Verordnung betreffend den Wohnsitz von Beamten und Angestellten (162.130)
    CH - BS

    Verordnung betreffend den Wohnsitz von Beamten und Angestellten

    Wohnsitz von Beamten und Angestellten: Verordnung Verordnung betreffend den Wohnsitz von Beamten und Angestellten Vom 4. Februar 1969 (Stand 4. Februar 1969) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 14 des Gesetzes betreffend die Dienstverhältnisse der Beamten und Angestellten des Kantons Basel-Stadt sowie betreffend die Haftbarkeit von Behörden und Staat (Beamtengesetz) vom

    25. April 1968

    1 ) beschliesst wie folgt:

    § 1

    1 Beamte und Angestellte können zur Wohnsitznahme im Kanton oder in dessen unmittelbarer Umge - bung verpflichtet werden, wenn sie Notfall-, Kranken- und Katastrophendienst, Polizei- oder Ordnungsdienst, Bereitschafts-, Überwachungs- oder Sicherheitsdienst, Pikett-, Wartungs- oder Schichtdienst, Abwartdienst oder ähnliche Dienste, die die dauernde Anwesenheit im Kanton oder in dessen unmittelbarer Nähe er - heischen, zu leisten haben.

    § 2

    1 Für die in § 1 genannten Funktionen kann das Wohnen im Kanton oder in dessen unmittelbarer Nähe durch Dienstreglemente und Amtsordnungen allgemein vorgeschrieben oder durch die Wahlbehörde im Einzelfall verfügt werden.
    2 Gleichzeitig ist zu bestimmen, welches angrenzende Gebiet nach den Erfordernissen der Stellen, die in Frage stehen, als unmittelbare Umgebung des Kantons zu gelten hat. Wenn der Dienst es rechtfer - tigt, kann auch Wohnen im Kanton vorgeschrieben werden.

    § 3

    1 Vorbehalten bleiben besondere Fälle, bei denen eine weitergehende Beschränkung in der Wohnungs - wahl aus dienstlichen Gründen festgesetzt werden kann (Wohnen in einem öffentlichen Verwaltungs - gebäude oder in dessen unmittelbarer Nähe usw.). Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.
    1) Ingress: Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt § 17 des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (SG 162.100
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