Verordnung über die Fischerei
Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) vom 6. Februar 1978 (Stand 30. September 2016) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 55 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1973 über die Fischerei 1 ) sowie auf Art. 48 Ziff. 4 der Kantonsverfassung vom 26. April
1908 2 ) verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt das Halten, den Fang und die Hege von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren in den öffentlichen und privaten Gewässern.
1) BGF (SR 923.0 ), vgl. auch bundesrätliche V zum BG über die Fischerei (VBGF; SR 923.01 )
2) aGS I/1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Art. 2 Fischereiregal
1 Der Kanton Appenzell A.Rh. ist Inhaber des Fischereiregals 1 ) . Als solchem steht ihm das alleinige Recht zum Fang von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren in allen Gewässern des ganzen Kantons im Rahmen des Bundesgesetzes über die Fischerei zu. Ausgenommen sind die privaten Gewässer, in die Fische und Krebse aus öffentlichen Gewässern natürlicher - weise nicht gelangen können und umgekehrt.
Art. 3 Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde über die Fischerei und übt diese Funktion über das Departement Bau und Volkswirtschaft aus. *
2 Das Amt für Umwelt wird mit der Fischereiverwaltung beauftragt; dieser ob - liegt der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften sowie die Verwaltung der Gewässer. *
Art. 4 Fischereirecht
1 Das Fischereirecht wird nach dem Pachtsystem verliehen und berechtigt zum Fang von Fischen und Krebsen. Ausserdem können fischereiliche Nut - zungsrechte durch Konzession begründet werden.
Art. 5 Uferbegehungsrecht
1 Das Betreten fremden Wies- und Weidelandes und Waldes zur Ausübung der Fischerei ist den Fischereiberechtigten gestattet, soweit dies ohne Schä - digung der Grundeigentümer geschehen kann. Für entstehenden Schaden ist Schadenersatz zu leisten.
2 )
Art. 6 Grenzgewässer
1 Nachbarkantonen durch Übereinkünfte 3 ) geregelt, die von den Vorschriften dieser Verordnung abweichen können.
1) vgl. Art. 15 der Kantonsverfassung (heute: Art. 47 Abs. 1 lit. a KV (bGS 111.1)
2) Vgl. Art. 230 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB; bGS 211.1 )
3) Übereinkunft mit dem Kanton St.Gallen vom 4./7. März 1921 (bGS 527.3 ); mit dem Kanton Appenzell I.Rh. vom 18./25. März 1922 (bGS 527.4 )
Art. 7 Fang von Krebsen, Fischnährtieren und Köderfischen
1 Für den Fang von Krebsen, Fischnährtieren und Köderfischen kann das Departement Bau und Volkswirtschaft die erforderlichen Vorschriften erlas - sen. *
Art. 8 Fischereiaufsicht
1 Der Regierungsrat ernennt einen Fischereiaufseher. Diesem obliegt die Aufsicht über die Gewässer und der Vollzug von Aufträgen und Weisungen der Fischereiverwaltung.
2 Weitere Aufsichtsorgane sind die Wildhüter, die freiwilligen Jagdaufseher und die Polizeibeamten.
3 Die Organe der Fischereiaufsicht überwachen die Befolgung der eidgenös - sischen und kantonalen Fischereivorschriften. Sie treffen Massnahmen, die zur Feststellung eines Täters dienlich sind und bringen Fehlbare zur Anzei - ge. Sie sind berechtigt, sich die Fischereiausweise vorweisen zu lassen, den Inhalt von Gefässen und Transportmitteln zu untersuchen sowie unerlaubte oder unrechtmässig verwendete Fanggeräte und gefreveltes Gut sicherzu - stellen.
4 Verzeigungen von Organen der Fischereiaufsicht gegen die Fischereivor - schriften sind Polizeirapporten gleichgestellt.
Art. 9 Fischereireviere
1 Die Fischereigewässer werden in folgende Reviere eingeteilt:
1. Urnäsch ab Passhöhe (ohne Ursprung bis Strassendurchlass Passhö - he, d.h. Quellgebiet Siebenbrunnen) bis Einmündung Wissbach; samt Wissbach ab Kantonsgrenze.
2. Urnäsch ab Einmündung Wissbach, ohne Wissbach, bis Hundwilerto - belbrücke; ohne Murbach.
3. Urnäsch ab Hundwilertobelbrücke bis Einmündung in die Sitter; ohne Sitter.
4. Murbach.
5. Necker bis Kantonsgrenze (Ruezenecker).
6. Zwisler; Tüfenbach bis Brücke Tüfi.
7. Glatt bis Zellersmüli.
8. Glatt ab Zellersmüli bis Einmündung Wissenbach, samt Wissenbach ab Gemeindegrenze Schwellbrunn.
9. Wissenbach bis Gemeindegrenze Schwellbrunn.
10. Widenbach bis Kantonsgrenze; Rotbach und Zwislenbach bis zu deren Vereinigung; ohne Mendlibach bis Bahndamm.
11. Rotbach ab Vereinigung Zwislenbach und Rotbach bis Einmündung Wissbach; ohne Wissbach und Zwislenbach.
12. Rotbach ab Einmündung Wissbach bis Wuhr obere Lochmühle; ohne Wissbach und Steigbach.
13. Rotbach ab Wuhr obere Lochmüli bis Einmündung in die Sitter; ohne Sitter und Goldibach.
14. Wissbach und Steigbach.
15. Goldibach.
16. Sitter ab Einmündung Buechbach, samt Buechbach, bis Einmündung Rotbach; ohne Rotbach.
17. Sitter ab Einmündung Rotbach bis Einmündung Wattbach; ohne Rot - bach und Wattbach.
18. Sitter ab Einmündung Wattbach bis Einmündung Urnäsch; ohne Watt - bach und Urnäsch.
19. Wattbach.
20. Goldach ab Kantonsgrenze bis Chastenlochbrücke; ohne Bruderbach.
21. Goldach ab Chastenlochbrücke bis Aachmüli; ohne Landgraben.
22. Goldach ab Aachmüli bis Kantonsgrenze, samt Landgraben.
23. Bruderbach.
24. Gstaldenbach und Mattenbach bis Kantonsgrenze.
25. Klusbach ab Kantonsgrenze bis Tobelmüli.
26. Alle Bäche der Gemeinden Walzenhausen und Reute bis Kantons - grenze.
2 - lich davon ausgenommen sind.
3 Der Regierungsrat kann die Reviere aus fischereiwirtschaftlichen Gründen ändern.
Art. 10 Fischereiberechtigung
1 Die Fischereiberechtigung wird erworben durch a) Pacht b) Jahresbewilligung c) Tagesbewilligung
2 Einem Pächter wird für eine Pachtperiode nur ein Revier verpachtet, sofern genügend geeignete Bewerber für die übrigen Reviere vorhanden sind.
3 Pächtern und Inhabern von Jahreskarten wird während einer Fangsaison keine weitere Jahresbewilligung erteilt, ausgenommen bis zum Erreichen der Mindestzahl gemäss Art.12 Abs. 2, wenn diese sonst nicht erreicht wer - den kann.
Art. 11 Fischereibewilligungen
a) Pacht
1 Dem Pächter ist eine Pächterkarte abzugeben.
Art. 12 b) Jahreskarte
1 Jahreskarten gelten nur für ein Revier und werden abgegeben, soweit es der fischereiwirtschafliche Zustand des Reviers zulässt.
2 Die Fischereiverwaltung setzt für jedes Revier im Verhältnis zu seinem fi - schereiwirtschaftlichen Zustand die Mindestzahl von Jahreskarten fest, die bei genügender Nachfrage abgegeben werden muss, sowie die Höchstzahl, die abgegeben werden kann. *
3 Jahreskarten werden nur mit Zustimmung des Pächters abgegeben. Dieser ist dafür verantwortlich, dass die vorgeschriebene Mindestzahl bezogen wird; er darf nur in dem Masse Pachtbeiträge verlangen, als es die Pacht- und Bewirtschaftungskosten rechtfertigen.
Art. 13 c) Tageskarte
1 Der Pächter kann in seinem Revier Tageskarten abgeben. Diese sind bei der Fischereiverwaltung nach deren Weisungen zu beziehen. Ein allfälliger Pachtbeitrag darf nicht höher sein, als es die Pacht- und Bewirtschaftungs - kosten rechtfertigen.
Art. 14 d) Gebühren
1 Die Pächterkarte wird kostenlos abgegeben.
2 Für die Jahreskarte haben Kantonseinwohner eine Gebühr von Fr. 15.– zu entrichten; für ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen beträgt die Ge - bühr 20 % des Pachtzinses des betreffenden Reviers.
3 Für die Tageskarte ist eine Gebühr von Fr. 4.– zu entrichten.
4 Der Regierungsrat kann diese Gebührensätze geänderten Verhältnissen anpassen.
Art. 15 e) Persönliche Erfordernisse
1 Zum Fischfang als Pächter oder mit Jahresbewilligung werden nur Perso - nen zugelassen, die a) das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, b) in der Schweiz niedergelassen sind, c) nicht unter gerichtlichem Fischereiverbot stehen, d) in den letzten 3 Jahren keine öffentliche Unterstützung bezogen ha - ben, e) in den letzten 5 Jahren nicht wegen vorsätzlicher Widerhandlung ge - gen die Fischereivorschriften bestraft worden sind, f) in den letzten 5 Jahren nicht in Konkurs gefallen oder fruchtlos gepfän - det worden sind, sofern sie nicht die Befriedigung sämtlicher Gläubiger nachweisen.
2 Tageskarten dürfen nur an Personen abgegeben werden, die das 16. Al - tersjahr zurückgelegt haben und im übrigen die persönlichen Erfordernisse gemäss Abs.1 Buchstabe c–f erfüllen.
Art. 16 f) Entzugsgründe
1 Die Fischereibewilligung ist dem Inhaber zu entziehen, wenn a) die persönlichen Erfordernisse nicht mehr erfüllt sind, b) die Pachtzinse oder Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt worden sind, c) er seine Pflichten als Fischereiberechtigter erheblich vernachlässigt oder andere fischereirechtliche Vorschriften grob missachtet hat.
Art. 17 * g) Erteilung und Entzug
1 Über die Erteilung, die Verweigerung und den Entzug von Pächter-, Jahres- und Tageskarten entscheidet die Fischereiverwaltung.
Art. 18 h) Vorweisungspflicht
1 Der Fischereiberechtigte hat die Fischerkarte zusammen mit einem per - sönlichen Ausweis bei Ausübung der Fischerei auf sich zu tragen und den Organen der Fischereiaufsicht sowie andern Fischereiberechtigten vorzu - weisen.
Art. 19 Verpachtung
a) Pachtdauer
1 Die Reviere werden jeweils für die Dauer von sechs Jahren verpachtet.
2 Das Pachtjahr läuft mit dem Kalenderjahr.
Art. 20 b) Pachtzins
1 Der Regierungsrat setzt auf den Beginn einer neuen Pachtperiode die jähr - lichen Pachtzinse unter Berücksichtigung des Ertragswertes, der Grösse, Wasserführung und Begehbarkeit fest.
2 Für nicht im Kanton wohnhafte Personen erhöht sich der Pachtzins um
50 %.
3 Der Pachtzins ist jeweils am 1. März fällig und innert Monatsfrist zu entrich - ten.
4 Das Departement Bau und Volkswirtschaft ist befugt, den Pachtzins bei schwerer Schädigung des Fischbestandes ganz oder teilweise zu erlassen. *
Art. 21 c) Bisherige Pächter
1 Bei der Vergebung der Reviere haben die bisherigen Pächter für eine zwei - te Pachtperiode den Vorrang, sofern sie ihr Revier in der abgelaufenen Pachtperiode gut bewirtschaftet und auch sonst zu keinen namhaften Bean - standungen Anlass gegeben haben.
Art. 22 * d) Freie Bewerbung
1 Neu zu verpachtende Reviere werden zur freien Bewerbung öffentlich be - kanntgegeben. Die Vergebung der Pacht erfolgt nur, wenn die persönlichen Erfordernisse gemäss Art. 15 Abs. 1 erfüllt sind.
2 Die Fischereipachten werden nach folgender Prioritätenordnung vergeben: a) In erster Linie wird eine Pacht an Personen vergeben, die seit mindes - tens sechs Jahren im Kanton Appenzell A.Rh. wohnhaft sind; b) in zweiter Linie wird eine Pacht an Personen vergeben, die in der Schweiz wohnhaft sind.
3 Liegen innerhalb einer Prioritätsstufe für das gleiche Revier mehrere An - meldungen vor, entscheidet das Los.
4 Bei ungenügender Nachfrage entscheidet die Fischereiverwaltung über die Bewirtschaftung der nicht verpachteten Reviere.
Art. 23 * e) Übertragung
1 Während der Dauer einer Pacht kann ein Revier mit Zustimmung der Fi - schereiverwaltung auf einen neuen Pächter übertragen werden, wenn der bisherige Pächter den Fischfang wegen Wegzugs aus dem Kanton, Invalidi - tät und dergleichen nicht mehr ausüben kann oder wenn sein Pachtvertrag erloschen ist.
Art. 24 f) Rücktritt
1 Der Pächter kann das Pachtverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungs - frist von sechs Monaten auf das Ende eines Jahres kündigen, wenn die Aus - übung der Fischerei durch bauliche Massnahmen oder höhere Gewalt we - sentlich beeinträchtigt wird.
Art. 25 g) Erlöschen
1 dem Tod des Pächters.
Art. 26 Fischfang
1 Fische dürfen nur mit der Angelrute gefangen werden.
2 Die Fischereiverwaltung kann im Rahmen des Bundesrechts weitere Gerä - te und Fangmethoden zulassen, namentlich für die Besatzwirtschaft, Be - standesregulierungen, Schutz gefährdeter Bestände, Bestandeskontrollen usw.
Art. 27 Schutzbestimmungen
a) Schonzeiten
1 Die Schonzeit dauert a) für Forellen vom 16. September bis 31. März, b) für Krebse vom 16. September bis 30. Juni.
Art. 28 b) Fangmindestmass
1 Das Fangmindestmass für Forellen beträgt 22 cm. Der Regierungsrat kann das Mindestmass erhöhen, wenn dies aus fischereibiologischen Gründen er - forderlich ist.
Art. 29 c) ZeitIiche Beschränkungen
1 Der Fischfang ist zur Nachtzeit, an Sonn- und staatlich anerkannten Feier - tagen 1 ) sowie während der Schonzeit verboten.
Art. 30 d) Fischschädliche Tiere
1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft kann geeignete Personen mit dem Abschuss fischschädlicher Tiere beauftragen. *
Art. 31 e) Ausnahmen
1 Die Fischereiverwaltung kann zu den gleichen Zwecken wie in
Art. 26 Abs. 2 Ausnahmen von den Schutzbestimmungen zulassen.
Art. 32 Förderung der Fischerei
a) Fischeinsatz
1 Der Fischbestand in den Pachtgewässern ist mittels Pflichteinsatzes stets auf einem guten Stand zu halten. Diese Mindesteinsätze werden von der Fi - schereiverwaltung festgesetzt.
1) vgl. Art. 7 der V vom 21. Februar 1966 zum eidg. Arbeitsgesetz (bGS 822.11 )
2 Als Besatzmaterial dürfen nur Bachforellen verwendet werden; der Einsatz anderer Fischarten bedarf der Zustimmung der Fischereiverwaltung.
Art. 33 b) Besatzwirtschaft
1 Zur Beschaffung geeigneten Besatzmaterials kann sich der Regierungsrat an Fischzuchtanlagen beteiligen. Er kann Pachtgewässer für die Aufzucht beanspruchen und die Fischereiverwaltung mit dem Betrieb und Unterhalt solcher Aufzuchtgewässer beauftragen.
2 Mit Zustimmung der Fischereiverwaltung können die Pächter in ihren Re - vieren Aufzuchtgewässer unterhalten.
Art. 34 c) Fischereifonds
1 Für besondere Massnahmen im Interesse der Fischerei sowie zur teilwei - sen Deckung von aussergewöhnlichen Schäden im Fischbestand ist vom Revierpächter ein jährlicher Zuschlag zum Pachtzins zu entrichten und in ei - nem Fonds zu verwalten. Die Höhe des Zuschlages wird vom Departe - ment Bau und Volkswirtschaft festgesetzt und darf nicht mehr als 10 % des Pachtzinses betragen. Das Departement Bau und Volkswirtschaft entschei - det über die Verwendung der Mittel aus diesem Fonds. *
Art. 35 d) Beiträge
1 Der Regierungsrat kann Beiträge an bauliche Massnahmen zur Wiederher - stellung und Verbesserung öffentlicher Fischgewässer gewähren, soweit der Bund die gleichen Leistungen erbringt.
Art. 36 Technische Eingriffe
1 Veränderungen der Gewässer oder ihres Wasserhaushaltes, der Wasser - läufe sowie der Ufer bedürfen einer fischereirechtlichen Bewilligung der Fi - schereiverwaltung. Diese hat die im Interesse der Fischerei erforderlichen Massnahmen vorzuschreiben.
Art. 37 Besatz und Fangstatistik
1 Der Pächter ist verpflichtet, nach den Weisungen der Fischereiverwaltung eine Statistik über die eingesetzten und gefangenen Fische und Krebse zu führen.
Art. 38 Beschlagnahme und Einziehung
1 Widerrechtlich gefangene Fische und Krebse sowie die verwendeten ver - botenen Fanggeräte werden von der Fischereiverwaltung vorsorglich be - schlagnahmt und nötigenfalls eingezogen.
Art. 39 Strafbestimmung
1 Wer dieser Verordnung und den gestützt darauf erlassenen Ausführungs - bestimmungen zuwiderhandelt, wird – sofern er nicht gegen Bundesrecht verstossen hat – mit Busse bestraft.
Art. 40 * Rechtsmittel
a) Rekursrecht
1 Gegen Verfügungen der Fischereiverwaltung kann innert 20 Tagen an das Departement Bau und Volkswirtschaft rekurriert werden. *
Art. 41 * ...
Art. 42 Übergangsbestimmung
1 Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Pachtverträge wer - den auf Ende der Fangsaison 1980 aufgelöst.
2 Bei der Neuvergebung der Reviere haben die bisherigen Pächter für die nächste Pachtperiode den Vorrang.
Art. 43 Aufgehobenes Recht
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind alle ihr widersprechenden Be - stimmungen aufgehoben, insbesondere die Verordnung betreffend die Fi - scherei vom 15. November 1920 1 ) , das Reglement betreffend Verpachtung der Fischereigewässer vom 9. Juni 1896 2 ) und das Reglement über die Ab - gabe von Fischereitageskarten vom 1. März 1966 3 ) .
1) aGS I/88
2) aGS I/87
3) aGS lll/440 mit Teilrevision vom 18. März 1975 (aGS V/682)
Art. 44 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch das Eidgenössische De - partement des Innern
1 ) auf den durch den Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. 2 ) Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 4. April 1978
1) 4. April 1978
2) 1. August 1978 (RRB vom 11. Juni 1978)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.03.1985 11.03.1985 Art. 22 totalrevidiert 171 / 1985, S. 154
24.10.1994 01.01.1995 Art. 12 Abs. 2 geändert 523 / 1994, S. 887
24.10.1994 01.01.1995 Art. 17 totalrevidiert 523 / 1994, S. 887
24.10.1994 01.01.1995 Art. 22 totalrevidiert 523 / 1994, S. 887
24.10.1994 01.01.1995 Art. 23 totalrevidiert 523 / 1994, S. 887
24.10.1994 01.01.1995 Art. 40 totalrevidiert 523 / 1994, S. 887
09.09.2002 01.01.2003 Art. 41 aufgehoben 792 / 2002, S. 825
26.09.2016 30.09.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 1316 / 2016, S. 1296
26.09.2016 30.09.2016 Art. 3 Abs. 2 geändert 1316 / 2016, S. 1296
26.09.2016 30.09.2016 Art. 7 Abs. 1 geändert 1316 / 2016, S. 1296
26.09.2016 30.09.2016 Art. 20 Abs. 4 geändert 1316 / 2016, S. 1296
26.09.2016 30.09.2016 Art. 30 Abs. 1 geändert 1316 / 2016, S. 1296
26.09.2016 30.09.2016 Art. 34 Abs. 1 geändert 1316 / 2016, S. 1296
26.09.2016 30.09.2016 Art. 40 Abs. 1 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 3 Abs. 1 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Art. 3 Abs. 2 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Art. 7 Abs. 1 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Art. 12 Abs. 2 24.10.1994 01.01.1995 geändert 523 / 1994, S. 887
Art. 17 24.10.1994 01.01.1995 totalrevidiert 523 / 1994, S. 887
Art. 20 Abs. 4 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Art. 22 11.03.1985 11.03.1985 totalrevidiert 171 / 1985, S. 154
Art. 22 24.10.1994 01.01.1995 totalrevidiert 523 / 1994, S. 887
Art. 23 24.10.1994 01.01.1995 totalrevidiert 523 / 1994, S. 887
Art. 30 Abs. 1 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Art. 34 Abs. 1 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Art. 40 24.10.1994 01.01.1995 totalrevidiert 523 / 1994, S. 887
Art. 40 Abs. 1 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Art. 41 09.09.2002 01.01.2003 aufgehoben 792 / 2002, S. 825
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