Verordnung über die Dienstaufsicht und Kontrolle der Tätigkeiten der Polizei Kanton ... (511.121)
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Verordnung über die Dienstaufsicht und Kontrolle der Tätigkeiten der Polizei Kanton Solothurn zur Wahrung der inneren Sicherheit

Verordnung über die Dienstaufsicht und Kontrolle der Tätigkeiten der Polizei Kanton Solothurn zur Wahrung der inneren Sicherheit (Dienstaufsichtsverordnung) Vom 22. Mai 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 1997
1 ) , Artikel 35 und 35a der Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes (V-NDB) vom 4. De - zember 2009
2 ) sowie §§ 31, 32, 33 und 38 des Informations- und Daten - schutzgesetzes (InfoDG) vom 21. Februar 2001
3 ) beschliesst:

§ 1 Vollzugsorgan

1 Der Dienstchef Nachrichtendienst oder die Dienstchefin Nachrichten - dienst erfüllt diejenigen Aufgaben, welche der Kanton gestützt auf das Bundesgesetz zur Wahrung der inneren Sicherheit zu erfüllen hat.

§ 2 Dienstaufsicht

1 Der Kommandant oder die Kommandantin übt die Dienstaufsicht über die Aufgabenerfüllung des kantonalen Vollzugsorgans aus.

§ 3 Aufgaben der Dienstaufsicht

1 Die Dienstaufsicht überprüft: a) ob die kantonalen Verwaltungsabläufe den massgebenden Rechts - vorschriften entsprechen; b) ob das Vollzugsorgan die Daten zur Wahrung der inneren Sicherheit von den übrigen polizeilichen Daten getrennt bearbeitet; c) gestützt auf die vom Bund zugestellten Auftragslisten:

1. wie das Vollzugsorgan die Aufträge erledigt hat;

2. wie und wo das Vollzugsorgan die Informationen beschafft

hat;

3. ob das Vollzugsorgan die datenschutzrechtlichen Anforderun -

gen, insbesondere die Datensicherheit und den Persönlich - keitsschutz der betroffenen Person, eingehalten hat.
1) SR 120 .
2) SR 121.1 .
3) BGS 114.1 . GS 2012, 31
1

§ 4 Getrenntes Kontrollorgan

1 Der oder die Beauftragte für Information- und Datenschutz unterstützt als getrenntes Kontrollorgan die Dienstaufsicht bei der Prüfung nach § 3.
2 Das getrennte Kontrollorgan nimmt diese Aufgabe gemäss § 31 Absatz 4 des Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG) vom 21. Februar
2001
1 ) wahr.

§ 5 Aufgaben und Befugnisse des getrennten Kontrollorgans

1 Das getrennte Kontrollorgan kontrolliert die vom Vollzugsorgan vorge - nommenen Tätigkeiten im Umfang von § 4 Absatz 1 mindestens einmal pro Jahr. Die Kontrollen erfolgen in der Regel nach Anmeldung.
2 Sofern nötig, kann das getrennte Kontrollorgan zusätzliche Kontrollen durchführen.
3 Das getrennte Kontrollorgan ist berechtigt, sowohl vom Vollzugsorgan als auch von der Dienstaufsicht im Umfang von § 33 Absatz 2 des In - formations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG) vom 21. Februar 2001
2 ) In - formationen zu beschaffen, sofern dies zur Erfüllung seiner Kontrollaufga - ben nach § 4 Absatz 1 erforderlich ist und den Bestimmungen des Bundes entspricht.

§ 6 Empfehlungen des getrennten Kontrollorgans, Beschwerderecht

1 Stellt das getrennte Kontrollorgan Verwaltungsabläufe oder Datenbear - beitungen fest, welche den massgebenden Rechtsvorschriften nicht ent - sprechen, orientiert es die Dienstaufsicht und den zuständigen Regierungs - rat oder die zuständige Regierungsrätin und gibt eine schriftliche Empfeh - lung ab.
2 Die Dienstaufsicht hat dem getrennten Kontrollorgan innert Jahresfrist die Umsetzung der Empfehlung zu bestätigen oder die Gründe, weshalb diese nicht umgesetzt wurde, schriftlich darzulegen.
3 Das Beschwerderecht des getrennten Kontrollorgans richtet sich nach § 38 Absatz 2 und 3 des Informations- und Datenschutzgesetzes (In - foDG) vom 21. Februar 2001
3 )
.

§ 7 Tätigkeitsbericht

1 Das getrennte Kontrollorgan erteilt im Bericht nach § 32 Absatz 1 Buch - stabe f des Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG) vom 21. Fe - bruar 2001
4 ) Auskunft über die Ergebnisse der von ihm durchgeführten Kontrollen, seinen allfälligen Empfehlungen sowie über deren Umsetzung. Der Bericht enthält keine Informationen, welche wesentliche Sicherheitsin - teressen gefährden könnten.

§ 8 Meldepflicht

1 Die Dienstaufsicht wird beauftragt, dem Bund die kantonalen Stellen nach § 1, 2 und 4 zu melden.
1) BGS 114.1 .
2) BGS 114.1 .
3) BGS 114.1 .
4) BGS 114.1 .
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RRB Nr. 2012/1028 vom 22. Mai 2012. Die Einspruchsfrist ist am 3. August 2012 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 2013. Publiziert im Amtsblatt vom 31. August 2012.
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