Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ramschberg-Zettel», Arisdorf und Füllinsdorf (790.536)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ramschberg-Zettel», Arisdorf und Füllinsdorf

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ramschberg-Zettel», Arisdorf und Füllinsdorf Vom 2. November 2021 (Stand 1. Dezember 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
20. November 1991
1 ) , beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Ramschberg-Zettel», Gemeinde Arisdorf und Füllins - dorf, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft auf - genommen, besteht aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 9012 des Grund - buchs Arisdorf sowie der Parzelle Nr. 3076 des Grundbuchs Füllinsdorf.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher einen integralen Bestandteil dieser Verordnung bildet und auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 24,20 ha.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung einer ungenutzten und unberührten Altholzinsel mit eigendynamischer Waldentwicklung als Lebensraum für störungs - empfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren durch standortgerechte Bewirtschaf - tung;
c. Förderung eines plenterartig bewirtschafteten Dauerwaldbestandes mit stufigem, mehrschichtigem Bestandesaufbau, standortheimischen Baumarten sowie Eingriffen zur Schutzwirkung des Waldes;
1) SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.091
d. Erhaltung und Förderung der Eichen und weiterer Lichtbaumarten durch nachhaltige Bewirtschaftung, Bestandespflege und -durchforstung, standortheimische Baumartenwahl sowie Begünstigung mehrschichtiger Bestandesstrukturen;
e. Erhaltung des Fliessgewässers, der Quellfluren, der Feucht- und Nass - standorte und des Amphibienlaichgebiets in naturnahem Zustand;
f. Förderung von naturnah aufgebauten und strukturreichen Waldrändern;
g. Erhaltung der geologischen Objekte;
h. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Alt- und Totholz bewohnenden Arten, der lichtliebenden Arten sowie der Arten der Roten Listen, insbesondere Vögel, Amphibien, Moose und Pilze.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
b. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen ent - sprechen;
c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge - biet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
d. das Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als
50 Personen;
e. das Verlassen der Wege im Bereich der Altholzinsel;
f. das Campieren, Lagern in Gruppen sowie das Entfachen von Feuer aus - serhalb der erlaubten Feuerstellen;
g. das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
h. das Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
i. das Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht);
j. das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG
2 ) sowie Motorfahrzeugverkehr ausser zu forstlichen Zwecken ge - mäss Art. 15 WaG
3 ) ;
k. das Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflan - zenschutzmitteln jeder Art sowie das Ausbringen von Düngemitteln;
l. das Pflücken, Ausgraben oder unbewilligte Ansiedeln von Pflanzen sowie das Stören und unbewilligte Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tie - ren;
2) SGS 570
3) SR 921.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.091
m. das Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege.
2 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz - ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Auf - wertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Gewährleis - tung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Problemarten.
4 Nutzung und Unterhalt der bestehenden Wege, Bauten und Anlagen bleiben unter Beachtung der Schutzziele im bisherigen Rahmen gewährleistet. Die Rechte der Grundeigentümerschaft bezüglich Eigengebrauchs bleiben unter Beachtung der Schutzziele im bisherigen Rahmen gewährleistet.
5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amts für Wald beider Basel und der Grundeigentümerschaft vorgenommen werden.
6 Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen nach Ab - sprache mit dem Amt für Wald beider Basel weitere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen.

§ 4 Bewilligungen

1 Alle Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen unterliegen der Be - willigungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele aus - serhalb der Altholzinsel erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigun - gen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.

§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden Arisdorf und Füllinsdorf, dem Amt für Wald beider Basel, der Grundeigentümerschaft und den Bewirtschaftern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991
4 )
. Die verantwortli - chen Stellen können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht.
4) SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.091
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen - seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Das Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete Arisdorf vom
6. August 2020 und das Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzge - biete Füllinsdorf vom 28. August 2020 mit den zugehörigen Berechnungen der Abgeltungen bilden die Grundlage für die Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von der kantonalen Naturschutzfachstelle und dem Amt für Wald gemeinsam mit der Grundeigen - tümerschaft zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen an - zupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für die Reservatsfläche mit Nutzungsverzicht (Altholzinsel) gelten die Schutzziele mindestens 50 Jah - re.
4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.

§ 6 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 7 Waldareal

1 Im Waldareal gelten für sämtliche Massnahmen die Bestimmungen der Wald - gesetzgebung.

§ 8 Jagd

1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er - laubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 9 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.091
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfach - stelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.091
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
02.11.2021 01.12.2021 Erlass Erstfassung GS 2021.091 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.091
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 02.11.2021 01.12.2021 Erstfassung GS 2021.091 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.091
Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr.
2021-1547 vom
2. November 2021 Die Landschreiberin: VGD, Ebenrain, Abt. NL, 22.10.2021 / pf Format: A4 Naturschutzgebiet "Ramschberg - Zettel", Arisdorf und Füllinsdorf Perimeter Naturschutzgebiet Totalwaldreservat (>5ha) Altholzinsel (<5ha) Legende
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