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Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien

Filmgesetz Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien (FTG) Vom 9. Juni 2010 (Stand 1. Juli 2020) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 05.1903.01 vom 21. Oktober 2008 sowie in den Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Nr. vom 5. Mai 2010, beschliesst: I. Allgemeines

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz hat zum Zweck: die öffentliche Filmvorführung zu regeln, Grundsätze zur Festlegung von Altersbeschränkungen für Filme und die Abgabe elektro - nischer Trägermedien zum Schutze der Kinder und Jugendlichen aufzustellen. II. Öffentliche Filmvorführung

§ 2 Begriff der Öffentlichkeit

1 Eine Vorführung gilt als öffentlich, wenn sie nicht nur einem bestimmten, eng begrenzten Personen - kreis zugänglich ist.
2 Um Umgehungen dieses Gesetzes zu verhindern, kann der Regierungsrat auch nichtöffentliche Vor - führungen diesem Gesetz unterstellen, sofern dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint.

§ 3 Beschränkung der Filmvorführung

1 Öffentliche Filmvorführungen sind von 05.00 Uhr bis 01.00 Uhr, in den Nächten auf den Samstag und den Sonntag und vor Feiertagen bis um 02.00 Uhr gestattet.
2 Bei besonderen Anlässen oder nach Massgabe der örtlichen Verhältnisse können kürzere oder länge - re Öffnungszeiten verfügt werden.

§ 4 Zutrittsberechtigung

1 Ab dem 16. Altersjahr besteht unter Vorbehalt besonderer Anordnungen der Medienkommission frei - er Zutritt zu den öffentlichen Filmvorführungen.
2 Medienkommission ein tieferes Zutrittsalter festgesetzt hat.
3 Die Medienkommission erklärt nur Filme für Personen unter 16 Jahren zugänglich, die für die betref - fende Altersstufe geeignet sind. Nicht geeignet sind Filme, welche die geistigseelische Entwicklung oder das soziale Verhalten von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen können.
4 Die Medienkommission kann in Abweichung zu Abs. 1 das Zutrittsalter auf 18 Jahre erhöhen, wenn die geistigseelische Entwicklung und das soziale Verhalten von mehr als 16 und weniger als 18 Jahre
5 nur vorgeführt werden, wenn diese für die zugelassene Altersstufe ebenfalls geeignet sind.
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Filmgesetz

§ 5 Tieferes Zutrittsalter in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person

1 In Begleitung einer erziehungsberechtigten oder von dieser bevollmächtigten erwachsenen Person dürfen Kinder und Jugendliche öffentliche Filmvorführungen besuchen, wenn sie das für den besuch - ten Film geltende Zutrittsalter nicht um mehr als drei Jahre unterschreiten.
2 Die Medienkommission kann in besonderen Fällen das tiefere Zutrittsalter einschränken oder aufhe - ben, wenn dieses die geistigseelische Entwicklung oder das soziale Verhalten von Kindern oder Ju - gendlichen gefährdet.

§ 6 Kontrollpflicht der Veranstaltenden

1 Die Veranstaltenden der öffentlichen Filmvorführung müssen das zugelassene Zutrittsalter für jede einzelne öffentliche Filmvorführung am Eingang oder an der Kinokasse gut sichtbar bekannt machen.
2 Die Veranstaltenden der öffentlichen Filmvorführung oder ihre beauftragten Angestellten haben in Zweifelsfällen anhand eines Ausweises festzustellen, ob die Besucherinnen und Besucher das festge - setzte Mindestalter erreicht haben.
3 Die Veranstaltenden sind für die Einhaltung der Zutrittsbeschränkungen verantwortlich. III. Jugendschutz bei der Abgabe von elektronischen Trägermedien

§ 7 Grundsatz

1 Elektronische Trägermedien wie Videofilme, DVDs, Computer-, Konsolen- oder Videospiele und vergleichbare Produkte dürfen an Kinder und Jugendliche nur abgegeben oder zur Verfügung gestellt werden, wenn sie für deren Alter geeignet sind. Ausgenommen davon ist die Abgabe durch die erzie - hungsberechtigten Personen nach Massgabe der elterlichen Verantwortung.
2 Abs. 1 gilt auch für Vertriebsarten ohne persönlichen Kontakt.

§ 8 Altersbeschränkungen

1 Wer gewerbsmässig oder entgeltlich elektronische Trägermedien abgibt oder solche öffentlich zur Benutzung aufstellt, hat sich an die Empfehlungen der Herstellerinnen und Hersteller, an die von der Medienkommission anerkannten Bewertungssysteme oder an die von der Medienkommission abgege - bene Beurteilung zu halten.
2 Für Medienprodukte mit verschiedenen Altersangaben gilt die höchste Altersangabe. Medienproduk - te, die keine Altersangaben enthalten, werden wie solche mit der Altersangabe «18» behandelt. Ausge - nommen davon sind: klar als solche gekennzeichnete Informations-, Instruktions- und Lehrfilme; ältere Filme ohne Altersangabe, sofern keine Beeinträchtigung der geistigseelischen Ent - wicklung oder des sozialen Verhaltens von Kindern und Jugendlichen zu befürchten ist. Die Abgabe hat auch in diesen Fällen altersgerecht zu erfolgen.
3 Die abgebende Person oder Stelle haben in Zweifelsfällen anhand eines Ausweises festzustellen, ob - nachweis nicht erbracht werden, so ist die Aushändigung des Mediums oder der Zugang dazu zu ver - weigern. IV. Medienkommission

§ 9 Bestand

1 - hören insbesondere Fachpersonen aus den Bereichen Pädagogik, Sozialwissenschaften, Kino oder Un - terhaltungsmedien, Kultur und Recht an. Sie ist hinsichtlich des Geschlechts nach Möglichkeit paritä - tisch zusammengesetzt.
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Filmgesetz
2 Den Mitgliedern ist zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion jederzeit Zutritt zu den öffentlich zu - gänglichen Geschäftsräumen und unentgeltlich zu allen Filmvorführungen und, wenn die Kommission gemeinsam mit anderen Kantonen geführt wird, allen Filmvorführungen in den betreffenden Kantonen zu gewähren.
3 Der Regierungsrat regelt die Arbeitsweise der Medienkommission und die Honorierung der Mitglie - der.
4 Der Regierungsrat wird ermächtigt, mit anderen Kantonen eine Vereinbarung über eine gemeinsame Medienkommission zu schliessen. Die Vereinbarung ist zu veröffentlichen. Den Mitgliedern der gemeinsamen Medienkommission sind im Kanton Basel-Stadt die in Abs. 2 genannten Zutrittsrechte zu gewähren.

§ 10 Aufgabenbereich

1 Die Medienkommission ist zuständig für: die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes; die Festlegung von Altersgrenzen gemäss den §§ 4, 5 und 8; die Anerkennung von Bewertungssystemen oder Herstellerempfehlungen.

§ 11 Gebühren

1 Die Medienkommission erhebt für ihre Verfügungen Gebühren. Die Gebühren werden gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsgebühren (§§ 2 und 3) nach dem Kostendeckungsprinzip und dem Äqui - valenz- und Interessenprinzip bemessen. Der Regierungsrat setzt die Gebühren im Rahmen zwischen CHF 50 und 2'000 auf dem Verordnungswege fest.

§ 12 Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide der Medienkommission kann Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
2 Wird die Medienkommission gemeinsam mit anderen Kantonen geführt, bestimmt die Vereinbarung den Rechtsweg.

§ 13 Strafbestimmungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1 )
2 ) zu einer Zeit, in der es gemäss § 3 nicht gestattet ist, vorsätzlich einen Film öffentlich vorführt;
3 ) als Veranstalterin oder als Veranstalter einer öffentlichen Filmvorführung vorsätzlich ei - ner Person Zutritt zu einem Film, einem anderen Film, einem Filmteil oder einem Vor - film usw. gewährt, wenn diese Person das von Gesetzes wegen oder auf Anordnung der Medienkommission für diesen Film, anderen Film, Filmteil oder Vorfilm usw. und für den gegebenen Umstand geltende Zutrittsalter nicht erreicht hat;
4 ) zugelassene Zutrittsalter weder am Eingang noch an der Kinokasse gut sichtbar bekannt macht;
5 ) vorsätzlich einer weniger als 18 Jahre alten Person ein für diese nicht geeignetes Träger - medium wie einen Videofilm, eine DVD, ein Computer-, Konsolen- oder Videospiel oder ein vergleichbares Produkt zur Verfügung stellt, verkauft oder überlässt. Familienangehö - Fassung vom 13. Februar 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 16.02.2019)
2) Eingefügt am 13. Februar 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 16.02.2019)
3) Eingefügt am 13. Februar 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 16.02.2019)
4) Eingefügt am 13. Februar 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 16.02.2019)
5) Eingefügt am 13. Februar 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 16.02.2019)
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6 ) im Rahmen ihrer oder seiner Gewerbetätigkeit vorsätzlich elektronische Trägermedien wie Videofilme, DVDs, Computer-, Konsolen- oder Videospiele oder vergleichbare Pro - dukte Personen, die das in den Empfehlungen der Herstellerinnen und Hersteller oder in den von der Medienkommission anerkannten Bewertungssystemen oder in der von der Medienkommission abgegebenen Beurteilung angegebene Alter unterschreiten, zur Ver - fügung stellt, verkauft oder an sie abgibt. Der Höchstbetrag der Busse ist CHF 20'000. V. Schlussbestimmungen

§ 14 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Übertretungsstrafgesetz vom 15. Juni 1978
7 ) wird wie folgt geändert:
8 ) Das Gesetz vom 21. März 1963 betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das Film - wesen (Filmgesetz) vom 28. September 1962 wird aufgehoben. Das Gesetz betreffend die Vorführung von Filmen vom 11. Februar 1971 wird aufgeho - ben. Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Wirksamkeit
9 )
6) Eingefügt am 13. Februar 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 16.02.2019)
7) SG 253.100.
8) Diese Änderung wird hier nicht abgedruckt.
9) Wirksam seit 1. 1. 2013.
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