Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz
Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdgesetz) vom 17. Februar 2003 (Stand 30. September 2016) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 25 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel 1 ) und auf Art. 15 der eidgenössischen Verordnung vom 29. Februar 1988 über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel 2 ) , beschliesst: I. Grundsätze (1.)
Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume. Es bezweckt insbesondere die Förde - rung eines gesunden Wildbestandes und die Erhaltung der heimischen Tier - welt in ihrer Vielfalt.
Art. 2 Jagdregal
1 Dem Kanton steht im Rahmen des Bundesrechts das Jagdregal und das Verfügungsrecht über wild lebende Säugetiere und Vögel zu.
2 Der Kanton regelt und plant die Jagd. Er sorgt für eine angemessene Nut - zung der Wildbestände unter Berücksichtigung der Interessen des Waldes, des Natur- und Tierschutzes sowie der Landwirtschaft.
3 Der Kanton sorgt für eine wirkungsvolle Jagdaufsicht.
1) Jagdgesetz (JSG; SR 922.0 )
2) Jagdverordnung (JSV; SR 922.01 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
II. Vollzugsorgane (2.)
Art. 3 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde über das gesamte Jagdwesen so - wie über den Wild- und Vogelschutz. Er entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen des zuständigen Departements, der Jagdprüfungskommission und der Wildschadenkommission. *
2 Er bestimmt die jagdbaren Wild- und Vogelarten und erlässt aufgrund der Jagdplanung die jährlichen Jagdvorschriften.
3 Er sorgt für die Ausscheidung kantonaler Jagdbanngebiete und Vogelreser - vate.
Art. 4 Zuständiges Departement *
1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft vollzieht das Gesetz und die darauf gestützten Verordnungen, soweit keine andere Zuständigkeit be - steht. *
2 Es führt die unmittelbare Aufsicht über die Jagdverwaltung und entscheidet über Rekurse gegen deren Verfügungen.
Art. 5 Jagdkommission
1 Der Regierungsrat setzt eine Jagdkommission ein, die unter der Leitung der Vorsteherin oder des Vorstehers des zuständigen Departements steht. Die Kommission hat höchstens neun Mitglieder, darunter von Amtes wegen die Vorsteherin oder den Vorsteher der Jagdverwaltung. Die Bestellung der übrigen Mitglieder erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der betrof - fenen Interessenkreise, insbesondere von Jagd, Wild, Wald, Landwirtschaft und Naturschutz. *
2 Die Jagdkommission berät die amtlichen Stellen in jagdlichen Belangen. Sie erarbeitet namentlich die jährlichen Jagdvorschriften zuhanden des Re - gierungsrates und nimmt zu geplanten Änderungen von Gesetz und Verord - nungen Stellung. Sie stützt sich dabei auch auf ökologische und wildbiologi - sche Erkenntnisse.
Art. 6 Jagdprüfungskommission
1 Der Regierungsrat wählt eine Jagdprüfungskommission von fünf Mitglie - dern und bestimmt deren Vorsitz. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Jagdverwaltung ist von Amtes wegen Mitglied der Kommission.
2 Die Jagdprüfungskommission führt die Jagdprüfung zur Erlangung des kantonalen Fähigkeitsausweises durch.
3 Im Rekursverfahren gegen Prüfungsentscheide können nur Rechtsfehler gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig.
Art. 7 Wildschadenkommission
1 Der Regierungsrat wählt eine Wildschadenkommission von drei Mitglie - dern. Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Raum und Wald führt von Amtes wegen den Vorsitz der Kommission. Bei der Bestellung der übrigen Mitglieder ist den Interessen der Landwirtschaft und den Interessen der Jä - gerinnen und Jäger Rechnung zu tragen. *
2 Die Kommission befindet über die Entschädigung für Wildschaden. Bis zu einem Streitwert von Fr. 1000.– entscheidet die Kommission abschliessend.
Art. 8 Jagdverwaltung
1 Die Jagdverwaltung bearbeitet in administrativer Hinsicht alle jagdlichen Belange und koordiniert die Tätigkeiten der verschiedenen Vollzugsorgane. Sie sorgt zusammen mit den ihr unterstellten Wildhüterinnen und Wildhütern und den nebenamtlichen Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern für eine wirkungsvolle Jagdaufsicht.
2 Sie gewährleistet die Information der Jagdvollzugsorgane und der Öffent - lichkeit. Zu diesem Zweck erstellt sie jährlich einen Bericht über jagdliche Belange.
3 Sie unterstützt die Erhaltung und Förderung naturnaher Lebensräume in Zusammenarbeit mit den interessierten Organisationen und Amtsstellen.
Art. 9 Wildhüterinnen und Wildhüter
1 Die Wildhüterinnen und Wildhüter überwachen das Wild und seine Lebens - räume und haben jagdpolizeiliche Befugnisse. Sie sind im Kanton nicht jagd - berechtigt.
2 Wählbar ist, wer den ausserrhodischen oder einen anderen kantonalen Fä - higkeitsausweis für Jägerinnen und Jäger erworben hat.
Art. 10 Nebenamtliche Jagdaufsicht
1 Das zuständige Departement ernennt nach Bedarf nebenamtliche Jagdauf - seherinnen und Jagdaufseher, welche die Wildhüterinnen und Wildhüter un - terstützen und Aufträge der Jagdverwaltung erledigen. *
Art. 11 Jagdorganisationen
a) Anerkennung
1 Der Regierungsrat anerkennt Jagdorganisationen durch Genehmigung ih - rer Statuten.
2 Statuten werden genehmigt, wenn sie a) das Gebiet umschreiben, in dem die Organisation tätig ist, b) die Jagdart bezeichnen, der sich die Organisation widmen will, c) mit dem eidgenössischen und kantonalen Jagdrecht übereinstimmen und d) die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben gemäss Art. 12 gewährleisten.
3 Je Jagdgebiet und Jagdart wird nur eine Jagdorganisation anerkannt.
Art. 12 b) Aufgaben
1 Die anerkannten Jagdorganisationen sorgen in Zusammenarbeit mit der Jagdverwaltung und den Wildhüterinnen und Wildhütern für die Hege.
2 Sie widmen sich der Aus- und Weiterbildung der Jägerinnen und Jäger.
3 Sie führen jährlich obligatorische Schiessübungen durch und organisieren das Schweisshundewesen.
Art. 13 c) Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft in einer anerkannten Jagdorganisation darf nur davon abhängig gemacht werden, dass die oder der Bewerbende die Vorausset - zungen zum Bezug eines Jagdpatentes erfüllt und den statutarischen Pflich - ten nachkommt.
III. Jagdberechtigung (3.)
Art. 14 Patentjagd
1 Wer die Jagd ausübt, bedarf eines von der Jagdverwaltung erteilten Jagd - patentes.
2 Es werden folgende Arten von Patenten erteilt: a) Hochjagdpatente; b) Niederjagdpatente; c) Bewilligungen für Jagdgäste; d) Sonderbewilligungen.
3 Die Hoch- und Niederjagdpatente sind während einer einjährigen Jagdperi - ode gültig und nicht übertragbar.
4 Das Jagdpatent berechtigt zur Jagd innerhalb der vom Regierungsrat be - stimmten räumlichen und zeitlichen Grenzen.
Art. 15 Erteilung von Patenten
1 Jagdpatente werden Personen erteilt, die folgende Voraussetzungen erfül - len: a) Handlungsfähigkeit; b) Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung; c) Wohnsitz in der Schweiz; d) anerkannter Fähigkeitsausweis; e) aktive Mitgliedschaft in einer anerkannten appenzell-ausserrhodischen Jagdorganisation; f) Jagdhaftpflichtversicherung im bundesrechtlich vorgeschriebenen De - ckungsumfang; g) Gewähr für weidgerechtes Verhalten.
2 Für Jagdgäste entfallen die unter lit. b, c und e genannten Voraussetzun - gen.
3 Die Zulassung von Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons kann aufgrund der Jagdplanung beschränkt oder mit besonderen Auflagen betref - fend Ort und Zeit der Jagdausübung und der jagdbaren Wildarten verbunden werden.
Art. 16 Verweigerung und Entzug von Patenten
1 Die Jagdverwaltung verweigert oder entzieht Patente, wenn einer Person die Jagdberechtigung durch das Gericht entzogen wurde oder wenn sie in - nerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Jagdperiode: a) eine Freiheitsstrafe von mehr als dreissig Tagen verbüsst hat; b) wegen vorsätzlicher Übertretung jagdrechtlicher Vorschriften verurteilt wurde; c) wegen vorsätzlicher Tierquälerei bestraft wurde.
2 Patente können auch verweigert oder entzogen werden, wenn eine Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Jagdperiode wegen fahrlässi - ger Widerhandlungen gegen jagdrechtliche Vorschriften oder wegen fahrläs - siger Tierquälerei verurteilt wurde. An die Stelle der Verweigerung oder des Entzugs kann eine Verwarnung treten.
3 Ist gegen eine Person ein Verfahren hängig, welches zur Verweigerung des Patentes führen könnte, kann ihr das Patent bis zur rechtskräftigen Erledi - gung des Verfahrens verweigert oder entzogen werden.
Art. 17 Patentgebühren
1 Der Regierungsrat setzt alljährlich die Gebühren für die Erteilung der Jagd - patente fest. Er berücksichtigt dabei die jeweilige Abschussberechtigung und die staatlichen Aufwendungen für das Jagdwesen.
2 Für die Erteilung von Jagdpatenten an Personen mit Wohnsitz im Kanton beträgt der Gebührenrahmen: a) Fr. 200.– bis 800.– für Hochjagdpatente; b) Fr. 300.– bis 2000.– für Niederjagdpatente; c) Fr. 30.– bis 300.– für Gästebewilligungen; d) Fr. 150.– bis 500.– für Sonderbewilligungen.
3 Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons haben für das jeweilige Jagdpatent einen Zuschlag von 50 % bis 250 % zu entrichten. Auf Gästebe - willigungen wird kein Zuschlag erhoben.
Art. 18 Verwendung des Ertrages
1 Der Ertrag aus den Patentgebühren wird in erster Linie wie folgt verwendet: a) zur Durchführung der Wildhut;
b) für die Förderung der weidgerechten Jagd; c) für Schutzmassnahmen zur Erhaltung und Förderung des Lebensrau - mes wild lebender Tiere; d) für notwendige Erhebungen und Untersuchungen an jagdbaren Wild - beständen. IV. Schutzmassnahmen (4.)
Art. 19 Schutz vor Störungen
1 Schädliche oder störende Einwirkungen auf die wild lebenden Tiere und ih - ren Lebensraum sind verboten.
2 Das zuständige Departement kann Ausnahmen bewilligen, wenn ein gewichtiges öffentliches Interesse nachgewiesen wird, das gegenüber dem Bedürfnis an einer ungestörten Wildfauna überwiegt. *
3 Bei der Planung und Ausführung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen ist dem Schutz der wild lebenden Tiere und ihrer Lebensräume Rechnung zu tragen.
4 Zum Schutz des Wildes und der Vögel können Wildruhezonen ausgeschie - den werden.
Art. 20 Schutz der Lebensräume
1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen für die Erhaltung der Lebensräume der wild lebenden Tiere und unterstützen Massnahmen zu ihrer Verbesse - rung und Vernetzung.
2 Die Wildbestände sind zum Schutz ihres eigenen Lebensraumes, des Waldes und der landwirtschaftlichen Kulturen durch jagdliche Massnahmen zu regulieren.
3 Die Jagdorganisationen können zur Betreuung der Lebensräume herange - zogen werden.
Art. 21 Gefährdete Tierarten
1 Der Kanton kann Massnahmen zugunsten gefährdeter Tierarten treffen.
Art. 22 Wildschaden
1 Der Kanton trifft und unterstützt Massnahmen zur Verhütung von Wildscha - den. Er erlässt Vorschriften über die erlaubten Selbsthilfemassnahmen zum Schutze des privaten Besitzes.
2 Wildschaden wird nach Massgabe des Bundesrechts durch den Kanton entschädigt. Bei Schaden, der durch Tiere geschützter Arten verursacht wird, übernimmt der Kanton die vom Bund nicht getragenen Restkosten. V. Strafbestimmung (5.)
Art. 23 Übertretungen kantonalen Rechts
1 Wer vorsätzlich diesem Gesetz, den gestützt darauf erlassenen Verordnun - gen oder Verfügungen zuwiderhandelt, wird, soweit keine anderen Strafbe - stimmungen zur Anwendung kommen, mit Busse bis zu Fr. 20 000.– be - straft. *
2 ... * VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen (6.)
Art. 24 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat erlässt ergänzende Ausführungsbestimmungen. Er re - gelt insbesondere den Jagdbetrieb und die Hege sowie das Verfahren zur Erlangung des kantonalen Fähigkeitsausweises für Jägerinnen und Jäger.
2 Er kann Vereinbarungen mit anderen Kantonen abschliessen, namentlich über die Zusammenarbeit in jagdpolizeilichen Belangen, die Durchführung von Eignungsprüfungen für Jägerinnen und Jäger und die gegenseitige An - erkennung von Fähigkeitsausweisen.
Art. 25 Besitzstand
1 Der Patentgebührenzuschlag für Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons entfällt, wenn die oder der Bewerbende schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens einmal ein ausserrhodisches Hoch- oder Nie - derjagdpatent erworben hat.
Art. 26 Referendum, Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum 1 ) . Der Regierungs - rat bestimmt das Inkrafttreten.
2 )
2 Mit seinem Inkrafttreten werden aufgehoben: a) das Gesetz vom 29. April 1990 über Jagd, Wild- und Vogelschutz 3 ) ; b) die Verordnung vom 18. Februar 1991 zum Gesetz vom 29. April 1990 über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) 4 ) .
1) Die Referendumsfrist ist unbenutzt abgelaufen (vgl. RRB vom 29. April 2003)
2)
1. Mai 2003 (vgl. RRB vom 29. April 2003)
3) Jagdgesetz (bGS 526.2; If. Nr. 335)
4) Jagdverordnung (bGS 526.21; If. Nr. 357)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
26.06.2006 01.01.2007 Art. 23 Abs. 1 geändert 946 / 2006, S. 541
26.06.2006 01.01.2007 Art. 23 Abs. 2 aufgehoben 946 / 2006, S. 541
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 10 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 19 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
27.09.2016 30.09.2016 Art. 7 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 3 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 4 11.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 4 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 5 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 7 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 10 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 19 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 23 Abs. 1 26.06.2006 01.01.2007 geändert 946 / 2006, S. 541
Art. 23 Abs. 2 26.06.2006 01.01.2007 aufgehoben 946 / 2006, S. 541
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