Verordnung über die Fischerei
                            Verordnung  über die Fischerei  (Fischereiverordnung)  vom 6. Februar 1978 (Stand 30. September 2016)  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art.  55 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1973 über die  Fischerei  1  )    sowie auf Art.  48  Ziff.  4 der Kantonsverfassung vom 26.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1908  2  )  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt das Halten, den Fang und die Hege von Fischen,  Krebsen und Fischnährtieren in den öffentlichen und privaten Gewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGF (SR  923.0  ), vgl. auch bundesrätliche V zum BG über die Fischerei (VBGF;  SR  923.01  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  aGS  I/1  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Fischereiregal
                            1  Der Kanton Appenzell A.Rh. ist Inhaber des Fischereiregals  1  )  . Als solchem  steht   ihm   das   alleinige   Recht   zum   Fang   von   Fischen,   Krebsen   und  Fischnährtieren in allen Gewässern des ganzen Kantons im Rahmen des  Bundesgesetzes über die Fischerei zu. Ausgenommen sind die privaten  Gewässer, in die Fische und Krebse aus öffentlichen Gewässern natürlicher  -  weise nicht gelangen können und umgekehrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeit
                            1  Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde über die Fischerei und übt diese  Funktion über das Departement  Bau und Volkswirtschaft  aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Umwelt  wird mit der Fischereiverwaltung beauftragt; dieser ob  -  liegt der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften sowie die  Verwaltung der Gewässer.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Fischereirecht
                            1  Das Fischereirecht wird nach dem Pachtsystem verliehen und berechtigt  zum Fang von Fischen und Krebsen. Ausserdem können fischereiliche Nut  -  zungsrechte durch Konzession begründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Uferbegehungsrecht
                            1  Das Betreten fremden Wies- und Weidelandes und Waldes zur Ausübung  der Fischerei ist den Fischereiberechtigten gestattet, soweit dies ohne Schä  -  digung der Grundeigentümer geschehen kann. Für entstehenden Schaden  ist Schadenersatz zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Grenzgewässer
                            1  Nachbarkantonen durch Übereinkünfte  3  )   geregelt, die von den Vorschriften  dieser Verordnung abweichen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vgl. Art. 15 der Kantonsverfassung (heute: Art.  47 Abs.  1 lit.  a KV (bGS  111.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. Art. 230 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG zum  ZGB; bGS  211.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Übereinkunft mit dem Kanton St.Gallen vom 4./7. März 1921 (bGS  527.3  ); mit dem  Kanton Appenzell I.Rh. vom 18./25. März 1922 (bGS  527.4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Fang von Krebsen, Fischnährtieren und Köderfischen
                            1  Für den Fang von Krebsen, Fischnährtieren und Köderfischen kann das  Departement  Bau und Volkswirtschaft  die erforderlichen Vorschriften erlas  -  sen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Fischereiaufsicht
                            1  Der Regierungsrat ernennt einen Fischereiaufseher. Diesem obliegt die  Aufsicht über die Gewässer und der Vollzug von Aufträgen und Weisungen  der Fischereiverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere Aufsichtsorgane sind die Wildhüter, die freiwilligen Jagdaufseher  und die Polizeibeamten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Organe der Fischereiaufsicht überwachen die Befolgung der eidgenös  -  sischen und kantonalen Fischereivorschriften. Sie treffen Massnahmen, die  zur Feststellung eines Täters dienlich sind und bringen Fehlbare zur Anzei  -  ge. Sie sind berechtigt, sich die Fischereiausweise vorweisen zu lassen, den  Inhalt von Gefässen und Transportmitteln zu untersuchen sowie unerlaubte  oder unrechtmässig verwendete Fanggeräte und gefreveltes Gut sicherzu  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verzeigungen von Organen der Fischereiaufsicht gegen die Fischereivor  -  schriften sind Polizeirapporten gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Fischereireviere
                            1  Die Fischereigewässer werden in folgende Reviere eingeteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Urnäsch ab Passhöhe (ohne Ursprung bis Strassendurchlass Passhö  -  he, d.h. Quellgebiet Siebenbrunnen) bis Einmündung Wissbach; samt  Wissbach ab Kantonsgrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Urnäsch ab Einmündung Wissbach, ohne Wissbach, bis Hundwilerto  -  belbrücke; ohne Murbach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Urnäsch ab Hundwilertobelbrücke bis Einmündung in die Sitter; ohne  Sitter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Murbach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Necker bis Kantonsgrenze (Ruezenecker).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Zwisler; Tüfenbach bis Brücke Tüfi.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Glatt bis Zellersmüli.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Glatt ab Zellersmüli bis Einmündung Wissenbach, samt Wissenbach  ab Gemeindegrenze Schwellbrunn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Wissenbach bis Gemeindegrenze Schwellbrunn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Widenbach bis Kantonsgrenze; Rotbach und Zwislenbach bis zu deren  Vereinigung; ohne Mendlibach bis Bahndamm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Rotbach ab Vereinigung Zwislenbach und Rotbach bis Einmündung  Wissbach; ohne Wissbach und Zwislenbach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Rotbach ab Einmündung Wissbach bis Wuhr obere Lochmühle; ohne  Wissbach und Steigbach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Rotbach ab Wuhr obere Lochmüli bis Einmündung in die Sitter; ohne  Sitter und Goldibach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Wissbach und Steigbach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Goldibach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  Sitter ab Einmündung Buechbach, samt Buechbach, bis Einmündung  Rotbach; ohne Rotbach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Sitter ab Einmündung Rotbach bis Einmündung Wattbach; ohne Rot  -  bach und Wattbach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Sitter ab Einmündung Wattbach bis Einmündung Urnäsch; ohne Watt  -  bach und Urnäsch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  Wattbach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  Goldach ab Kantonsgrenze bis Chastenlochbrücke; ohne Bruderbach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  Goldach ab Chastenlochbrücke bis Aachmüli; ohne Landgraben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  Goldach ab Aachmüli bis Kantonsgrenze, samt Landgraben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  Bruderbach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  Gstaldenbach und Mattenbach bis Kantonsgrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.  Klusbach ab Kantonsgrenze bis Tobelmüli.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  Alle Bäche der Gemeinden Walzenhausen und Reute bis Kantons  -  grenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  lich davon ausgenommen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann die Reviere aus fischereiwirtschaftlichen Gründen  ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Fischereiberechtigung
                            1  Die Fischereiberechtigung wird erworben durch  a)  Pacht  b)  Jahresbewilligung  c)  Tagesbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einem Pächter wird für eine Pachtperiode nur ein Revier verpachtet, sofern  genügend geeignete Bewerber für die übrigen Reviere vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Pächtern und Inhabern von Jahreskarten wird während einer Fangsaison  keine weitere Jahresbewilligung erteilt, ausgenommen bis zum Erreichen  der Mindestzahl gemäss Art.12 Abs. 2, wenn diese sonst nicht erreicht wer  -  den kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Fischereibewilligungen
                            a) Pacht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Pächter ist eine Pächterkarte abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 b) Jahreskarte
                            1  Jahreskarten gelten nur für ein Revier und werden abgegeben, soweit es  der fischereiwirtschafliche Zustand des Reviers zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fischereiverwaltung setzt für jedes Revier im Verhältnis zu seinem fi  -  schereiwirtschaftlichen Zustand die Mindestzahl von Jahreskarten fest, die  bei genügender Nachfrage abgegeben werden muss, sowie die Höchstzahl,  die abgegeben werden kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jahreskarten werden nur mit Zustimmung des Pächters abgegeben. Dieser  ist dafür verantwortlich, dass die vorgeschriebene Mindestzahl bezogen  wird; er darf nur in dem Masse Pachtbeiträge verlangen, als es die Pacht-  und Bewirtschaftungskosten rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 c) Tageskarte
                            1  Der Pächter kann in seinem Revier Tageskarten abgeben. Diese sind bei  der Fischereiverwaltung nach deren Weisungen zu beziehen. Ein allfälliger  Pachtbeitrag darf nicht höher sein, als es die Pacht- und Bewirtschaftungs  -  kosten rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 d) Gebühren
                            1  Die Pächterkarte wird kostenlos abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Jahreskarte haben Kantonseinwohner eine Gebühr von Fr.  15.– zu  entrichten; für ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen beträgt die Ge  -  bühr 20  % des Pachtzinses des betreffenden Reviers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Tageskarte ist eine Gebühr von Fr.  4.– zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann diese Gebührensätze geänderten Verhältnissen  anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 e) Persönliche Erfordernisse
                            1  Zum Fischfang als Pächter oder mit Jahresbewilligung werden nur Perso  -  nen zugelassen, die  a)  das 18. Altersjahr zurückgelegt haben,  b)  in der Schweiz niedergelassen sind,  c)  nicht unter gerichtlichem Fischereiverbot stehen,  d)  in den letzten 3 Jahren keine öffentliche Unterstützung bezogen ha  -  ben,  e)  in den letzten 5 Jahren nicht wegen vorsätzlicher Widerhandlung ge  -  gen die Fischereivorschriften bestraft worden sind,  f)  in den letzten 5 Jahren nicht in Konkurs gefallen oder fruchtlos gepfän  -  det worden sind, sofern sie nicht die Befriedigung sämtlicher Gläubiger  nachweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tageskarten dürfen nur an Personen abgegeben werden, die das 16. Al  -  tersjahr zurückgelegt haben und im übrigen die persönlichen Erfordernisse  gemäss Abs.1 Buchstabe c–f erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 f) Entzugsgründe
                            1  Die Fischereibewilligung ist dem Inhaber zu entziehen, wenn  a)  die persönlichen Erfordernisse nicht mehr erfüllt sind,  b)  die Pachtzinse oder Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt worden  sind,  c)  er seine Pflichten als Fischereiberechtigter erheblich vernachlässigt  oder andere fischereirechtliche Vorschriften grob missachtet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * g) Erteilung und Entzug
                            1  Über  die  Erteilung,   die  Verweigerung   und  den  Entzug   von  Pächter-,  Jahres- und Tageskarten entscheidet die Fischereiverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 h) Vorweisungspflicht
                            1  Der Fischereiberechtigte hat die Fischerkarte zusammen mit einem per  -  sönlichen Ausweis bei Ausübung der Fischerei auf sich zu tragen und den  Organen der Fischereiaufsicht sowie andern Fischereiberechtigten vorzu  -  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Verpachtung
                            a) Pachtdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Reviere werden jeweils für die Dauer von sechs Jahren verpachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Pachtjahr läuft mit dem Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 b) Pachtzins
                            1  Der Regierungsrat setzt auf den Beginn einer neuen Pachtperiode die jähr  -  lichen Pachtzinse unter Berücksichtigung des Ertragswertes, der Grösse,  Wasserführung und Begehbarkeit fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für nicht im Kanton wohnhafte Personen erhöht sich der Pachtzins um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Pachtzins ist jeweils am 1. März fällig und innert Monatsfrist zu entrich  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement  Bau und Volkswirtschaft  ist befugt, den Pachtzins bei  schwerer Schädigung des Fischbestandes ganz oder teilweise zu erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 c) Bisherige Pächter
                            1  Bei der Vergebung der Reviere haben die bisherigen Pächter für eine zwei  -  te Pachtperiode den Vorrang, sofern sie ihr Revier in der abgelaufenen  Pachtperiode gut bewirtschaftet und auch sonst zu keinen namhaften Bean  -  standungen Anlass gegeben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 * d) Freie Bewerbung
                            1  Neu zu verpachtende Reviere werden zur freien Bewerbung öffentlich be  -  kanntgegeben. Die Vergebung der Pacht erfolgt nur, wenn die persönlichen  Erfordernisse gemäss Art.  15  Abs.  1 erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fischereipachten werden nach folgender Prioritätenordnung vergeben:  a)  In erster Linie wird eine Pacht an Personen vergeben, die seit mindes  -  tens sechs Jahren im Kanton Appenzell A.Rh. wohnhaft sind;  b)  in zweiter Linie wird eine Pacht an Personen vergeben, die in der  Schweiz wohnhaft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegen innerhalb einer Prioritätsstufe für das gleiche Revier mehrere An  -  meldungen vor, entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei ungenügender Nachfrage entscheidet die Fischereiverwaltung über die  Bewirtschaftung der nicht verpachteten Reviere.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 * e) Übertragung
                            1  Während der Dauer einer Pacht kann ein Revier mit Zustimmung der Fi  -  schereiverwaltung auf einen neuen Pächter übertragen werden, wenn der  bisherige Pächter den Fischfang wegen Wegzugs aus dem Kanton, Invalidi  -  tät und dergleichen nicht mehr ausüben kann oder wenn sein Pachtvertrag  erloschen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 f) Rücktritt
                            1  Der Pächter kann das Pachtverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungs  -  frist von sechs Monaten auf das Ende eines Jahres kündigen, wenn die Aus  -  übung der Fischerei durch bauliche Massnahmen oder höhere Gewalt we  -  sentlich beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 g) Erlöschen
                            1  dem Tod des Pächters.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Fischfang
                            1  Fische dürfen nur mit der Angelrute gefangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fischereiverwaltung kann im Rahmen des Bundesrechts weitere Gerä  -  te und Fangmethoden zulassen, namentlich für die Besatzwirtschaft, Be  -  standesregulierungen, Schutz gefährdeter Bestände, Bestandeskontrollen  usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Schutzbestimmungen
                            a) Schonzeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schonzeit dauert  a)  für Forellen vom 16. September bis 31. März,  b)  für Krebse vom 16. September bis 30. Juni.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 b) Fangmindestmass
                            1  Das Fangmindestmass für Forellen beträgt 22 cm. Der Regierungsrat kann  das Mindestmass erhöhen, wenn dies aus fischereibiologischen Gründen er  -  forderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 c) ZeitIiche Beschränkungen
                            1  Der Fischfang ist zur Nachtzeit, an Sonn- und staatlich anerkannten Feier  -  tagen  1  )   sowie während der Schonzeit verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 d) Fischschädliche Tiere
                            1  Das Departement  Bau und Volkswirtschaft  kann geeignete Personen mit  dem Abschuss fischschädlicher Tiere beauftragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 e) Ausnahmen
                            1  Die   Fischereiverwaltung   kann   zu   den   gleichen   Zwecken   wie   in
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 2 Ausnahmen von den Schutzbestimmungen zulassen.
Art. 32 Förderung der Fischerei
                            a) Fischeinsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Fischbestand in den Pachtgewässern ist mittels Pflichteinsatzes stets  auf einem guten Stand zu halten. Diese Mindesteinsätze werden von der Fi  -  schereiverwaltung festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vgl. Art. 7 der V vom 21. Februar 1966 zum eidg. Arbeitsgesetz (bGS  822.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Besatzmaterial dürfen nur Bachforellen verwendet werden; der Einsatz  anderer Fischarten bedarf der Zustimmung der Fischereiverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 b) Besatzwirtschaft
                            1  Zur Beschaffung geeigneten Besatzmaterials kann sich der Regierungsrat  an Fischzuchtanlagen beteiligen. Er kann Pachtgewässer für die Aufzucht  beanspruchen und die Fischereiverwaltung mit dem Betrieb und Unterhalt  solcher Aufzuchtgewässer beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Zustimmung der Fischereiverwaltung können die Pächter in ihren Re  -  vieren Aufzuchtgewässer unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 c) Fischereifonds
                            1  Für besondere Massnahmen im Interesse der Fischerei sowie zur teilwei  -  sen Deckung von aussergewöhnlichen Schäden im Fischbestand ist vom  Revierpächter ein jährlicher Zuschlag zum Pachtzins zu entrichten und in ei  -  nem Fonds zu verwalten. Die Höhe des Zuschlages wird vom Departe  -  ment  Bau und Volkswirtschaft  festgesetzt und darf nicht mehr als 10  % des  Pachtzinses betragen. Das Departement  Bau und Volkswirtschaft  entschei  -  det über die Verwendung der Mittel aus diesem Fonds.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 d) Beiträge
                            1  Der Regierungsrat kann Beiträge an bauliche Massnahmen zur Wiederher  -  stellung und Verbesserung öffentlicher Fischgewässer gewähren, soweit der  Bund die gleichen Leistungen erbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Technische Eingriffe
                            1  Veränderungen der Gewässer oder ihres Wasserhaushaltes, der Wasser  -  läufe sowie der Ufer bedürfen einer fischereirechtlichen Bewilligung der Fi  -  schereiverwaltung. Diese hat die im Interesse der Fischerei erforderlichen  Massnahmen vorzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Besatz und Fangstatistik
                            1  Der Pächter ist verpflichtet, nach den Weisungen der Fischereiverwaltung  eine Statistik über die eingesetzten und gefangenen Fische und Krebse zu  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Beschlagnahme und Einziehung
                            1  Widerrechtlich gefangene Fische und Krebse sowie die verwendeten ver  -  botenen Fanggeräte werden von der Fischereiverwaltung vorsorglich be  -  schlagnahmt und nötigenfalls eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Strafbestimmung
                            1  Wer dieser Verordnung und den gestützt darauf erlassenen Ausführungs  -  bestimmungen zuwiderhandelt, wird – sofern er nicht gegen Bundesrecht  verstossen hat – mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 * Rechtsmittel
                            a) Rekursrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Verfügungen der Fischereiverwaltung  kann innert 20 Tagen an das  Departement  Bau und Volkswirtschaft  rekurriert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 * ...
Art. 42 Übergangsbestimmung
                            1  Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Pachtverträge wer  -  den auf Ende der Fangsaison 1980 aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Neuvergebung der Reviere haben die bisherigen Pächter für die  nächste Pachtperiode den Vorrang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Aufgehobenes Recht
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind alle ihr widersprechenden Be  -  stimmungen aufgehoben, insbesondere die Verordnung betreffend die Fi  -  scherei vom 15. November 1920  1  )  , das Reglement betreffend Verpachtung  der Fischereigewässer vom 9. Juni 1896  2  )   und das Reglement über die Ab  -  gabe von Fischereitageskarten vom 1. März 1966  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  aGS I/88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  aGS I/87
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  aGS lll/440 mit Teilrevision vom 18. März 1975 (aGS V/682)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch das Eidgenössische De  -  partement des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   auf den durch den Regierungsrat festzusetzenden  Zeitpunkt in Kraft.  2  )  Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 4. April 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  4. April 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  1. August 1978 (RRB vom 11. Juni 1978)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.03.1985  11.03.1985  Art. 22  totalrevidiert  171 / 1985, S. 154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.1994  01.01.1995  Art. 12 Abs. 2  geändert  523 / 1994, S. 887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.1994  01.01.1995  Art. 17  totalrevidiert  523 / 1994, S. 887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.1994  01.01.1995  Art. 22  totalrevidiert  523 / 1994, S. 887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.1994  01.01.1995  Art. 23  totalrevidiert  523 / 1994, S. 887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.1994  01.01.1995  Art. 40  totalrevidiert  523 / 1994, S. 887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2002  01.01.2003  Art. 41  aufgehoben  792 / 2002, S. 825
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 3 Abs. 1  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 3 Abs. 2  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 7 Abs. 1  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 20 Abs. 4  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 30 Abs. 1  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 34 Abs. 1  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 40 Abs. 1  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.