Reglement über die kantonalen Schulleistungsprüfungen (Leistungschecks) (413.413)
CH - SO

Reglement über die kantonalen Schulleistungsprüfungen (Leistungschecks)

Reglement über die kantonalen Schulleistungsprüfungen (Leistungschecks) Vom 8. Juli 2013 (Stand 1. Februar 2018) Das Volksschulamt gestützt auf die §§ 25 Absatz 1, 30 Absatz 2 und 80 Absatz 2 des Volks - schulgesetzes vom 14. September 1969
1 ) erlässt:

1. Allgemeines

§ 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Reglement ordnet a) die Funktionen der kantonalen Schulleistungsprüfungen; b) den Zugang zu den Testergebnissen.
2 Es hat zum Zweck, die Funktion, die Organisation sowie die Verwendung von kantonalen Schulleistungsprüfungen festzulegen.

§ 2 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für sämtliche kantonalen Schulleistungsprüfungen ab der dritten Klasse der Primarschule.
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§ 3 Kantonale Schulleistungsprüfungen

1 Kantonale Schulleistungsprüfungen sind Verfahren der pädagogischen Diagnostik, mit deren Hilfe Ergebnisse geplanter und am Lehrplan orien - tierter Lernvorgänge möglichst objektiv, zuverlässig und gültig gemessen und nutzbar gemacht werden können.
2 Sie erfüllen folgende Funktionen: a) Schülerrückmeldung zum Stand der Leistungen und des individuel - len Lernfortschritts; b) * Entscheidung für weitere Lernschritte (Standortbestimmung); c) Unterrichtsoptimierung (Instrument der Planung und Steuerung).
3 Die individuellen Ergebnisse in der Sekundarschule sind Teil des Ab - schlusszertifikats.
1) BGS 413.111 . GS 2013, 30
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§ 4 Externe Fachstelle

1 Die externe Fachstelle erstellt im Auftrag des Volksschulamts die kantona - len Schulleistungsprüfungen sowie die dazugehörenden Prüfungsmodali - täten und stellt eine kriterienorientierte Auswertung sicher.
2 Die externe Fachstelle arbeitet nach wissenschaftlichen Standards.

2. Organisation

§ 5 Bereitstellung und Durchführung

1 Die kantonalen Schulleistungsprüfungen in der Primarschule finden je - weils im ersten und jene der Sekundarschule im zweiten Semester statt.
2 Die externe Fachstelle bedient die Schulleitungen zentral mit dem Prü - fungsmaterial und den Durchführungsanweisungen für alle betroffenen Klassen. Die Schulleitungen sind für die Durchführung gemäss Anweisung verantwortlich.
3 Die Lehrpersonen führen die kantonalen Schulleistungsprüfungen gemäss Anweisungen durch.

§ 6 Korrektur und Auswertungen

1 Grundsätzlich werden kantonalen Schulleistungsprüfungen durch die ex - terne Fachstelle korrigiert; die ausgefüllten Testbögen sind zentral von der Schulleitung an die externe Fachstelle weiterzuleiten.
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4 Die Auswertungen der Ergebnisse erfolgt anonymisiert für sämtliche kantonalen Schulleistungsprüfungen zentral durch die externe Fachstelle.

§ 7 Ergebnisse

1 Die Testergebnisse werden funktionsbezogen wie folgt zur Nutzung zu - gestellt: a) Den Schülern und Schülerinnen sowie deren Eltern: Die zuständige Lehrperson teilt die individuellen Testergebnisse in geeigneter Form mit. b) Den Lehrpersonen: Individuelle Testergebnisse der einzelnen Schüler und Schülerinnen ihrer Klasse, die Testergebnisse ihrer Klasse sowie die anonymisierten Testergebnisse aller anderen teilnehmenden Klassen desselben Schuljahres. c) Der Schulleitung: Testergebnisse der Klassen ihres Schulträgers bzw. Sekundarschulkreises, das Gesamtergebnis ihrers Schulträgers bzw. Sekundarschulkreises und die anonymisierten Testergebnisse der anderen teilnehmenden Schulen. Sie kann Einsicht in die individuel - len Testergebnisse einzelner Schüler und Schülerinnen nehmen, so - weit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. d) Den kommunalen Aufsichtsbehörden: Gesamtergebnis ihrer Schule und die anonymisierten Gesamtergebnisse aller teilnehmenden Schulen. e) Das Departement erhält die anonymisierten Testergebnisse aller teil - nehmenden Klassen sowie aller teilnehmenden Schulen.
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2 Die Ergebnisse der Schule werden im Rahmen des ordentlichen Leistungs- und Qualitätsreportings der kantonalen Aufsichtsbehörde mit der kommu - nalen Aufsichtsbehörde besprochen.

§ 8 Veröffentlichung

1 Die Veröffentlichung von Testergebnissen, die Rückschlüsse auf einzelne Schüler und Schülerinnen, Lehrpersonen und Schulen ermöglichen, ist un - zulässig.
2 Die Veröffentlichung von anonymisierten Teil- und Gesamtergebnissen bleibt dem Volksschulamt vorbehalten. Es informiert die Öffentlichkeit in angemessener Weise. Beschlossen vom Volksschulamt am 8. Juli 2013. Inkrafttreten am 1. August 2013. Publiziert im Amtsblatt vom 19. Juli 2013.
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* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

18.01.2018 01.02.2018 § 2 Abs. 2 aufgehoben GS 2018, 1

18.01.2018 01.02.2018 § 3 Abs. 2, b) geändert GS 2018, 1

18.01.2018 01.02.2018 § 6 Abs. 2 aufgehoben GS 2018, 1

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* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 2 Abs. 2 18.01.2018 01.02.2018 aufgehoben GS 2018, 1

§ 3 Abs. 2, b) 18.01.2018 01.02.2018 geändert GS 2018, 1

§ 6 Abs. 2 18.01.2018 01.02.2018 aufgehoben GS 2018, 1

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