorgehensplanes zur Umsetzung der E-Government-Vorhaben im Kanton Schaffhausen; c) die Stellungnahme zu konkreten Projektanträgen und ihre Prü- fung auf Übereinstimmung mit dem Vorgehensplan; d) die Evaluation von gemeinsamen Anwendungen; e) die regelmässige Durchführung des E-Government-Tages mit den Ansprechpartnern, an dem über die laufenden Projekte des Bundes und des Kantons informiert wird und Stellung genom- men werden kann zum Vorgehensplan und zu wesentlichen E-Government-Vorhaben; f) die Information der Anwender und der Öffentlichkeit über das E-Government. E-Government- Kernteam Aufgaben
3 Kosten Name und Zweck Organe Fachausschuss
1/2011 Aufgaben
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 f) Antragstellung in Bezug auf Budget, Rechnung und Geschäfts- bericht; g) Überwachung der Geschäftsleitung.
Art. 10
1 Der Fachausschuss wird durch die Präsidentin oder den Präsi- denten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern.
2 Der Regierungsrat, der Stadtrat, jedes Mitglied und der Ge- schäftsführer oder die Geschäfts führerin können unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung des Fachausschusses ver- langen. Sie ist in diesem Fall innert 14 Tagen vom Eingang des Begehrens an gerechnet einzuberufen.
3 Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
4 Das Sekretariat wird durch die KSD besorgt.
5 Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nimmt an der Sit- zung mit beratender Stimme und dem Recht auf Antragstellung teil.
6 Der Fachausschuss kann weitere Fachpersonen beiziehen.
7 Der Fachausschuss kann Geschäfte von untergeordneter Bedeu- tung der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einem seiner Mit- glieder übertragen.
Art. 11
1 Die Geschäftsleitung besteht aus dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin und den Mitarbeitenden, die eine Abteilung der KSD leiten.
2 Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin wird auf Vor- schlag des Fachausschusses vom Regierungsrat und vom Stadtrat bestimmt.
3 Der Fachausschuss bestimmt die Mitarbeitenden, die eine Abtei- lung leiten.
Art. 12
1 Der Geschäftsführer oder die Gesch äftsführerin führt unter Mitwir- kung der Mitglieder der Geschäftsleitung die Geschäfte der KSD. Vorbehalten bleiben die Befugnisse des Fachausschusses bezie- hungsweise des Regierungsrates und des Stadtrates.
2 Der Fachausschuss erlässt das Pflichtenheft des Geschäftsfüh- rers beziehungsweise der Geschäftsführerin und der Mitglieder der Geschäftsleitung. Sitzungen Geschäfts- leitung Aufgaben der Geschäfts- leitung
5 Laufender Betrieb Investitionen Betriebsüber- schüsse und - defizite Verrechnungen
1/2011 Budget und Rechnung
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Das Budget und die Rechnung bedarf im Rahmen der jeweiligen Budgets- und Rechnungen der Trägergemeinwesen der überein- stimmenden Bewilligung.
3 Der Fachausschuss sorgt dafür, dass das Budget und die Rech- nung nach den Terminplänen von Kanton und Stadt so rechtzeitig erstellt werden, dass sie mit der Kantons- resp. Stadtrechnung vom Regierungsrat beziehungsweise Stadtrat beraten und dem Kan- tonsrat resp. dem Grossen Stadtrat unterbreitet werden können.
Art. 18 Die Vermögenswerte der KSD stehen im Gesamteigentum der bei-
den Partner.
3. Weitere Bestimmungen
Art. 19
1 Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen ist auf den ge- meinsamen Betrieb KSD das kantonale Recht anwendbar. Insbe- sondere sind das kantonale Personalrecht und die kantonalen Ent- scheide über das Besoldungswesen anwendbar.
2 Regierungsrat und Stadtrat regeln die Entschädigung der Mitglie- der des Fachausschusses und der Mitglieder des Kernteams, die nicht der Kantons- oder Stadtverwaltung angehören.
Art. 20
1 Die Personaladministration erfolgt durch das kantonale Personal- amt.
2 Bei Anstellungen sowie in Bezug auf die Besoldungsfestlegung hat die Geschäftsleitung das Einverständnis des Personalamtes einzuholen. Können sich Geschäftsleitung und Personalamt nicht einigen, entscheiden Regierungs- und Stadtrat.
Art. 21
1 Die KSD führt ihre Bücher selber.
2 Die Finanzverwaltung des Kantons beziehungsweise die Zentral- verwaltung der Stadt stellen der KSD sofern notwendig die erfor- derlichen Mittel zur Sicherstellung der Liquidität im Verhältnis von
55 zu 45 Prozent zur Verfügung. Die Mittel sind marktgerecht zu verzinsen; die Finanzverwaltung beziehungsweise die Zentralver- waltung legen gemeinsam den Zinssatz fest. Eigentum Anwendbares Recht Personal- administration Buchführung
7 Ausschliesslich- keit Zusammen- arbeit Arbeit für Dritte Informatik- Strategiestelle Buchführung
1/2011 Aufhebung bis- herigen Rechts
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 28
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Ge- setzessammlung sowie in die städtische Erlasssammlung aufzu- nehmen. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2010, S. 1687. Inkrafttreten
Feedback