Geoinformationsgesetz (711.27)
CH - SO

Geoinformationsgesetz

Geoinformationsgesetz (GeoIG) Vom 3. Juli 2013 (Stand 1. April 2014) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 8 und Artikel 46 des Bundesgesetzes über Geoinforma - tion (Geoinformationsgesetz, GeoIG) vom 5. Oktober 2007
1 ) sowie Artikel
118 und 119 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986
2 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

23. April 2013 (RRB Nr. 2013/712)

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Das vorliegende Gesetz regelt a) den Vollzug des Geoinformationsrechts des Bundes; b) die Erhebung, die Nachführung, die Verwaltung und den Zugang von Geobasisdaten des kantonalen Rechts; c) die Verwaltung und den Zugang zu kommunalen Nutzungsplänen; d) die Leitungskataster.

§ 2 Zweck

1 Das Gesetz bezweckt, dass Geodaten unter Wahrung berechtigter Interes - sen Dritter den Behörden des Kantons und der Einwohnergemeinden so - wie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, einfach, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung gestellt werden.

2. Grundsätze

2.1. Erheben, Nachführen und Verwalten

§ 3 Geobasisdatenkatalog

1 Der Regierungsrat bezeichnet in einem Katalog die Geobasisdaten des kantonalen Rechts durch Verordnung.
1) SR 510.62 .
2) BGS 111.1 . GS 2013, 28
1
2 Er legt die jeweilige Zugangsberechtigung fest und macht Vorgaben zur Art der Veröffentlichung, soweit dies zum Schutz privater und öffentlicher Interessen erforderlich ist.
3 Er erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderun - gen.
4 Er strebt dabei eine Harmonisierung mit den Geobasisdaten des Bundes - rechts an und übernimmt soweit möglich und sinnvoll die Regelungen des Bundesrechts.

§ 4 Geometadaten

1 Zu den Geobasisdaten des kantonalen Rechts müssen Geometadaten ge - führt und zentral zugänglich gemacht werden.

§ 5 Zuständigkeit

1 Die Zuständigkeit für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geo - basisdaten richtet sich nach der Fachgesetzgebung.
2 Fehlen entsprechende Vorschriften, so liegt die Zuständigkeit bei der Fachstelle des Kantons oder der Gemeinde auf deren Sachbereich sich die Geobasisdaten beziehen.
3 Zuständig für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geometa - daten ist die Fachstelle, die für die Erhebung und Nachführung der ent - sprechenden Geobasisdaten zuständig ist.

§ 6 Gewährleistung und Verfügbarkeit

1 Die für das Erheben, Nachführen und die Verwaltung zuständige Fach - stelle gewährleistet die nachhaltige Verfügbarkeit der Geobasisdaten.
2 Der Regierungsrat regelt die Historisierung und die Archivierung der Geobasisdaten des kantonalen Rechts durch Verordnung.

2.2. Zugang und Nutzung

§ 7 Grundsatz

1 Die Geobasisdaten sind öffentlich zugänglich und können von jeder Per - son frei genutzt werden, sofern Bundes- oder kantonales Recht keine ab - weichenden Bestimmungen enthält und keine überwiegenden öffentli - chen oder privaten Interessen entgegenstehen.

§ 8 Einschränkung

1 Bevor der Regierungsrat Geobasisdaten mittels direktem elektronischen Zugriff als öffentlich erklärt, prüft er die daraus entstehenden möglichen Auswirkungen auf die Betroffenen. Er schränkt Zugangsberechtigun - gen durch Verordnung ein oder kann die Abgabe von Bedingungen und Auflagen abhängig machen, soweit dies zum Schutz privater oder öffentli - cher Interessen erforderlich ist.

§ 9 Austausch unter Behörden

1 Die Behörden des Kantons und der Einwohnergemeinden gewähren sich gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu Geobasisdaten, soweit sie diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
2

§ 10 Gebühren

1 Für den Zugang zu Geobasisdaten bzw. für deren Nutzung sind folgende Grundsätze massgebend: a) Die Nutzung von kantonalen Geodiensten, Geobasisdaten in kanto - naler Zuständigkeit sowie von kommunalen Nutzungsplänen ist kostenlos. Für bei der Aufbereitung anfallenden Aufwand können Gebühren erhoben werden. b) Für die Abgabe von Geobasisdaten zwischen Kanton und Einwoh - nergemeinden, zwischen Einwohnergemeinden sowie zwischen Werkeigentümern, Kanton und Einwohnergemeinden werden keine Gebühren erhoben. c) Die Einwohnergemeinden sind frei in der Gestaltung der Gebühren - regelung gegenüber Dritten.

2.3. Leitungskataster

§ 11 Grundsatz

1 Die Einwohnergemeinden können die Leitungseigentümer verpflichten, einen Leitungskataster zu führen und ihnen zur Verfügung zu stellen.
2 Die Führung von Leitungskatastern erfolgt im ganzen Kanton einheitlich gemäss den anerkannten Normen.
3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung das Datenmodell.

3. Organisation

§ 12 Aufgaben des Kantons

1 Der Kanton stellt die Erhebung, Nachführung, Verwaltung und den Zu - gang der Geobasisdaten in seinem Zuständigkeitsbereich sowie die Verwal - tung und den Zugang zu kommunalen Nutzungsplänen sicher.

§ 13 Aufgaben der Einwohnergemeinde

1 Die Einwohnergemeinden können eine Geodateninfrastruktur für Geoba - sisdaten nach kommunalem Recht und insbesondere auch Leitungskataster betreiben.

§ 14 Aufgaben der Werke

1 Die Werke stellen Erhebung, Nachführung, Verwaltung und den Zugang der Geobasisdaten in ihrem Zuständigkeitsbereich sicher, soweit sie durch Bundesrecht, durch kantonales Recht oder kommunales Recht verpflichtet werden.

§ 15 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung Ausführungsbestimmungen zum Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss

Artikel 16 des Bundesgesetzes über die Geoinformation

1 )
.
1) SR 510.62 .
3
2 Er legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts Gegenstand des Katasters sind.
3 Er regelt durch Verordnung die Einzelheiten des Verfahrens, der Organi - sation, des Zugangs und der Publikation. KRB Nr. RG 080/2013 vom 3. Juli 2013. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 18. Oktober 2013 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. April 2014. Publiziert im Amtsblatt vom 7. März 2014.
4
Markierungen
Leseansicht